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Veröffentlicht: 11/03/2014 von Mathias Kindt-Hopffer

Partnervermittlung Parship muß vor Gericht

Parship vor Gericht

Die Partnervermittlung Parship stellt mit der Begründung des Wertersatzes überzogene Forderungen an ehemalige Kunden, die fristgerecht binnen 14 Tagen ihren Vertrag widerrufen haben. Die Verbraucherzentrale Hamburg hält das Vorgehen von Parship für unzulässig und hat vor dem Landgericht Hamburg Klage gegen das Unternehmen eingereicht.

Parship berechnet den Wertersatz bei Widerruf nach der Anzahl der bereits genutzten Kontakte auf der Online-Plattform. So widerrief Frau L.  ihren Vertrag mit dem Partnervermittler nach zwölf Tagen, sollte jedoch für zehn in der kurzen Zeit zustande gekommene Kontakte 306,99 Euro zahlen. Laut Parship kann die Höhe des zu leistenden Wertersatzes wie im Fall von Frau L. bis zu drei Viertel des Produktpreises für den vom Kunden abgeschlossenen Vertrag betragen. Frau L. hätte mit ursprünglich 409,32 Euro nur rund 100 Euro mehr für ihr Jahresabonnement zahlen sollen.

„Parship will Verbraucher mit seinen Kostenkalkulationen von der Ausübung ihres Widerrufsrechts abhalten“,

sagt Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg. Die Zahlungen, die das Unternehmen von seinen ehemaligen Kunden verlangt, entbehrten jeglicher Rechtsgrundlage.

„Wir wollen, dass Parship zukünftig keinen Wertersatz mehr fordert, dessen Höhe den Betrag übersteigt, der für die tatsächliche Nutzungsdauer eines Vertrages fällig wäre. Konkret bedeutet das,  Kunden sollen pro Tag ihrer Mitgliedschaft nicht mehr als den jeweiligen Tagespreis der abgeschlossenen Mitgliedschaft zahlen“,

erläutert die Rechtsexpertin. Im Falle von Frau L. entspräche das genau 13,46 Euro.

„Partnersuchende, die angesichts der derzeitigen Werbeoffensive mit dem Abschluss einer Premium-Mitgliedschaft bei Parship liebäugeln, sollten sich darüber im Klaren sein, welche finanziellen Einbußen damit verbunden sein können“,

warnt Rehberg.

Quelle: Pressemitteilung VZ Hamburg vom 4.3.2014

Bereits in der Vergangenheit musste die VZ Parship, einen der führenden Online-Partnervermittler, erfolgreich abmahnen und verklagen, da das Unternehmen Verbrauchern verweigerte, ihr gesetzliches Widerrufsrecht auszuüben.

Nun wird erneut gerichtlich gegen das Unternehmen vorgegangen, denn mit der Begründung des Wertersatzes stellt Parship überzogene Forderungen an ehemalige Kunden, die fristgerecht binnen 14 Tagen ihren Vertrag widerrufen haben.

Wie Parship die Sache sieht

Laut Parship kann die Höhe des zu leistenden Wertersatzes wie im Fall von Frau L. bis zu drei Viertel des Produktpreises für den vom Kunden abgeschlossenen Vertrag betragen. Berechnet wird die Höhe des Wertersatzes nach der Anzahl der bereits genutzten Kontakte auf der Online-Plattform und so schreibt Parship Folgendes an Frau L.:

„Wir garantieren Ihnen das Zustandekommen einer bestimmten Anzahl an Kontakten im Rahmen Ihrer Premium-Mitgliedschaft. Gemäß unseren Regelungen zum Wertersatz bei Widerruf ist die Anzahl der genutzten Kontakte die Basis für die Berechnung des Wertersatzes. Wir berechnen Ihnen also folgenden Wertersatz:

Ihr Produktpreis: 409,32 Euro

Laufzeit Ihres Produkts (Monate): 12

Laufzeitbezogene garantierte Kontakte: 7

Davon zustande gekommene Kontakte: 10

Bereits von Ihnen gezahlt: 409,32 Euro

Rückerstattung: 102,33 Euro

Den von Ihnen zu viel gezahlten Betrag erstatten wir Ihnen in den nächsten Tagen.”

Wie die VZ die Sache sieht:

Diese hält das Vorgehen von Parship für unzulässig, da es nach derer Auffassung geeignet ist, Verbraucher von der Ausübung ihres Widerrufsrechts abzuhalten.

Für den Fall von Frau L. würde dies bedeuten: Auf Basis der vertraglich vereinbarten Laufzeit ist zunächst der Tagespreis zu ermitteln. Im Fall von Frau L. wären dies 1,21 Euro (409,32 Euro / 365 Tage). Für die gesamte Nutzungsdauer von zwölf Tagen müsste Frau L. demnach lediglich 13,46 Euro zahlen.

Wie man sich gegen Parship wehren kann

Wenn auch Sie betroffen sind, sollten Sie weder vorschnell zahlen noch vorschnell ihren Widerruf zurücknehmen und damit die Mitgliedschaft, die Sie ja eigentlich gar nicht wollen, weiterführen.

Ist eine Rückbuchung des von Parship als Wertersatz einbehaltenen Betrages nicht möglich und verweigert Parship dessen Rückzahlung, sollten Sie erwägen, Klage einzureichen. Der Verbraucherzentrale liegt bereits ein (Versäumnis-)urteil vor, in dem Parship vom Amtsgericht Hamburg zur Rückzahlung des einbehaltenen Wertersatzes an einen Verbraucher verurteilt wurde.

Wer mit Parship nicht klar kommt, suche Rat bei seinem Rechtsanwalt oder bei der örtlichen Verbraucherzentrale

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