Pfändungsfreigrenzen Erhöhung zum 1. Juli 2011: Anpassung nicht versäumen !

Ab dem 1. Juli 2011 können Schuldner mit regelmäßigem Einkommen ein Plus in ihrer Haushaltskasse verbuchen: Der Gesetzgeber hat die Grenze der unpfändbaren Beträge des Einkommens mit gut 4 Prozent spürbar angehoben.

So kann zum Beispiel ein alleinstehender Schuldner ohne Unterhaltspflicht bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.300 Euro dann 1.110,22 Euro von seinem Lohn behalten. Ist er für eine Person unterhaltspflichtig, kann nichts gepfändet werden.

Auch wenn die neuen Pfändungsfreigrenzen automatisch gelten und sowohl Arbeitgeber sie bei Lohnpfändungen und Lohnabtretungen als auch Kreditinstitute sie bei einem Pfändungsschutzkonto beachten müssen, sollten Betroffene darauf achten, die Anpassung an die neuen Pfändungsfreigrenzen nicht zu versäumen.

Neue Pfändungstabelle beachten: Die neue Pfändungstabelle erfasst automatisch alle Arbeitseinkommen und pfändbaren Sozialleistungen, die nach dem 1. Juli 2011 zur Auszahlung gelangen. Die aktuellen Pfändungsfreigrenzen finden Sie im Internet unter www.bundesgesetzblatt.de.

Automatische Berücksichtigung: Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, die neuen Pfändungsfreibeträge zu beachten – auch bei schon länger laufenden Pfändungen und Abtretungen. Vorsorglich empfiehlt es sich daher, dass sich von Pfändung oder Abtretung betroffene Schuldner beim Arbeitgeber oder Sozialleistungsträger erkundigen, ob die neue Pfändungstabelle bekannt ist und angewendet wird. Damit können Sie irrtümlichen Auszahlungen an den pfändenden Gläubiger vorbeugen und eine möglicherweise Arbeitsplatz gefährdende Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber vermeiden.

Anpassung beim Pfändungsschutzkonto (P-Konto): Die automatische Anpassung an die neuen Freigrenzen gilt natürlich auch beim Pfändungsschutzkonto. Kreditinstitute müssen hier sowohl den geänderten Sockelbetrag von jetzt 1.028,89 Euro als auch die angehobenen Grundfreibeträge für weitere Personen (387,22 Euro für die erste, weitere 215,73 Euro für die zweite bis fünfte Person) automatisch berücksichtigen. Neue Bescheinigungen für bereits geschützte Freibeträge und Geldeingänge, wie zum Beispiel für Kindergeld, Unterhaltsverpflichtungen oder Sozialleistungen, die in einer Bedarfsgemeinschaft entgegengenommen werden, sind nicht erforderlich.

Rückforderungen: Überweisen Arbeitgeber, Sozialleistungsträger oder Kreditinstitute versehentlich noch nach der alten Tabelle, können Sie von ihnen die Nachzahlung der irrtümlich an den Pfändungsgläubiger zu viel gezahlten Beträge verlangen.

Ausnahme Gerichtsbeschluss: Bei Pfändungen, in denen der unpfändbare Betrag vom Gericht oder durch einen vollstreckenden öffentlichen Gläubiger bestimmt wurde, wirken die neuen Pfändungsfreigrenzen leider nicht automatisch. Dies ist zum Beispiel bei einem gerichtlichen Beschluss zum Schutz des unpfändbaren Einkommens bei einer Kontopfändung der Fall: Hier müssen Sie möglichst schnell beim Vollstreckungsgericht beziehungsweise beim pfändenden öffentlichen Gläubiger beantragen, dass der Beschluss abgeändert wird und die Freigrenzen angehoben werden. Hierbei ist Eile geboten, denn die alten Beschlüsse gelten so lange, bis dem Kreditinstitut ein anders lautender Beschluss zugeht.

Quelle: Verbraucherzentrale NRW

Facto24 rät: Anpassung nicht versäumen !

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