Pfändungsschutzkonto: Weihnachtsgeld bis 500 Euro ist pfändungsfrei – Betroffene müssen jedoch einen separaten Antrag stellen
Weihnachtsvergütungen bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens bis zum Betrag von 500 Euro, sind unpfändbar. Darauf weist Ilona Thrän, Fachberaterin Finanzdienstleistungen der Verbraucherzentrale Thüringen e.V., hin.
Um unpfändbare Beträge des Weihnachtsgeldes zu schützen, muss der Kontoinhaber von sich aus aktiv werden und beim jeweiligen Vollstreckungsgericht oder der Vollstreckungsstelle einen Antrag stellen.
Weihnachten hält für alle, die wegen Kontopfändungen nur ein mageres Budget verwalten können, ein Präsent bereit: Weihnachtsvergütungen bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens bis zum Betrag von 500 Euro, sind unpfändbar.
Aber aufgepasst:
Arbeitnehmer, denen das Konto gepfändet wird, müssen unpfändbare Beträge des Weihnachtsgeldes rechtzeitig schützen. Der geschützte Sockelbetrag und weitere schon bescheinigte Freibeträge werden in der Regel nicht ausreichen, um das Plus beim Weihnachtsgeld zu sichern. P-Konto-Inhaber müssen deshalb beim Vollstreckungsgericht oder bei der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers (z.B. bei einer Pfändung durch das Finanzamt) unbedingt einen separaten Antrag stellen, um die außerplanmäßige Zahlung schützen zu lassen.
Ist das Geld erst einmal an die Gläubiger gezahlt, lässt sich nichts mehr retten.
Unabhängig von der Art des Einkommens ist ein Sockelbetrag von 1.045,04 Euro immer geschützt – zuzüglich Freibeträge für Unterhaltsverpflichtungen und andere gesetzlich geschützte Gutschriften wie zum Beispiel das Kindergeld.
Vorausgesetzt, der Bank liegt eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, dem Sozialamt oder einer Schuldnerberatungsstelle vor, dass es sich um solche geschützten Geldeingänge handelt.
Quelle: Pressemitteilung VZ Thüringen