Rufschädigung im Internet – was tun bei Rufschädigung

Rufschädigung im Internet – was tun bei Rufschädigung

Rufschädigung zum Beispiel durch negative Bewertung im Internet

Bewertungen im Internet stellen heute einen wichtigen Bestandteil der Marketingstrategie eines Unternehmens dar. Der Trend geht dahin, dass Unternehmen gezielt darauf hinwirken, positive Bewertungen von ihren Kunden zu erhalten, um für potentielle neue Kunden Vertrauen zu schaffen, um diese von den eigenen Leistungen und der Qualität der eigenen Waren und Dienstleistungen zu überzeugen.

Auf der anderen Seite gibt es jedoch auch eine Vielzahl von Bewertungen, welche ohne oder gar gegen den Willen des Bewerteten zustande kommen. So haben insbesondere Ärzte und Hoteliers immer wieder mit negativen Bewertungen zu kämpfen, welche ihren Ruf nachhaltig schädigen und zu beträchtlichen Umsatzeinbußen führen können.

„Es braucht Jahre, um einen guten Ruf aufzubauen und 5 Minuten, ihn zu zerstören.“

sagte Warren E. Buffet (amerikanischer Investor)

Einhergehend mit dem Trend, Dienstleistungen und Waren zu bewerten, gibt es folglich auch immer mehr Bewertungsportale im Internet, auf denen Kunden und Gäste Unternehmen bewerten können. Beispiele hierzu sind die Ärztebewertungsportale Jameda und Sanego, Holidaycheck für Hotels und Reisen, Google+ local für lokale Unternehmen. Aber auch auf Facebook, Amazon und eBay können die unterschiedlichsten Waren und Dienstleistungen sowie die dahinter stehenden Unternehmen durch Punkte- und Sternenvergabe sowie mit Texten unterlegt bewertet werden.

Sind Bewertungen überhaupt zulässig ?

Unternehmer, welche durch ihre geschäftliche Tätigkeit an das Licht der Öffentlichkeit getreten sind, müssen es auch dulden, dass ihre ansonsten frei zugänglichen Geschäftsdaten in einem Profil gebündelt werden und dass die jeweiligen Dienstleistungen bewertet werden. Dies ist grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Grundgesetz. Kunden müssen daher das Recht haben, wertende Äußerungen zu machen und die Qualität eines Unternehmens zu bewerten.

Welche Bewertungen sind unzulässig ?

Zu beachten ist aber, dass sich Unternehmen nicht jeden Inhalt einer Bewertung gefallen lassen müssen und diesem schutzlos ausgeliefert sind. Vielmehr hat sich der Bewertende an gewisse Spielregeln zu halten. Eine Bewertung darf zum einen keinerlei unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten. Zum anderen darf eine Meinungsäußerung/Wertung nicht die Grenze der sogenannten Schmähkritik überschreiten. Verboten sind daher insbesondere Beleidigungen und Äußerungen herabsetzender Art. Ansonsten müssen Unternehmer überspitzte Kritik und wahre Tatsachen, auch wenn diese für den Unternehmer gewissermaßen rufschädigend sein mögen, hinnehmen.

Was tun gegen rufschädigende, rechtsverletzende Bewertungen im Internet ?

Nicht selten resignieren Unternehmen, wenn sie Bewertungen über sich finden, welche von anonym handelnden Personen ausgehen, da sie meinen, an den Täter eh nicht gelangen zu können. Oftmals scheitern die bewerteten Unternehmen auch an den Bewertungsportalen, welche nicht bereit sind, Bewertungen zu löschen, da sie diese oftmals für zulässig erachten.

Unternehmen sind negativen, rufschädigenden Bewertungen jedoch nicht schutzlos ausgeliefert. Vielmehr besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, negative Bewertungen zur Löschung zu bringen, auch wenn man nicht weiß wer der hinter der Bewertung stehende Täter ist. Enthält eine Bewertung unwahre Tatsachenbehauptungen, deren Richtigkeit der Bewertende nicht wird beweisen können oder überschreiten wertende Äußerungen die Grenze der zulässigen Meinungsäußerungsfreiheit, weil sie schlichtweg diffamierend und herabwürdigend sind und somit das Persönlichkeitsrecht des Bewerteten verletzen, hat der Bewertete einen Anspruch auf Löschung der rechtsverletzenden Bestandteile der Bewertung sowohl gegen den Täter als auch gegen das Bewertungsportal, auf welchem die Bewertung verbreitet wurde. Ist der Täter bekannt, etwa weil er sich mit seinem richtigen Namen ausgegeben hat – nicht selten passiert dies auf Facebook – besteht die Möglichkeit die Löschung der Bewertung von dem Bewertenden direkt zu verlangen. Parallel kann die Löschung auch vom Bewertungsportal unter Darlegung der rechtsverletzenden Inhalte verlangt werden. Ist der Täter nicht bekannt, weil er unter einem frei erfundenen Benutzernamen agiert, bleibt weiterhin die Möglichkeit, die Löschung der Bewertung vom Bewertungsportal zu verlangen.

Neben dem Löschungsanspruch hat das bewertete Unternehmen des Weiteren einen Unterlassungsanspruch, welcher auf die Zukunft gerichtet ist und im Wege einer außergerichtlichen Abmahnung durchgesetzt werden kann. Hierbei wird der Störer aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, wonach er sich gegenüber dem verletzten Unternehmen verpflichtet, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungserklärung eine empfindliche Vertragsstrafe zu zahlen. Nur eine solche strafbewehrte Unterlassungserklärung kann die Wiederholungsgefahr der Rechtsverletzung ausräumen. Gibt der Täter eine solche Unterlassungserklärung nicht ab, hat der verletzte Unternehmer die Möglichkeit, gerichtliche Schritte gegen den Bewertenden einzuleiten, insbesondere einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen oder Klage zu erheben. Im Wege der Klage können dann auch Schadensersatz- und gegebenenfalls Geldentschädigungsansprüche geltend gemacht werden.

Was ist beim Vorgehen gegen negative Bewertungen zu beachten ?

Grundsätzlich empfiehlt es sich, im Falle einer negativen Bewertung diese durch einen spezialisierten Rechtsanwalt oder Internetdetektiv genau überprüfen zu lassen. Eine Vielzahl der Bewerteten kann nicht einschätzen, ob Bewertungen zulässig sind oder Rechte verletzen und wie die Chancen stehen, dagegen vorzugehen. Ein Spezialist kann Ihnen sagen, ob Bestandteile einer Bewertung eine zulässige Meinungsäußerung oder Schmähkritik darstellen. Ferner kann er beurteilen, ob es sich um eine Meinungsäußerung oder um eine Tatsachenbehauptung handelt.

Die Erfahrung zeigt, dass Bewertungsportale auf Löschungsverlangen von Anwälten ablehnender reagieren als auf Anschreiben einer „neutralen Stelle“, wohl auch, weil Portalbetreiber Angst haben, das ein Rattenschwanz von Kostenforderungen nachgeschoben wird.

Was kann man noch tun ?

Wichtig ist es , für den möglichen Fall eines gerichtlichen Verfahrens, Beweise zu sichern und Screenshots von den jeweiligen Bewertungen anzufertigen, um im Nachhinein auch beweisen zu können, dass die Bewertungen tatsächlich verbreitet wurden.

Ganz wichtig ist natürlich, zeitnah nach der Veröffentlichung einer negativen, rechtswidrigen Bewertung entsprechende Schritte einzuleiten. Hierfür erstelle ich einen Such-BOT, welcher das Internet auf neue Veröffentlichungen zum Namen ihrer Praxis oder ihres Unternehmens scannt und bei mir meldet.

Fazit:

Bewertungen können sowohl positive als auch negative Auswirkungen haben. Grundsätzlich sind Bewertungen zulässig und von der Meinungsäußerungsfreiheit geschützt. Solange diese nicht missbräuchlich verwendet werden, stellen sie eine Bereicherung für den Geschäftsverkehr dar, da sowohl Kunden als auch Unternehmen von ihnen zehren können. Kommen jedoch unwahre Tatsachenbehauptungen und beleidigende Schmähkritik ins Spiel, haben die Bewerteten unterschiedlichste Ansprüche gegen den Störer sowie gegebenenfalls auch gegen das Bewertungsportal. Hauptaugenmerk ist hierbei auf den Löschungs- und Unterlassungsanspruch zu legen, da das Hauptinteresse des Bewerteten darin liegt, seinen Ruf wiederherzustellen und eine Entfernung der Bewertung aus dem Internet zu erreichen. In einigen Fällen bestehen jedoch auch Schadensersatz- und Geldentschädigungsansprüche. Wichtig ist es, zeitnah nach Kenntniserlangung von einer Bewertung zu reagieren und Schritte einzuleiten um die Persönlichkeitsrechtsverletzungen und die Rufschädigung so klein wie möglich zu halten.

Wie ich bei negativen Bewertungen helfen kann :

Wenn Sie vermuten, das vielleicht negative Bewertungen im Internet die Ursache für einen Umsatzrückgang sind und wollen gegen diese vorgehen ? Dann nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu mir auf. Ich führe zunächst eine Reputationsrecherche aus und helfe Ihnen dann bei der Wiederherstellung Ihres guten Rufes.

Vielleicht wurden diffamierende Texte und Bilder oder Fotomontagen von Ihnen im Netz veröffentlicht ?

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Recherche im Internet nach Fundstellen mit Text und Fotos zu Ihrem Namen

Entfernung rufschädigender Einträge : ich setze mich in Ihrem Auftrag mit dem jeweilig zuständigen Provider in Verbindung und versuche eine umgehende Löschung solcher Einträge (auch Bilder) zu veranlassen

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Anschliessend sprechen wir ab, ob und wie weiter vorgegangen werden kann und was es kostet. Die Suche nach Einträgen geschieht automatisiert, sowie von Hand mit verschiedenen Spezialsuchmaschinen und es dauert etwa 7 Tage, bis vernünftige Ergebnisse vorliegen können. Als ehemaliger Hacker finde ich mehr, als Google & Co ! Eine Garantie auf Suchergebnisse kann ich jedoch leider nicht geben !

Kontaktieren Sie mich per Telefon für eine persönliche Beratung:

 06084 – 91 89 881  (Direktwahl Detektei Kindt-Hopffer)

oder schreiben Sie mir eine eMail :

ki***********@in**************.org











Zusammenfassung:

Rufschädigung zum Beispiel durch negative Bewertung im Internet. Bewertungen im Internet stellen heute einen wichtigen Bestandteil der Marketingstrategie eines Unternehmens dar. Negative Bewertugen können den Ruf nachhaltig schädigen.

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