Neues Recht bei Prozesskosten- und Beratungshilfe ab 2014
Auch wer nur ein geringes Einkommen hat, soll seine Rechte vor Gericht einfordern und verteidigen können. Dazu verhilft die finanzielle Unterstützung nach dem Prozesskostenhilferecht. Sie wird auf Antrag beim Gericht gewährt. Ab 1. Januar 2014 gelten für das Verfahren neue Regeln.
Wurde die Beratungsbeihilfe bisher nur für die Bereiche des Zivilrechts, einschließlich der Angelegenheiten, für deren Entscheidung die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind, des Verwaltungsrechts sowie des Sozialrechts gewährt, kann die Beratungshilfe nunmehr in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt werden!
Neu ist auch, dass jeder, der Prozesskostenhilfe bekommt, dem Gericht nun vier Jahre lang nach Beendigung des Verfahrens von sich aus melden muss, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse ändern. Erhöht sich das Einkommen monatlich um mehr als 100 Euro oder werden die Belastungen monatlich um mehr als 100 Euro weniger, muss die Partei dies dem Gericht mitteilen.
Zudem kann das Gericht künftig verlangen, dass der Antragsteller eine Versicherung an Eides statt über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt. Die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nun auch möglich, wenn der Antragsteller dem Gericht wesentliche Verbesserungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Wem unrichtige Angaben nachgewiesen werden, der muss ein Strafverfahren befürchten.
Bei weiteren Fragen zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts erhalten Sie Antworten in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale.
Quelle: Pressemitteilung VZ Mecklenburg