Nicht jeder Autobesitzer kann zum Jahresende seinen Kfz-Versicherer wechseln, so die Erfahrung der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V..
Aus diesem Grund möchte die Verbraucherzentrale über die verschiedenen Kündigungsmöglichkeiten informieren, damit ein Versicherungswechsel unproblematisch vollzogen werden kann.
Zunächst ist zu beachten, dass es sich bei der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung um jeweils selbstständige Verträge handelt, die auch zusammen abgeschlossen werden können.
Eine Kfz-Haftpflichtversicherung ist Voraussetzung, um mit Fahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Eine Teil- oder Vollkaskoversicherung, die Schäden am eigenem Fahrzeug ersetzt, dagegen ist nicht verpflichtend, sie kann, muss aber nicht abgeschlossen werden.
Wenn ein Wechsel des Kfz-Versicherers angedacht ist, muss zunächst die Laufzeit des bestehenden Versicherungsvertrages geprüft werden. Standard bei Kfz-Versicherungen ist eine einjährige Laufzeit, die meist dem tatsächlichen Kalenderjahr entspricht. In diesem Fall ist unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist (Stichtag 30.11.) ein Wechsel des Kfz-Versicherers zum 01.01. des Folgejahres möglich. Allerdings haben in der letzten Zeit einige Kfz-Versicherer begonnen, die Laufzeit des Versicherungsvertrages nicht an mehr das Kalenderjahr zu koppeln.
Wer beispielsweise am 01.09. einen Kfz-Versicherungsvertrag mit einer einjährigen Laufzeit abgeschlossen hat, kann grundsätzlich erst zum 31.08. des Folgejahres, nicht jedoch zum Ende des Kalenderjahres kündigen. Wer also kündigen will, muss zum einen auf die konkrete Laufzeit des Kfz-Versicherungsvertrages und zum anderen auf die einmonatige Kündigungsfrist achten.
Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht, sobald der Kfz-Versicherer den Beitrag erhöht, im Schadenfall oder wenn ein anderes Fahrzeug zugelassen werden soll.
Wichtig ist in jedem Fall, die Kündigung rechtzeitig und nachweisbar an den Versicherer zu senden und auf einen nahtlosen Versicherungsübergang zu achten.
Wer einen Wechsel des Kfz-Versicherers in Erwägung zieht, sollte sich außerdem vor der Kündigung des bestehenden Vertrages über andere günstige Preis-/Leistungsangebote informieren.
Quelle: Pressemitteilung der VZ vom 8.11.2010