Der Stromanbieter verspricht Neukunden einen „Aktionsbonus„, der nach zwölf Monaten erstattet werden soll. Kündigt der Kunde den Vertrag zum Ablauf der Mindestvertragsdauer von zwölf Monaten, verweigert Flexstrom die Auszahlung der Gutschrift und beruft sich dabei auf die Ziffer 7.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung bis zum 29. Juni 2011: Diese Klausel ist nach Ansicht des Landgerichts Berlin intransparent und benachteiligt dadurch die Endkunden entgegen Treu und Glauben (Urteil vom 27.11.2012, Az.: 16 O 640/11). Der Bonus ist daher zu erstatten.
„Wir sehen den Richterspruch als wichtigen Meilenstein auf dem Weg zu mehr Transparenz und Fairness auf dem heiß umkämpften Strommarkt an. In Zukunft wird Otto Normalverbraucher Preise und Bedingungen der verschiedenen Marktteilnehmer vielleicht besser vergleichen können, ohne von zweideutigen Formulierungen getäuscht und zu Fehlentscheidungen getrieben zu werden“,
hofft Bernd Ruschinzik, Rechtsberater bei der Verbraucherzentrale Berlin.
Stromkunden, denen Flexstrom die Auszahlung der Gutschrift verwehrt, rät Ruschinzik, sich in den Verbraucherzentralen beraten zu lassen. Sie können aber auch selbst tätig werden. In diesem Fall sollten sie per Einschreiben eine Frist für die Zahlung des Bonus von 14 Tagen setzen. Sollte die Frist ohne einen Geldeingang auf dem Konto verstreichen, bleibt die Möglichkeit der Klage.
Das Urteil vom 27.11.2012, Az.: 16 O 640/11, ist noch nicht rechtskräftig
Quelle: Pressemitteilung VZ Berlin vom 17.1.2013