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Veröffentlicht: 19/03/2011 von Mathias Kindt-Hopffer

TelDaFax Wechsel des Stromanbieters ist schwierig

Ein Anbieterwechsel gestaltet sich schwieriger als erwartet – viele Verbraucher haben die Faxen von TelDaFax dicke….

Nach den Strom-Preiserhöhungen von TelDaFax machen viele Verbraucher ihren Unmut darüber bei der Neuen Verbraucherzentrale Luft.

Es geht in etlichen Fällen um den gleichen Sachverhalt: Bei Vertragsschluss wurde im Kleingedruckten, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), vertraglich ein Sonderkündigungsrecht bei Preisänderungen vereinbart.

Dennoch lässt TelDaFax viele Verbraucher, die fristgerecht gekündigt haben, nicht aus ihren Verträgen. Die Firma teilt den Kunden telefonisch oder schriftlich lapidar mit, dass es das ausgeübte Sonderkündigungsrecht im Bereich der Energieversorgung nicht gäbe. Man könne der Preisanpassung lediglich widersprechen. Daher würde der Preis nun zwar nicht erhöht, aber der Verbraucher müsse noch bis zum Laufzeitende des Vertrages Kunde bleiben.

Ebenso liegen Sachverhalte vor, in denen der mit dem Wechsel und der Kündigung beauftragte neue Anbieter dem Wechselwilligen mitteilt, dass TelDaFax die Kündigung erst nach Laufzeitende und nicht zum Datum der Preiserhöhung akzeptiere. Der neue Anbieter lehnt den Wechsel dann ab, da er sein Angebot nicht so lange aufrechterhalten kann.

„Das ist rechtlich unhaltbar und dem Kunden gegenüber eine Frechheit!“,

empört sich Horst Frank, Fachberater Bauen/Energie bei der Neuen Verbraucherzentrale in Mecklenburg und Vorpommern e. V.

Es gelten immer die bei Vertragsschluss vereinbarten AGB. Änderungen der AGB müssen ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart werden, um wirksam zu sein.

„Ein einseitiges Nachschieben von veränderten oder neuen AGBs geht somit gar nicht; veränderte AGB gelten als nicht vereinbart bzw. sind unwirksam“,

stellt Frank klar.

Die ursprünglich vereinbarte Sonderkündigungsklausel, die zur Kündigung bei Preisänderung berechtigt, gesteht dem Kunden zu, den Vertrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderung zu kündigen. Weiter setzt diese Klausel die Wirksamkeit der Kündigung auf den Zeitpunkt fest, an dem die Preisänderung in Kraft tritt.

Hat ein Kunde fristgerecht gekündigt, kann TelDaFax nach dieser Klausel ab der angekündigten Preiserhöhung keinerlei Zahlung mehr verlangen.

Die Verbraucherzentrale rät Betroffenen, sich gegen das aus ihrer Sicht vertragswidrige Vorgehen von TelDaFax zu wehren und die Firma unbedingt per Einschreiben mit Rückschein dazu aufzufordern, die gemäß der vereinbarten AGB wirksame Sonderkündigung wegen Preiserhöhung umgehend zu bestätigen, die Netznutzungsabmeldung beim Netzbetreiber zu veranlassen und
die Schlussrechnung zu erstellen.

Die Kunden sollten darüber hinaus ab dem Zeitpunkt der Preiserhöhung weitere Zahlungen einstellen. Für Betroffene hält die Verbraucherzentrale hier ein formloses Musterschreiben bereit.

Sollte TelDaFax den betroffenen Kunden nicht zu dem Zeitpunkt beim Netzbetreiber abmelden, zu dem der Vertrag wegen der Kündigung endet, so kann bis auf weiteres kein anderer Versorger diesen Kunden beim Netzbetreiber anmelden. Letztlich wird TelDaFax trotz Verzögerung nichts anderes übrig bleiben als den Kunden wieder frei zugeben. Dann stellt sich die Frage, wie der Strom ab dem Zeitpunkt der Kündigung zu bezahlen ist.

„Der regionale Grundversorger ist gesetzlich verpflichtet, die Versorgung zu übernehmen, wenn kein sonstiger Vertrag mehr besteht. Der Grundversorger wird dem betroffenen Kunden den verbrauchten Strom rückwirkend in Rechnung stellen“,

erklärt Frank.

Finanzielle Schäden, die so durch die teurere Grundversorgung entstehen, können Betroffene im Wege von Schadenersatzansprüchen gegen TelDaFax geltend machen.

„Hier wird voraussichtlich aber nur der Weg über eine Klage vor Gericht zum Erfolg führen“,

so Frank weiter.

Quelle: Pressemeldung der Verbraucherzentrale Meck-Pomm

Update per 19.6.2011:

Teledafax hat inzwischen Insolvenz angemeldet und ist pleite. Ein Musterschreiben zur Sonderkündigung (erstellt von der Verbraucherzentrale) finden Sie im Folgeartikel hier

Hinweise zu Verbraucherthemen

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