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Veröffentlicht: 02/04/2012 von Mathias Kindt-Hopffer

Strom- und Gasrechnungen Mindestangaben auf der Rechnung

Rechnungen für Strom und Gas:
Was Energieversorger mitteilen müssen

Das 2011 novellierte Energiewirtschaftsgesetz regelt die Mindestangaben, die künftig auf der Rechnung zu stehen haben. Dabei gilt: Strom- und Gasrechnungen müssen einfach und verständlich sein. Dr. Diana Siegert, Energieexpertin der Verbraucherzentrale Berlin, erläutert, was ab jetzt auf der Rechnung nicht fehlen darf. Um Verbrauchern den Wechsel des Anbieters zu erleichtern, gehören künftig die Vertragsdauer, die geltenden Preise, die nächstmögliche Kündigungsmöglichkeit, die Kündigungsfrist und die Zählernummer des Kunden zu den Pflichtangaben auf der Rechnung. Ferner findet man dort neben dem aktuellen Verbrauch auch den Vergleich zum eigenen Vorjahresverbrauch sowie zum Jahresverbrauch vergleichbarer Kunden. „Prüfen sollten Sie insbesondere die Angaben zu Messstelle, Zählerständen, Abrechnungszeitraum, Preis und Abschlagszahlungen“, rät Dr. Diana Siegert.Die Abrechnungsperiode darf zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten Dabei muss die Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung der Abrechnungsperiode oder des Lieferverhältnisses erstellt werden. Wer keine Rechnung erhält, sollte unbedingt nachfragen, denn trotz fehlender Rechnung verjährt die Forderung nicht. Wollen Sie eine fehlerhafte Rechnung nicht bezahlen, teilen Sie dem Energieversorger – am besten per Einschreiben – den Fehler mit und fordern Sie ihn auf, eine ordnungsgemäße Abrechnung zu erstellen. „Ansonsten kann das Unternehmen nach einer Ankündigung die Versorgung unterbrechen. Das ist auch schon bei relativ geringen ‚Rückständen‘ ab 100 Euro möglich“, warnt Dr. Diana Siegert.

Auf Beschwerden muss der Energieversorger innerhalb von vier Wochen mit einer Begründung antworten. Danach kann die im Energiewirtschaftsgesetz vorgesehene Schlichtungsstelle eingeschaltet werden. Deren Entscheidung ist für den Kunden kostenfrei. Die Anschrift der Schlichtungsstelle sowie die Kontaktdaten der Bundesnetzagentur als Aufsichtsbehörde finden sich ebenfalls auf der Rechnung.

Bei Fragen zur Energierechnung hilft die Energieberatung der Verbraucherzentrale: online, telefonisch oder mit einem persönlichen Beratungsgespräch

Quelle: Verbraucherzentrale Berlin

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