Die Baumarktkette Praktiker hat ein Insolvenzverfahren beantragt.
Das stellt deren Kunden vor Fragen wie: „Was tun mit fehlerhafter Ware?“, „Kann ich Gutscheine noch einlösen?“ und „Bekomme ich meine Vorauszahlung zurück?“.
Sabine Fischer-Volk, Juristin bei der Verbraucherzentrale Brandenburg, informiert.
Wo können Kunden fehlerhafte Ware reklamieren, wenn ein Händler Insolvenz anmeldet und den Geschäftsbetrieb einstellt?
Sabine Fischer-Volk:
„Der Händler ist gesetzlich verpflichtet, die Ware innerhalb der Gewährleistungszeit nach Kundenwahl entweder kostenlos zu reparieren oder auszutauschen. Bei einer Insolvenz kommt es darauf an, ob der Anspruch vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist: Vor der Eröffnung entstandene Forderungen müssen beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Bei späteren Forderungen kann der Insolvenzverwalter wählen, ob er den Anspruch auf Reparatur oder Ersatzlieferung erfüllt oder nicht. Kunden, für deren Waren eine freiwillige Herstellergarantie besteht, können mangelhafte Ware auch im Rahmen der Garantie beim Hersteller reklamieren.“
Was geschieht, wenn Verbraucher Geld für ein Produkt angezahlt, aber die Ware noch nicht erhalten haben?
Sabine Fischer-Volk:
„Die Entscheidung darüber liegt beim Insolvenzverwalter. Erfahrungsgemäß erhalten Verbraucher, wenn überhaupt, leider nur einen sehr kleinen Anteil aus der Insolvenzmasse.
Was passiert bei Ratenzahlung? Müssen Kunden an insolvente Unternehmen weiterhin Geld überweisen?
Sabine Fischer-Volk:
„Die Raten für bereits erhaltene Ware müssen Kunden auf jeden Fall weiter bezahlen. Es kann vorkommen, dass sich die Bankverbindung ändert, auf die die Raten eingezahlt werden müssen. Darüber informiert der Insolvenzverwalter Betroffene gegebenenfalls. Da bei einer Insolvenz erfahrungsgemäß viele schwarze Schafe versuchen, leichtes Geld zu verdienen, sollten Kunden in jedem Fall die Echtheit der Angaben überprüfen, bevor sie Geld auf ein neues Konto überweisen. Im Zweifel sollten sie den Insolvenzverwalter kontaktieren.“
Müssen Kunden bestellte Ware bezahlen, wenn das Unternehmen Insolvenz anmeldet?
Sabine Fischer-Volk:
„Bei Kauf auf Rechnung gilt grundsätzlich, dass erhaltene Ware bezahlt werden muss. Verbraucher sollten bei insolventen Unternehmen aber auf keinen Fall per Vorkasse be- oder anzahlen, denn bei ausbleibender Lieferung fällt die Vorauszahlung zumeist in die Insolvenzmasse. Betroffene haben je nach Verlauf des Insolvenzverfahrens nur eine geringe Chance, einen Teil des Geldes zurückzubekommen. Auf keinen Fall sollten Kunden voreilig von ihren Verträgen zurücktreten. Der Insolvenzverwalter könnte nämlich auf Vertragserfüllung bestehen oder Schadenersatz verlangen.“
Können Gutscheine noch eingelöst werden?
Sabine Fischer-Volk:
„Die Verbraucherzentrale rät den Besitzern von Gutscheinen, sich in die nächstgelegene Filiale zu begeben, um den Gutschein einzulösen. Problematisch wird die Einlösung von Gutscheinen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dann können Kunden ihre Forderungen nur noch beim Insolvenzverwalter anmelden. Soweit dann noch Geld vorhanden sein sollte, erhalten Kunden, wenn überhaupt, einen kleinen Anteil ausgezahlt.“
Quelle: Pressemitteilung VZ Brandenburg