A C H T U N G !  D I E S E R  A R T I K E L  Z U  O U T L E T S.D E   W I R D

F O R T L A U F E N D  A K T U A L S I E R T  !!!

lesen Sie den neuesten Stand zum Ende dieses Artikels zu www.outlets.de

Die Deutsche Zentralinkasso hat bisher Forderungen für outlets.de der Icontent GmbH des Tomas Franco inkassiert.

Nun hat das Kammergericht in Berlin ein Urteil gesprochen, welches zum Lizenzentzug des bekannten Inkassobüros führen soll

Aus demTenor des Urteil des Berliner Kammergerichts gegen die Deutsche Zentralinkasso:

Bevor ein Inkassodienst ans Eintreiben einer Forderung geht, muss er erst mal prüfen, ob es dafür überhaupt eine rechtliche Begründung gibt.

Und weil sie genau diese Prüfung unterlassen haben soll, entzog das Kammergericht der „Deutschen Zentral Inkasso GmbH“ die Zulassung.

Hunderte Beschwerden hatte es gegen die „Zentral Inkasso“ nämlich gehagelt, vor allem, weil sie regelmäßig die vermeintlichen Forderungen einer Internet-Plattform „outlets.de“ einzutreiben versuchte – und diese Internet-Plattform wird auf den Listen des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen auf der Liste der Abzocker, der „Kostenfallen im Internet“ geführt.

Allerdings: Die Deutsche Zentral Inkasso GmbH legte gegen den vom Kammergericht ausgesprochenen Lizenz-Entzug Klage beim Verwaltungsgericht ein – und solange der Prozess läuft, dürfen alle Beteiligten weitermachen wie bisher.

Auf Inkasso-Briefe gar nicht reagieren, wie in manchen Internet-Foren geraten wird, ist nicht immer ideal. Sicherer fährt man meist, wenn man die Forderung ganz generell bestreitet, und gegen einen Mahnbescheid fristgemäß Widerspruch einlegt.

Quelle: Berliner Kurier

Das Anwaltsbüro anwaltsofort mit Rechtsanwalt Knöppel hat sich spezialisiert auf Rechtsberatung und Klagen gegen Abofallenbetreiber und hat folgende Stellungnahme zu outlets.de abgegeben:

Es sei erwähnt, dass es zum Problemkreis der Kostenfallen im Internet leider immer noch keine abschließend klärende höchstrichterliche Rechtssprechung und keine klare gesetzgeberischen Entscheidungen hierzu gibt.

Daher sind wir auf die Rechtssprechung der Instanzgerichte angewiesen und diese urteilen bekanntlich nicht immer einheitlich.

1. Vertragsschluss bei outlets.de

Wenn ein Benutzer bei outlets.de landet, stellt sich die Frage, ob der User hier einen Vertrag mit outlets.de schliesst, wenn er seine Daten in die Eingabemaske setzt und den Button absenden drückt.

Nach der Rechtsauffassung des Amtsgerichtes Leipzig, welches sich Februar 2010 mit einen angedrohten Schufaeintrag hinsichtlich outlets.de beschäftigte, kommt zwischen dem Kunden und outlets.de kein Vertrag zustande.

Dies deshalb, weil der Kunde beim Eingeben der Personendaten und dem Drücken des Button Absenden den nicht deutlich zu sehenden Hinweis auf die Bezahlpflicht sieht.

2. Widerrufsrecht bei outlets.de

Hier hatten wir in der Vergangenheit mehrfach daraufhingewiesen, dass die Widerrufsbelehrung bei outlets.de hinsichtlich der 14 Tage-Frist aus unserer Sicht rechtswidrig ist.

Solange outlets.de nicht mit oder unmittelbar gleichzeitig nach Vertragsschluss dem User schriftlich die Widerrufsbelehrung mitteilt, so gilt die Regel : 1 Monat Widerrufsfrist.

Beweispflichtig für den Zugang der Belehrung beim Kunden ist outlets.de.

Da die Widerrufsbelehrung hier nach unseren Recherchen erst nach Vertragsschluss erfolgt, ist die von outlets.de angebotene Widerrufsbelehrung rechtswidrig.

3. Fälligkeit der Zahlung, Zahlungsverzug

Darf outlets.de für seine Dienste einen von 96 € Jahresbeitrag sofort verlangen ? Wir sind der Auffassung nein.

Diese Auffassung wird bestätigt durch die Rechtssprechung das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 04.12.2008, Az.:6 U 186/07.

Eine Klausel die zu einer Vorleistung für eine noch nicht erbrachte Leistung von 12 Monaten verpflichtet, ist nach § 307 BGB unwirksam. Sie verstößt gegen den Grundgedanken des § 614 BGB, wonach die Vergütung erst nach Erbringung der Dienstleistung zu entrichten ist.

Daher kann nach unserer Auffassung hier auch kein Zahlungsverzug zu Lasten der betroffenen Kunden eintreten. Dies bedeutet, dass keine Verzugszinsen oder sonstiger Verzugsschaden zu Lasten der outlets Kunden entstehen können.

4. Kann ich die schon gezahlten 96 € von outlets.de zurückfordern ?

Wir sind der Auffassung, dass Sie ein Rückforderungs-recht haben, weil der Vertrag aus unserer Sicht erfolgreich angefochten oder widerrufen werden kann. Wenn Sie schon gezahlt haben, bedeutet dies nicht sofort ein Schuldanerkenntnis. Wenn die Widerrufsfrist falsch ist, so kann Ihnen der Erfüllungseinwand nicht entgegengehalten werden. Auch hier würde im Falle einer Zahlungsklage durch outlets.de eine Widerklage in Betracht kommen.

5. Droht eine Klagewelle ?

Für viele Kunden stellt sich die Frage, ob outlets.de nach der wirklich allerletzten Mahnung auch den Gerichtsweg einschlägt. Diese Frage kann man seriös nicht beantworten. Man kann nur sagen, dass bis heute nicht bekannt ist, dass outlets.de gerichtlich Forderungen eingeklagt hat.

Dies bedeutet aber nicht, dass outlets.de dies auch nicht tun würde.

Quelle: konsumer.info

Und so sieht es das Rechtsanwaltsbüro Halbe in Köln:

Outlets und Fabrikverkauf – Bis zu 80 % sparen heißt es auf der Internetseite „outlets.de“. Schnäppchenjäger geraten über die in Suchmaschinen eingegebenen Stichworte „Fabrikverkauf“, „Werksverkauf“, „Lagerverkauf“ und „Restposten“ schnell in eine Abofalle:

Um bei „outlets.de“ an die vorgeblich erheblich reduzierte Ware zu gelangen, muss sich der preisbewusste Kunde zunächst mit seinen persönlichen Daten auf der Seite registrieren. Aber Achtung: Bestätigt der Kunde den „Jetzt Anmelden“ – Button, hat die Abofalle zugeschnappt!

Was schnell übersehen wird, ist ein kaum wahrnehmbarer Hinweis auf die entstehenden Kosten am oberen rechten Bildschirmrand. Unter dem Stichwort „Vertragsinformationen“ heißt es:

Folgende Inhalte erhalten Sie im Memberbereich! Durch drücken des Buttons „Jetzt-Anmelden“ entstehen Ihnen Kosten in Höhe von 96 Euro inkl. Mehrwertsteuer pro Jahr.

Was folgt sind Rechnungen der Seitenbetreiberin, der IContent GmbH. Bei der angeblich vereinbarten Vertragslaufzeit von zwei Jahren sind das immerhin Rechnungen über 192,00 EUR. Zahlt man nicht, folgen meist Mahnungen der Deutschen Zentral Inkasso GmbH. Zu der Hauptforderung kommen dann Mahnkosten, Verzugszinsen, Inkassokosten und -auslagen.

Hiervon sollten Sie sich nicht einschüchtern lassen, sondern den Vertragsschluss in einem Schreiben an die Gegenseite bestreiten lassen. Denn, wer auf der Seite „outlets.de“ seine Daten einträgt, schließt nach zutreffender Ansicht des Amtsgerichts Leipzig keinen wirksamen Vertrag ab. Die Preisangabe sei, so das Amtsgericht Leipzig, an einer Stelle auf der Internetseite platziert, an der ein Besucher der Seite nicht mit einer Preisangabe rechnen müsse, vgl. AG Leipzig, Beschluss vom 03.02.2010 – 118 C 10105/09. Es handelt sich somit um eine versteckte Preisabrede, die nicht Bestandteil des Vertrages wird.

Doch Vorsicht, nicht alle Gerichte sehen das so verbraucherfreundlich. Vorsorglich sollte der Vertragsschluss daher widerrufen und zusätzlich wegen Irrtums angefochten werden. Verbrauchern steht bei Vertragsschlüssen über das Internet grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu, §§ 312 b, 355 BGB. Danach kann ein Verbraucher einen Vertragsschluss ohne Angabe von Gründen innerhalb von zwei Wochen schriftlich gegenüber dem Vertragspartner widerrufen. Ein Widerruf ist aber meist viel länger möglich. Die Widerspruchsfrist beginnt nämlich erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform erhalten hat. Eine nur ins Internet gestellte Widerrufsbelehrung genügt den gesetzlichen Anforderung grundsätzlich nicht.

Haben Sie sich bei der Anmeldung in dem Glauben befunden, das Angebot der Seitenbetreiber sei kostenlos, kommt auch eine Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums in Betracht. Eine Irrtumsanfechtung ist dann möglich, wenn anzunehmen ist, dass Sie sich in Kenntnis der wahren Sachlage (kostenpflichtiges Angebot) und bei verständiger Würdigung des Falles nicht auf der Seite angemeldet hätten. Eine Anfechtung hat unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes zu erfolgen. Reagieren sollten Sie aber spätestens dann, wenn Ihnen ein gerichtlicher Mahnbescheid förmlich in einem gelben Umschlag zugestellt wird. Gegen den Bescheid können Sie mit dem beigefügten Vordruck binnen einer Frist von zwei Wochen Widerspruch einlegen. Auf entsprechenden Antrag des Seitenbetreibers müsste der behauptete Zahlungsanspruch dann in einem gerichtlichen Verfahren überprüft werden.

Fazit:

Um ein kostenintensives gerichtliches Verfahren zu vermeiden, empfiehlt es sich, einen Vertragsschluss unter Hinweis auf die zuvor dargestellte Rechtslage zu bestreiten, rein vorsorglich zu widersprechen bzw. wegen Irrtums anzufechten

Quelle: Rechtsanwaltsblog RA Halbe

Update per 10.5.2011:

Gegenwärtig werden durch die IContent GmbH (Betreiber der Plattform outlets.de) Rechnungen bzw. Mahnungen für das angeblich zweite Vertragsjahr versendet. Im Gegensatz zu den 2010 versandten Rechnungen sollen die Zahlungen nunmehr an eine ProPayment GmbH geleistet werden. Insoweit wird eine Abtretung der (fraglichen) Forderung behauptet.

Es kann davon ausgegangen werden, dass es sich um einen automatisierten Vorgang handelt. Wie in der Vergangenheit, sind auch die aktuellen Zahlungsaufforderungen und Mahnungen nicht unterzeichnet. Erneut wird der Versuch unternommen, betroffene Verbraucher unter Druck zu setzen. Dies betrifft vor allem diejenigen Verbraucher, die aus Angst bereits für das erste Jahr Zahlungen geleistet haben.

Weshalb die IContent GmbH Rechnungen für ein zweites Vertragsjahr versendet, ergibt sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der IContent GmbH. Darin ist der Hinweis enthalten, dass ein Vertragsabschluss für die Dauer von 24 Monaten erfolgt sei. Aus den für das erste Vertragsjahr versandten Rechnungen ergibt sich dies jedoch nicht eindeutig. In diesen Rechnungen ist lediglich aufgeführt: „12 Monatszugang für www.outlets.de“.

Voraussetzung für eine Vertragsdauer von 24 Monaten ist jedoch, dass es zu einem wirksamen Vertragsabschluss gekommen ist. Dies ist jedoch sehr fraglich. So hat das Landgericht Frankfurt/Main in einem Urteil vom 17.06.2010 (Az. 2-03 O 556/09) ausgeführt, dass die Kostenpflichtigkeit der Nutzung der Seite outlets.de für einen Verbraucher nicht hinreichend erkennbar ist.

Quelle: anwalt.de

Update per 4. August 2011

Nachdem Herrn Michael Burat, als Buchhalter der Icontent GmbH und Verantwortlichem auch für outlets.de, im Herbst eine Gerichtsverhandlung in Frankfurt am Main bevorsteht, bemüht er sich, vorher noch schnell an seinem Negativ-Image als angeblicher „Abzock-König der Nutzlosbranche“ zu feilen und dieses in ein vermeintlich besseres Licht zu rücken.

Ob dies Herrn Burat auf die Schnelle gelingen wird – noch vor seiner anstehenden Gerichtsverhandlung vor dem Landgericht Frankfurt wegen Betrug – darf wohl ehrlich bezweifelt werden.

Hier trifft wohl eher das Sprichwort zu. „Ist der Ruf erst ruiniert, lebt´s sich vollends ungeniert…“

Weiterhin stellt Herr Burat seine eigene Homepage ins Internet, auf welcher er Dinge aus seiner Sicht beschreibt

Daß er mit seiner Webpage nicht nur Zustimmung, sondern auch den Hohn und Spott der Netzgemeinde auf sich zieht, ist nicht verwunderlich.

Update 5. August 2011:

outlets.de und das urteil von detmold 7c-111

WICHTIGER HINWEIS : (I) In diesem Urteil Detmold 7c 1/11 geht es nicht um DICH – das ist nur ein Beispielsurteil, das versendet wird, um dir Angst zu machen, damit du bezahlst.

WICHTIGER HINWEIS : (II) Dieses Urteil sagt nicht aus, dass jeder, der der Rechnung nicht widerspricht oder widersprochen hat, bezahlen muss. Es sagt nur aus, dass man offiziellen Mahnbescheiden widersprechen sollte.

Aktuell versendet die Deutsche Zentral Inkasso im Auftrag von outlets.de (Icontent Gmbh des Tomas Franko) Inkassomahnungen und fügt das “Urteil von Detmold” zu. Viele Empfänger verunsichert dies. Dazu einige Infos: Es handelt sich um die Klage gegen die Nichterfüllung eines Vollstreckungsbescheids. Heißt: Das von der Icontent verklagte Opfer, hat weder der Rechnung widersprochen, noch dem offiziellen Mahnbescheid. Erst als ein Vollstreckungsbescheid kam, wurde das Opfer aktiv und wehrte sich dagegen, in dem es die Zahlung verweigerte, bzw. einen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid auf den Weg brachte. Gegen diesen Einspruch klagte die Icontent GmbH.

Das Opfer hat in diesem Verfahren alles nur mögliche falsch gemacht und den Prozess daher auch erwartungsgemäß verloren. Hätte das Opfer der Ursprungsforderung fristgerecht widersprochen oder dem Mahnbescheid, wäre dieses Urteil anders ausgegangen, bzw. dann hätte es den Vollstreckungsbescheid erst gar nicht gegeben. Dieses Urteil reiht sich in eine ganze Reihe von Urteilen aus, die das Geschmäckle einer vorherigen Absprache mit dem Opfer haben.

Wer solche Urteile verhindern will, der widerspreche bitte dem Mahnbescheid, denn erst dann kann es um die Rechtmäßigkeit der Forderung gehen. Die Rechtmäßigkeit der Forderung hat das Opfer quasi durch das Nichtwidersprechen anerkannt. Dieses Urteil bestätigt nur eins: Widersprecht dem Mahnbescheid.

Quelle: VerbraucherschutzTv über Gegen Abzocke

Hier das neueste Akte2011 Video zur gegenwärtigen Mahnungswelle:

Die Tricks der Abofallenbetreiber von verbraucherinfoTV

Und hier eine Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Brandenburg zur gegenwärtigen Abzockwelle der Deutsche Zentral Inkasso zu outlets.de vom 10.8.2011

Unberechtigten Forderungen der Deutschen Zentral Inkasso widersprechen
Verbraucherzentrale informiert

Fast könnte man meinen, die Deutsche Zentral Inkasso wolle ausdrücklich zur derzeit laufenden bundesweiten Sammlung von Beschwerdefällen über unberechtigte Inkassoforderungen bei den Verbraucherzentralen beitragen – liefert das hier bereits bekannte Unternehmen dieser Tage doch zahlreiche Beispiele. Mit einem Mahnschreiben fordert sie für die angebliche Inanspruchnahme der Internetseite outlets.de sowie Kosten für Mahnung und Inkasso, so dass aus den rund 96 Euro am Ende rund 160 Euro werden – auf den
Gerichtsweg mit „unverhältnismäßig hohen Kosten“ wird gleich noch
hingewiesen. Erinnert sei hier an mehrere Warnungen der Verbraucherzentrale vor unberechtigten Rechnungen von outlets.de, weil in vielen Fällen auf der Internetseite nicht deutlich auf Nutzungskosten hingewiesen worden war.Grundsätzlich sollten Verbraucher bei Inkassoforderungen immer prüfen, ob diese berechtigt sind, und im Zweifelsfall nachweislich widersprechen. Dabei helfen die Verbraucherberatungsstellen, die auch weiterhin Fälle sammeln.
Inzwischen hoffen viele verunsicherte Verbraucher auf den anstehenden endgültigen Lizenzentzug für die Deutsche Zentral Inkasso vor dem Berliner Kammergericht am kommenden Donnerstag, 25.8.2011 – Hierzu die aktuelle Pressemitteilung des Gerichts:

Terminshinweis: Widerruf der Registrierung eines Inkassounternehmens im Rechtsdienstleistungsregister

Pressemitteilung
Berlin, den 16.08.2011

In der Verwaltungsstreitsache

VG 1 K 5.10

der DOZ Deutsche Zentral Inkasso GmbH,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Sorge und Lohmanns Rechtsanwaltsgesellschaft

gegen

das Land Berlin, vertreten durch die Präsidentin des Kammergerichts

hat das Verwaltungsgericht Berlin Termin zur mündlichen Verhandlung auf

Donnerstag, den 25. August 2011, 11.00 Uhr

im Gerichtsgebäude, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, Saal 4304 anberaumt.

Widerruf der Registrierung eines Inkassounternehmens im Rechtsdienstleistungsregister

Die Klägerin ist ein Inkassounternehmen mit Sitz in Berlin. Sie ist nach eigenen Angaben darauf spezialisiert, offene Forderungen von Unternehmen zu realisieren, die entgeltliche Dienstleistungsangebote im Internet vermarkten. Nachdem beim Kammergericht zahlreiche Beschwerden über die Klägerin eingingen, widerrief die Präsidentin des Kammergerichts die Registrierung der Klägerin im Rechtsdienstleistungsregister wegen dauerhafter unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden. Der Klägerin wird vorgeworfen, dass sie in großem Umfang ungeprüfte Forderungen einziehe, bei denen es sich um sogenannte „Abo-Fallen“ im Internet handele. Die Klägerin ist demgegenüber der Auffassung, ihre Mandanten seien verpflichtet, die jeweiligen Forderungen auf ihre Rechtsgültigkeit zu überprüfen. Sie betreibe lediglich ein sogenanntes „Mengeninkasso“, bei dem eine Prüfung der einzelnen Forderung typischerweise nicht erfolge.“

Modalitäten für die Berichterstattung:
Eine Akkreditierung ist nicht erforderlich.

Update per 25.8.2011:

Heute ist skandalöses Urteil beim Kammergericht in Berlin zur DOZ Deutsche Zentralinkasso ergangen!

Zigtausende Verbraucher hatten gehofft, daß dem skandalträchtigen Unternehmen heute vom Kammergericht der Weg gewiesen und die Lizenz endgültig entzogen wird. Doch es kam anders, als erwartet: das Berliner Gericht erachtete die Inkassierforderungen  der Inkasssofirma  Deutsche Zentral Inkasso als legal und legitim.

Update per 12.11.2011

Viele betroffene Verbraucher fragen sich, wann die eigentlich für Oktober 2011 in Frankfurt/Main angesetzte Verhandlung wg. Betrug des Michael Burat u.a. nunmehr stattfindet.

Die Stiftung Warentest  schrieb hierzu unter „Anklage wegen Kostenfalle“ unter  03 von Finanztest:

Klage. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Anklage wegen Betrugs gegen Michael Burat und seine frühere Geschäftspartnerin Katarina D. zugelassen (Az. 1 Ws 29/09). Burat wird vorgeworfen zwischen August 2006 und April 2008 zunächst allein, später mit Katarina D., Internetdienste wie einen Routenplaner betrieben und Kunden zur kostenpflichtigen Anmeldung verleitet zu haben.

Quelle: test

Die Redaktion von Facto24 wird dranbleiben und bei der Presseabteilung der Staatsanwaltschaft eine Anfrage zur Terminierung dieses interessanten Strafprozess gegen Herrn Michael Burat und andere einreichen.

Hier hat der MDR / Escher zu Herrn Burat und sein Geschäftsmodell outlets.de recherchiert:

Update Juni 2012

In Frankfurt steht zur Zeit Michael Burat vor Gericht, der mehrere Internetseiten mit so genannten Abo-Fallen betrieben haben soll.

Angeklagt ist er wegen gewerbsmäßigem Betrug.

Die Verhandlungstermine in Sachen “Burat” sind vorerst bis zum 13. Juni 2012 angesetzt und wir sind schon sehr gespannt, was dabei herauskommt.

Im Fall einer Verurteilung könnte es für Burat einen ziemlich langen Gefängnisaufenthalt bedeuten, zumal er ja auch schon im Februar 2012 in Osnabrück ein einschlägiges Urteil (noch nicht rechtskräftig) kassiert hat und im Falle einer Frankfurter Verurteilung eine Strafzusammenfassung aus beiden Urteilen erhalten wird.

So wie wir Herrn Burat kennen, werden seine Anwälte natürlich auch hier wieder Berufung einlegen. Bis überhaupt ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil vorliegt, werden wohl noch Jahre vergehen.


LG Frankfurt Michael Burat von verbraucherinfoTV

Update vom 8.9.2012

Michael Burat zahlt Geld zurück

Burat gab (mal wieder) ein Fernsehinterview und sprach mit Rechtsanwalt Christopher Posch. Im Verlauf des Interviews konnte der findige Anwalt nachweisen, daß sein Mandant überhaupt nicht von seinem 14-tägigen Kündigungsrecht Gebrauch machen konnte, weil die Rechnung erst drei Wochen nach Accounterstellung bei www.outlets.de beim Mandanten eintraf. Da war die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen. Das Gegenargument von Burat „Wir versenden nur einmal im Monat unsere Rechnungen“,  zog nicht und der Abokönig streckte die Waffen.

Burat gab dem Anwalt die bereits bezahlte Jahregebühr von 96,- Euro zurück und verzichtete „in diesem Einzelfall“ auch auf die Gebühr für das zweite Jahr.

Was bedeutet das für die Heerschar der unzufriedenen outlets.de – Nutzer ?

Vergleichen Sie doch mal das Rechnungsdatum mit dem Freischaltungsdatum ihres Nutzeraccounts bei outlets und handeln Sie entsprechend. Probieren kann man´s ja mal….

Hier ist das Video mit Interview:

Ein Abofallenkönig wird zur Kasse gebeten von verbraucherinfoTV

UPDATE 21.11.2012

Vor allem Personen die bereits für das erste Jahr des auf 24 Monate ausgestellten “Vertrages” für outlets.de eingezahlt haben, werden aktuell nochmals zur Kasse gebeten.

Die iContent verschickt mal wieder massenhaft Mahnungen um die letzten Euros aus ihrem Projekt zu pressen.

Bemerkenswert hierbei ist, daß die Webseite derzeit zwar noch online ist, aber keine neuen „Kunden“ annimmt.

Ob iContent seinen Verpflichtungen auf Aktuakisierung der als Angebot vertriebenen Links nachkommt, sollten Sie überprüfen, eventuell auch mit Ihrem Rechtsbeistand.

Facto24 meint zum aktuellen Rechnungslauf: abwarten und Tee trinken und unbedingt reagieren, falls der (sehr unwahrscheinliche) Umstand eintritt, daß ein gelber Brief vom Amtsgericht mit einem Mahnbescheid kommt.

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