Der sofortige Entzug des Führerscheins durch die Fahrerlaubnisbehörde bei 18 Punkten in Flensburg bleibt nach Rechtskraft des letzten Bußgeldbescheides wirksam, auch wenn der dort geahndete Verstoß auf einer rechtswidrigen Video-Abstandsmessung beruht. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Oldenburg hervor (Az.: 7 B 3230/09).
Ein Autofahrer erhielt einen Bußgeldbescheid und ließ diesen rechtskräftig werden. Mit den drei Punkten für diesen Verkehrsverstoß betrug sein Flensburger Kontostand 18 Punkte. Die Straßenverkehrsbehörde musste bei diesem Punktestand den Führerschein entziehen.
Gegen die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis klagte der Autofahrer beim VG. Er argumentierte, dass die drei Punkte nicht berücksichtigt werden dürften. Der Bußgeldbescheid für den Abstandsverstoß beruhe auf einer Videomessung, die ohne spezielle Gesetzesgrundlage einen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung darstelle.
Der Mann hatte damit keinen Erfolg.
Im Urteil heisst es: Zum einen ließe sich ein Beweisverwertungsverbot im Strafverfahren, hier nach einer verfassungswidrigen Videomessmethode, nicht auf das Verwaltungsverfahren übertragen, zum anderen sei hier die Rechtskraft des Bußgeldbescheides entscheidend.
Die Behörde sei gemäß § 4 Absatz 3 Satz 2 StVG an die rechtskräftige Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit gebunden. Außerdem habe es der Autofahrer selber in der Hand gehabt, zu versuchen den Eintritt der Rechtskraft des hier maßgeblichen Bußgeldbescheides zu verhindern.
Zitiert aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Oldenburg (Az.: 7 B 3230/09)
Quelle: straffrei-mobil.de vom 26.3.2010