Inkassogebühr zu hoch
Zankapfel Inkassogebühren
Seit dem 9. Oktober 2013 sind Kosten, die durch die Beauftragung eines Inkassounternehmens entstehen, der Höhe nach begrenzt. So dürfen Inkossagenturen nur noch die Vergütung verlangen, die einem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zustehen würde. Damit können Verbraucher zwar nun nachrechnen, ob die die Höhe der Inkassovergütung berechtigt ist oder nicht.
„Das Gebührensystem des RVG ist jedoch für den Laien nicht einfach zu durchschauen“,
erklärt Jana Brockfeld, Juristin bei der Verbraucherzentrale Berlin.
Diesen Umstand können sich Inkassounternehmen zu Nutze machen und im Einzelfall Gebühren erheben, die auch nach den Vorgaben des RVG nicht erhoben werden dürften.
„Die zulässige Gebühr richtet sich nach der Höhe des Forderungswerts und wird mit einem Faktor – im Durchschnitt 1,3 – multipliziert“,
erklärt Jana Brockfeld. Je nachdem, ob für die Forderung ein Schreiben „einfacher Art“ oder eine Tätigkeit, die entweder „umfangreich oder schwierig“ sein muss, notwendig sei, könne der Faktor unter oder über dem Durchschnittsfaktor liegen.
„In einigen Fällen haben wir festgestellt, dass Unternehmen auch für einfachste Forderungsschreiben, die für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle wiederverwendet werden können, die Durchschnittsgebühr oder sogar mehr verlangen“,
weiß Brockfeld zu berichten. Die Verbraucherzentrale Berlin hat aus diesem Grund nun vier Inkassounternehmen abgemahnt.
Quelle: Pressemitteilung VZ Berlin