Berliner Richter erklären den Hartz-IV-Regelsatz für verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht wird sich erneut mit der Höhe der Hartz-IV-Leistungen befassen müssen.
Wie das Sozialgericht Berlin entschied, sind die aktuell gültigen Regelleistungen um 36 Euro zu niedrig und daher verfassungswidrig. Das menschenwürdige Existenzminimum sei nicht gewährleistet. Daher legte das Sozialgericht eine Klage dem Bundesverfassungsgericht vor. (Az.: S 55 AS 9238/12)
Der aktuelle Streitfall: Eine dreiköpfige Familie aus Berlin-Neukölln hatte erklärt, sie komme mit ihren Hartz-IV-Leistungen nicht hin. Die Berechnungen beruhen auf den Einkünften und Ausgaben der untersten 15 Prozent der Alleinstehenden. Diese so genannte Referenzgruppe sei willkürlich gewählt, rügte das Sozialgericht. Sie umfasse zudem Menschen, deren Existenzminimum nicht gedeckt ist. Und sogar die Ausgaben der Ärmsten seien für die Hartz-IV-Berechnung „nicht nachvollziehbar” um verschiedene Posten gekürzt worden, etwa Alkohol und Schnittblumen. Dies verkenne, dass das Existenzminimum auch Geld für zwischenmenschliche Kontakte umfassen müsse.
Dass die Leistungen ausreichten, um auch Geld für langlebige Gebrauchsgüter wie etwa Waschmaschinen anzusparen sei nicht einmal statistisch belegt, so das Gericht weiter. Der klagenden Familie fehlten insgesamt etwa 100 Euro pro Monat, die Regelleistung für Alleinstehende sei um 36,07 Euro zu gering.
Der Paritätische Wohlfahrtsverband und der Deutsche Gewerkschaftsbund begrüßten den Beschluss. Insbesondere die Leistungen für Kinder seien völlig unzureichend und beruhten auf einem „statistischen Schrotthaufen”, erklärte der Paritätische Wohlfahrtsverband in Berlin.
Quelle und ganzer Artikel auf bild.de