Sportstudiomitglieder beklagen oft, dass sie im Krankheitsfall nicht aus dem Vertrag kommen.Neues BGH-Urteil schiebt Riegel vor
„Ein ärztliches Attest über die Sportuntauglichkeit reicht aus, während nähere Angaben zur Krankheit nicht erforderlich sind“,
so Juristin Sabine Fischer-Volk.
Regelungen zur Kündigung aus wichtigem Grund wie im Krankheitsfall und zur Vertragslaufzeit verstecken sich zumeist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Sportstudiobetreiber.
Im Beschwerdefall stellen die Verbraucherschützer immer wieder fest, dass darin konkrete Regelungen zur Kündigung im Krankheitsfall enthalten sind, die durch hohe Auflagen zur Nachweisführung verhindern sollen, dass sich ein Mitglied vom Vertrag löst. Dem hat jetzt mit Urteil vom 08.02.2012 (AZ: XII ZR 42/10)
der Bundesgerichtshof (BGH) einen Riegel vorgeschoben.
Verbraucherschützerin Fischer-Volk klärt auf:
„Die Bundesrichter stellten klar, dass AGB unwirksam sind, die bei einer Kündigung im Krankheitsfall über ein ärztliches Attest zur Sportuntauglichkeit hinaus nähere Ausführungen zur Krankheit vorsehen.“
Dagegen, so das Gericht, seien Klauseln mit einer 24-monatigen Erstlaufzeit der Mitgliedschaft nicht zu beanstanden und daher zulässig.
FAZIT
Sportbegeisterte sollten sich deshalb vor Vertragsabschluss gut überlegen, ob sie eine so lange Laufzeit durchhalten und die zumeist stattlichen Beiträge auch bezahlen können. Andererseits sehen es viele Studiobetreiber gern, wenn sich ein Mitglied für ein längeres Training entscheidet und bieten Langzeitnutzern günstigere Tarife an
Quelle: Pressemitteilung VZ Brandenburg