Facebook-Nutzer sind in Aufregung: Wie eine Anwaltskanzlei berichtet, wurde ein Facebook-Mitglied abgemahnt, weil auf seiner Pinnwand ein fremdes Foto von einem Dritten gepostet wurde.
Der Abmahner fordert darin die umgehende Entfernung des Lichtbilds, eine mit einer Vertragsstrafe bewehrte Unterlassungserklärung, Auskunft über die Dauer der Nutzung des Lichtbilds sowie Schadensersatz, dessen Höhe er nach Erhalt der Auskunft beziffern will.
Die Besonderheit: Ein Dritter hat das Lichtbild auf die Pinnwand hochgeladen
Darum geht es aber nicht. Die Besonderheit des Falles besteht darin, dass das betreffende Lichtbild von einem Dritten auf die Pinnwand unseres Mandanten hochgeladen wurde. Dieser kann naturgemäß gar nicht überprüfen, ob derjenige auch Rechteinhaber ist, der es auf der Pinnwand postet.
Vielleicht wurde der Abmahner aber auch durch die Ausführungen und Warnungen in der Sendung Ratgeber Internet: Der Internetanwalt “inspiriert” und hat nun ein neues fragwürdiges Betätigungsfeld gefunden.
In der Sendung vom 31.3.2012, die hier von allen, die sie verpasst haben sollten, noch einmal angeschaut werden kann, haben der Kollege Thomas G. Becker und unser Kollege Niklas Haberkamm unter anderem darauf hingewiesen, dass Facebooknutzer nicht nur für eigene Beiträge haften, sondern unter Umständen auch für von Dritten auf der Pinnwand veröffentlichte Inhalte geradestehen müssen.
Quelle (und ganzer Artikel): Blog von RA Haberkamm