Erstattung von Kreditbearbeitungskosten

Erstattung von Kreditbearbeitungskosten auch bei Immobiliendarlehen

Ombudsmann schlichtet zu Gunsten von Verbrauchern

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) 2014 mehrfach darüber entschieden hat, dass Banken zu Unrecht erhobene Kreditbearbeitungskosten zurückerstatten müssen, entwickelte sich ein Streit darüber, ob diese höchstrichterliche Rechtsprechung auch für Immobiliendarlehen gilt. Viele Banken und Sparkassen verweigern für diese Verträge bisher eine Rückzahlung. Das könnte sich nun nach einem Schlichterspruch der Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes vom 25. März 2015 ändern.

Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Sachsen spielt es keine Rolle, ob es sich um das Bearbeitungsentgelt für ein Darlehen zur Finanzierung eines beweglichen Konsumgutes, wie Auto oder Anbauwand, oder um ein Darlehen zur Finanzierung einer Immobilie handelt. Das sah jedoch unter anderem die Erzgebirgssparkasse (Annaberg-Buchholz) anders. Das Institut war bisher der Meinung, dass die Urteile des BGH auf Immobiliendarlehen keine Anwendung finden. Sie meinten vielmehr, die von ihnen geltend gemachten Bearbeitungsentgelte seien zulässig gewesen.

„Damit Ansprüche aus bis Ende 2011 geschlossenen Kreditverträgen nicht zum 31.12.2014 verjährten und die Frage des Geltungsbereichs geklärt werde, empfahlen wir Betroffenen, noch vor Jahresende die zuständige Streitschlichtungsstelle einzuschalten“, informiert Simone Woldt, Fachberaterin für Finanzdienstleistungen bei der Verbraucherzentrale Sachsen in Aue.

„Jetzt liegt uns ein erster Schlichterspruch (Az.: 1407/2014-H553) vom Deutschen Sparkassen- und Giroverband e.V. (Berlin) vor.“ Diese Schlichtungsstelle ist für die angeschlossenen Sparkassen zuständig. Dazu gehören auch 12 sächsische Sparkassen. „Erfreulicherweise teilt der Ombudsmann unsere Rechtsauffassung“,

so Woldt. Im Schlichtungsvorschlag heißt es wörtlich:

„Es sind keine durchschlagenden Gründe ersichtlich, warum die Rechtsprechung des BGH zum Bearbeitungsentgelt nicht anwendbar sein soll.“

Und weiter:

„… lässt sich aber nicht schließen, dass für die im Zusammenhang mit Grunderwerb oder Baumaßnahmen stehenden, dinglich gesicherten, nicht gewerblichen Finanzierungen etwas anderes zu gelten habe. Die Rechts- und Interessenlage ist nämlich vergleichbar.“

Auch die Zahlung der auf das Bearbeitungsentgelt angefallenen Zinsen und eine Nutzungsentschädigung wurden bejaht. Nun hat laut Verfahrensordnung die Sparkasse sechs Wochen Zeit zu erklären, ob sie den Schlichterspruch annimmt oder nicht. Bei einer Ablehnung können die Betroffenen – nun mit einiger Erfolgsaussicht – noch den Klageweg bestreiten.

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