Deutsche Internetinkasso mit unseriösem Vergleichsangebot

Deutsche Internetinkasso trickst mit Vergleichsangebot

Verbraucherzentrale rät: Nichts anerkennen und nichts zahlen

Zahlreiche Verbraucher hatten in der Vergangenheit auf der Internetseite my-downloads.de (Anbieter Premium Content GmbH) oder download-service.de (Anbieter Content4U) kostenlos Software heruntergeladen oder sich anmelden wollen.

Da sie weder den Kostenhinweis noch Informationen zur Mitgliedschaft/Vertragslaufzeit erkennen konnten, landeten sie in einer Kostenfalle. Die Folge war: Rechnungen und Mahnungen sowie Schreiben von der Deutschen Internetinkasso GmbH (DIG), in denen äußerst nachdrücklich Geldbeträge in Höhe von bis zu 160 Euro eingefordert wurden. Aktuell versendet die DIG aus Heusenstamm erneut unzählige Schreiben. Darin bietet sie angeblich 500 Kunden ein Vergleichsangebot in Höhe von 50 Euro an, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

Kathrin Körber, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen dazu:

„Im erneuten Schreiben erweckt das Inkassounternehmen stellenweise den Eindruck, als sei ihm der Kunde wichtig. Wir fühlen uns Ihnen gegenüber verpflichtet …. Dafür gehen wir gerne einen Schritt auf Sie zu und lassen sie mit dieser Angelegenheit nicht allein“. Mit Überweisung der 50 Euro seien alle bestehenden Forderungen erledigt, verspricht das Unternehmen.“

Viele Verbraucher sind über das weitere Schreiben sehr erstaunt und als Opfer einer Abzockfalle im Internet nicht bereit, überhaupt etwas zu zahlen.

„Das sollten sie auch keinesfalls“,

rät die Expertin. Denn die Kostenpflicht und die Vertragsbindung der vermeintlichen Mitgliedschaft wurden nicht erkannt, ein Vertrag ist deshalb nicht zustande gekommen. Verbraucher sollten sich auch von dem angedrohten gerichtlichen Mahnverfahren im Falle einer Zahlungsverweigerung nicht einschüchtern lassen!

ACHTUNG:

Seit 1. August 2012 gilt die Buttonlösung

In Zukunft können Verbraucher besser erkennen, wann Sie online für ein Produkt oder eine Dienstleistung zahlen müssen. Der Händler muss auf der letzten Seite des Bestellvorgangs über einen „Kostenpflicht“-Button deutlich machen, dass eine kostenpflichtige Bestellung abgegeben wurde.

Nähere Informationen auch hier.

Quelle: Pressemitteilung VZ

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