Abzocke mit Apps wird zur neuen Masche einschlägiger Firmen mit Sitz im Ausland. Die Verbraucherzentrale Sachsen rät die zur Zeit im Umlauf befindlichen Rechnungen der Apps World Ltd. nicht zu bezahlen und schreibt in einer
Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen vom 28.1.2011:
Dass man nicht mal ein Smartphone besitzen muss, um mit App-Software für die mittlerweile sehr beliebten internetfähigen Telefone abgezockt zu werden, zeigt ein aktuelles Beispiel.
Nicht wenige Verbraucher finden derzeit in ihren E-Mail-Postfächern Rechnungen von einem Absender mit Londoner Firmensitz.
Die Adressaten sollen sich auf Internetseiten wie www.xxxadultapps24.com, www.top-apps24.com oder www.myappsland.com für die Nutzung der Inhalte – Software für Smartphones – registriert haben und dafür nun zahlen.
Betreiber der Seiten ist die Apps World Limited, deren angegebene Londoner Adresse Arcade Avenue 34 allerdings in keiner Landkarte zu finden ist.
Sämtliche Rechnungen fordern zur Zahlung von jeweils unterschiedlich hohen zweistelligen Beträgen an die R. Staschik UG als Kontoinhaber auf, meist auf ein Konto der Wirecard Bank.
Der geneigte Leser erfährt zwar in den Nutzungsbedingungen der Seiten, dass die Registrierung tatsächlich ein kostenpflichtiges Abo auslöst.
„Allerdings ist allen der Verbraucherzentrale vorliegenden Fällen gemein, dass sich deren Empfänger sicher sind, sich niemals auf einer der Seiten angemeldet zu haben“,
stellt Katja Henschler von der Verbraucherzentrale Sachsen fest.
„Hier wird wohl wieder einmal ein plumper Versuch unternommen, Verbraucher ohne Anlass zu einer Zahlung auf Konten dubioser Empfänger zu bewegen“,
vermutet Henschler.
Unsicherheit der Verbraucher und Angst vor den Folgen der Nichtbegleichung einer Rechnung und möglicherweise auch ein schlechtes Gewissen oder Scham in Bezug auf die zum Teil auch pornographischen Seiten werden hier eiskalt ausgenutzt.
„Diesem dreisten und haltlosen Vorgehen der Firma sollte man selbst mit eiskalter Schulter begegnen und keinesfalls Zahlungen leisten“,
rät Henschler.
Sollte sich wider Erwarten etwa ein Inkassobüro oder ein Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der Forderung zu Wort melden, empfiehlt es sich sicherheitshalber, diesem gegenüber jegliche Ansprüche der angeblichen Limited einmalig und bestimmt zurückzuweisen
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