Mit einer groß angelegten Kampagne zur Verunsicherung von Internetnutzern wird massiv versucht das Abzockangebot Nachbarschaft24.net als seriös zu verkaufen – Ob man sich gerade mit RA Frank Michalak die richtige Personen als Schirmherrn des Forderungseinzugs ausgesucht hat wage nicht nur ich zu bezweifeln.
Um dem Abzockprojekt Nachbarschaft24.net zu neuem Glanz zu verhelfen wurden massig Pressemitteilungen veröffentlicht, welche sich auf ein Urteil zur “Rechtmäßigkeit” der Forderungen beziehen.
Dabei hat die Nutzlosbranche wohl vergessen, dass es bereits ein vernichtendes Urteil gegen Nachbarschaft24.net gibt.
Fakt ist:
Internetsurfer, die auf die Website www.nachbarschaft24.net hereingefallen sind und nun mit Zahlungsaufforderungen und Mahnungen bombardiert werden, müssen die eingeforderten Beträge nicht zahlen. Das berichtet das Portal computerbetrug.de unter Berufung auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte.
Die Betreiber der Website, die das fast identische Layout der ebenfalls in Verruf geratenen Seite www.nachbarschaftspost.com sowie dasselbe Schweizer “Service-Center” nutzen, hatten von den meist durch Werbespam oder Werbeanrufe gelockten Nutzern neun Euro pro Monat bei einer Laufzeit von zwei Jahren – insgesamt also 216 Euro – gefordert. Dazu verschickte die “Netsolutions Trading FZE” aus Dubai zunächst Mahnungen und beauftragte anschließend Inkassounternehmen und Anwälte.
Schließlich riskierte die dubiose Firma den Gang vor Gericht und verklagte eine Berlinerin auf die besagten 216 Euro. Vor Gericht fing sich die Netsolutions FZE allerdings eine schallende Ohrfeige ein, denn der Richter fragte sich, wofür eigentlich gezahlt werden solle: “So ist eine Leistungspflicht der Klägerin nicht erkennbar, so dass die Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts in einem auffälligen Missverhältnis zur (nicht vorhandenen) Gegenleistung stünde.”
Entscheidung ist rechtskräftig
Da der zu zahlende Betrag zudem in den AGB versteckt wird und sonst nichts auf eine etwaige Zahlpflicht des Interessenten hinweist, kam das Gericht zu dem Schluss:
“Zudem verstößt ein etwaiger Vertrag so gegen das Transparenzgebot und ist deshalb unwirksam.” Das Gericht ließ keine Berufung gegen die Entscheidung zu, das Urteil ist damit rechtskräftig (Amtsgericht Berlin Mitte, Urteil vom 05.11.2008 – Az.: 17 C 298/08).
Betroffenen ähnlich gestrickter Webseiten wird geraten, Mahnungen oder Mahnbescheiden zu widersprechen und ebenfalls nicht zu zahlen. Im Zweifel können sie sich zudem an eine Verbraucherzentrale oder einen Anwalt wenden.
Quelle:https://abzocknews.de
Mehr Infos auch auf: https://onlinedetektiv.com