Verbraucher sollten bereits wissen, unbekannten Anrufern oder unbekannten Dienstanbieter im Internet keine privaten Daten – und schon gar nicht ihre Bankverbindung – preiszugeben.

Dennoch bleiben die Abzocker erfinderisch, denn es reicht eine Berührung auf dem Touchscreen eines Smartphones und es wird behauptet, man habe einen Vertrag geschlossen und der Preis für die angeblich bestellte Dienstleistung wird gleich mit der nächsten Telefonrechnung abgerechnet.

Die Verbraucherzentrale Bremen rät dringend die Telefonrechnungen, insbesondere die Rechnungsposition „andere Anbieter“ zu kontrollieren und nur das zu zahlen, was man auch tatsächlich bestellt hat.

So ist zum Beispiel die App von Knuddel-TV eine echte Gelddruckmaschine – für den Anbieter. Streichelt man etwa über das Smartphone den niedlichen Kater Tom, so kann es sein, dass die Freude über das possierliche Tierchen schnell von einem Werbebanner getrübt wird. Berührt man die eingeblendete Reklame, wird, ohne dass es der Kunde merkt, die Nummer der SIM-Karte an den Werbeanbieter übertragen, wodurch man ein Abonnement für Klingeltöne oder den Flatrate-Zugriff auf ein Knuddel-TV-Videoportal bestellt haben soll.

Eine Bestätigungs-SMS, in der der neue „Kunde“ über die Bedingungen und Widerrufsrechte aufgeklärt wird, erhält er nicht. Er bekommt lediglich eine Werbe-Nachricht zugesandt.

Der Werbeanbieter gibt die Daten an den Telefonanbieter weiter, der die angeblich vereinbarten Abo-Kosten dann auf der nächsten Telefonrechnung aufführt. Unter dem Posten „Andere Anbieter bzw. andere Leistungen“ zieht die Telekom dann für bis dato unbekannte Anbieter Summen zwischen drei und 60 Euro pro Monat ein.

Potentiell betroffen sind alle Smartphone-Anwendungen.

„Dadurch wird die Telefonrechnung regelrecht zu einem Fass ohne Boden“,

empört sich Gerrit Cegielka von der Verbraucherzentrale Bremen.

Der Jurist rät allen Verbrauchern, den unstrittigen Betrag zu begleichen und die Telefonrechnung wegen der zweifelhaften Summen innerhalb von acht Wochen sowohl gegenüber dem eigenen Telefonanbieter als auch gegenüber dem „Drittanbieter“, dessen Anschrift in der Rechnung vermerkt sein muss, unter Angabe der Gründe per Einschreiben und Rückschein zu widersprechen.

Quelle: Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Bremen vom 1.12.2010

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