Veranlasst ein Jobcenter einen Langzeitarbeitslosen rechtswidrig zur Arbeit in einem Ein-Euro-Job, kann dieser Anspruch auf branchen- oder ortsübliche Entlohnung haben. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom Mittwoch 13.4.2011
Im konkreten Fall verurteilte der 14. Senat das Jobcenter Mannheim, einem Hartz-IV-Empfänger 149,28 Euro nachzuzahlen. Diesen Betrag hatte das Kasseler Gericht zuvor als die Summe ausgerechnet, die dem Mann zustehe, wenn ihm sein vom Jobcenter veranlasster Einsatz als Umzugshelfer für die Stadt Mannheim nach den Tariflöhnen des Speditionsgewerbe bezahlt wird.
Für die rund dreiwöchige Arbeit im Frühjahr 2005 rechnete das Bundessozialgericht einen Anspruch auf 697,60 Euro aus. Auf diesen Betrag wendete es dann die Zuverdienst- und Freibetragsregeln für Hartz-IV-Empfänger an. So ergaben sich die 149,28 Euro, die das Jobcenter nun erstatten muss.
Bei den Arbeiten, zu denen das Jobcenter den Kläger veranlasst hatte, handelte es sich laut Gericht um den Umzug des Fachbereichs Gesundheit der Stadt Mannheim. Der Mann habe dort Kellerräume ausgeräumt. Zugleich wehrte sich der Hartz-IV-Empfänger aber auf dem Rechtsweg gegen diesen Ein-Euro-Job.
Noch während ein gerichtliches Eilverfahren lief, nahm das Jobcenter seinen Bescheid zurück. Der Mann klagte daraufhin auf Erstattung von Tariflohn für die verrichtete Arbeit. Er argumentierte, mit der Rücknahme des Bescheids sei die Rechtsgrundlage für den Ein-Euro-Job entfallen.
Die Arbeitsverpflichtung sei zudem rechtswidrig gewesen, da die Umzugsarbeiten nicht „zusätzlich“ gewesen seien. Nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches dürfen nur im „öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten“ als Ein-Euro-Job angeboten werden.
Quelle und ganzer Artikel bei RP online
Facto24 weist auf Artikel 12 des Deutschen Grundgesetz hin der da so schön heisst:
GG Artikel 12
“(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.‘