Endlich gibt es ein wegweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Abofallen im Internet
Wer eine sogenannte Abofalle im Internet betreibt, macht sich wegen versuchten Betrugs strafbar – und muss mit einer Haftstrafe rechnen
Europarechtliche Vorgaben ändern daran nichts, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem jetzt veröffentlichten Grundsatzurteil. (Az.: 2 StR 616/12)
Der BGH hat durch Urteil (Az. 2 StR 616/12) entschieden, dass es eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB darstellt, wenn ein Betreiber auf seiner Webseite die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistungen gezielt verschleiert. Der BGH hat die Verurteilung wegen versuchten Betruges bestätigt.
Weiter führt der BGH in seinem Urteil aus, dass die Erkennbarkeit der Täuschung bei sorgfältiger Lektüre die Strafbarkeit nicht ausschließe, denn die Handlung sei gerade im Hinblick darauf unternommen worden, die bei einem – wenn auch nur geringeren – Teil der Benutzer vorhandene Unaufmerksamkeit oder Unerfahrenheit auszunutzen.
Im vorliegenden Fall hatte der Angeklagte im Internet einen Routenplaner ( routenplaner-service.de )betrieben, bei dem es für flüchtige Nutzer nur sehr schwer erkennbar war, dass sie sich mit der Nutzung zum Abschluss eines dreimonatigen Abonnements für knapp 60 Euro verpflichteten.
Der Angeklagte war deshalb vom Landgericht Frankfurt wegen versuchten Betrugs zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt worden.
Weitere Seiten des Abzock-Königs, die zu einer gewissen „Berühmtheit“ gelangten, waren softwaresammler, opendownload.de, p2p-heute.com etc.
Millionen Verbraucher sind auf Abofallen reingefallen und wurden von wechselnden Inkassofirmen, wie “ Tropmi Payment „drangsaliert.
Stacheldrahtfestung Michael Burat in RodgauHier der gesamte Text der Pressemitteilung des Bundesgerichtshof ( BGH ) zur Verwerfung der Revision im Burat – Prozess vor dem LG Frankfurt
Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung wegenversuchten Betruges durch Betreiben sogenannter „Abo-Fallen“ im InternetDas Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Aufgrund überlanger Verfahrensdauer hat es angeordnet, dass vier Monate der verhängten Strafe als vollstreckt gelten.
Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte verschiedene kostenpflichtige Internetseiten, die jeweils ein nahezu identisches Erscheinungsbild aufwiesen, unter anderem einen sogenannten Routenplaner. Die Inanspruchnahme des Routenplaners setzte voraus, dass der Nutzer zuvor seinen Vor- und Zunamen nebst Anschrift und E-Mail-Adresse sowie sein Geburtsdatum eingab. Aufgrund der vom Angeklagten gezielt mit dieser Absicht vorgenommenen Gestaltung der Seite war für flüchtige Leser nur schwer erkennbar, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelte. Die Betätigung der Schaltfläche „Route berechnen“ führte nach einem am unteren Seitenrand am Ende eines mehrzeiligen Textes klein abgedruckten Hinweis zum Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements, das dem Nutzer zum Preis von 59,95 € eine dreimonatige Zugangsmöglichkeit zu dem Routenplaner gewährte. Dieser Fußnotentext konnte in Abhängigkeit von der Größe des Monitors und der verwendeten Bildschirmauflösung erst nach vorherigem „Scrollen“ wahrgenommen werden.
Nach Ablauf der Widerrufsfrist erhielten die Nutzer zunächst eine Zahlungsaufforderung. An diejenigen, die nicht gezahlt hatten, versandte der Angeklagte Zahlungserinnerungen; einige Nutzer erhielten zudem Schreiben von Rechtsanwälten, in denen ihnen für den Fall, dass sie nicht zahlten, mit einem Eintrag bei der „SCHUFA“ gedroht wurde.
Das Landgericht hat den Angeklagten im Hinblick auf die einmalige Gestaltung der Seite nur wegen einer Tat und im Hinblick darauf, dass die Ursächlichkeit der Handlung für einen konkreten Irrtum eines Kunden nicht nachgewiesen sei, nur wegen versuchten Betrugs verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision gewandt. Er hat vor allem beanstandet, dass unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben eine Täuschungshandlung nicht vorliege und im Übrigen den Nutzern auch kein Vermögensschaden entstanden sei.
Der 2. Strafsenat hat das Rechtsmittel verworfen. Er hat ausgeführt, dass durch die auf Täuschung abzielende Gestaltung der Internetseite die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung gezielt verschleiert worden sei. Dies stelle eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB dar. Die Erkennbarkeit der Täuschung bei sorgfältiger Lektüre schließe die Strafbarkeit nicht aus, denn die Handlung sei gerade im Hinblick darauf unternommen worden, die bei einem – wenn auch nur geringeren – Teil der Benutzer vorhandene Unaufmerksamkeit oder Unerfahrenheit auszunutzen.
Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken). Die Richtlinie führe jedenfalls hier nicht zu einer Einschränkung des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes.
Auch ein Vermögensschaden sei gegeben. Dieser liege in der Belastung mit einer bestehenden oder auch nur scheinbaren Verbindlichkeit, da die Gegenleistung in Form einer dreimonatigen Nutzungsmöglichkeit für den Nutzer praktisch wertlos sei.
Urteil vom 5. März 2014 – 2 StR 616/12
Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 18. Juni 2012 – 5-27 KLs 12/08
Karlsruhe, den 6. März 2014
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
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Telefax (0721) 159-5501
Bereits vorher wurde eine Revision in einem weiteren Verfahren Burat und Kollegen zum Prozess vor dem LG Osnabrück verworfen
Das haben die Netzindianer schon immer gewusst und da nutzten auch die großmäuligen Kommentare in den Gegenblogs des Abofallenkönigs Michael B. nichts.
Jetzt hat er seine Quittung aus Karlsruhe bekommen. Ob der Herr jetzt vor den Europäischen Gerichtshof zieht, bleibt abzuwarten…
Unser Rat: wenn Sie auf eine dieser Abofallen reingefallen sind – bleiben Sie stur und zahlen Sie NICHT !