Telefonanbieter wechseln
Probleme beim Telefonanbieterwechsel reißen nicht ab
Für Altanbieter gelten klare Vorschriften
Nach wie vor stoßen zahlreiche Verbraucher auf erhebliche Probleme beim Wechsel des Telefonanbieters. In einem Fall aus Osterode erhielt eine Verbraucherin eine Kündigungsbestätigung ihres alten Telekommunikationsanbieters. Gleichzeitig teilte der Neuanbieter mit, er könne den Anschluss zu Mitte des Monats schalten. Doch es kam ganz anders.
Der Wechsel verzögerte sich, die Rufnummernmitnahme klappte nicht, der Altanbieter verwies sie auf den neuen, dieser wiederum an den alten und die Telefonhotlines – eigentlich als Unterstützung gedacht – konnten auch nicht weiterhelfen.
„Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass dies kein Einzelfall ist. Nach wie vor berichten zahlreiche Verbraucher über Probleme beim Telefonanbieterwechsel. Dabei gibt es klare gesetzliche Regelungen, wozu Alt- und Neuanbieter verpflichtet sind“,
sagt Kathrin Körber, Rechtsexpertin für Telekommunikation und Internet von der Verbraucherzentrale Niedersachsen.
Klappt beispielsweise der Anbieterwechsel nicht, ist der Altanbieter verpflichtet, die Leitung wieder herzustellen. Im vorliegenden Fall gelang das nur zum Teil. Die Verbraucherin konnte zwar selbst telefonieren, aber nicht angerufen werden. Derweil teilte der Neuanbieter mit, der Telefonanschluss könne schneller aktiviert werden, wenn sie eine neue Telefonnummer akzeptiere.
Die Verbraucherin stimmte zu und konnte endlich telefonieren. Neuer Ärger kam mit der Rechnung vom Altanbieter. Dieser stellte eine Sammelrechnung für drei Monate, weil sich der Vertrag wegen Weiternutzung verlängert habe.
„Dreist“,
so Körber,
„denn gesetzlich ist klar geregelt, dass das abgebende Unternehmen (Altanbieter) einen Anspruch auf die Hälfte des vereinbarten Anschlussentgeltes hat, falls der Wechsel fehlschlägt und die Leitung aus diesem Grunde aufrecht gehalten werden muss.“
Die Abrechnung hat taggenau zu erfolgen und nicht wie bei der Osteroderin über weitere zwei Kalendermonate. Auch Zusatzmöglichkeiten, wie beispielsweise Auslands-Optionen, dürften nicht berechnet werden. Der Neuanbieter hat seine Dienstleistung korrekt berechnet nach erfolgreicher Freischaltung des Anschlusses.
Aber auch der Verbraucher muss aufpassen. Scheitert der Anbieterwechsel, weil der Wechselwunsch zu knapp bemessen oder ein erforderlicher Technikereinsatz verhindert wurde, darf das Entgelt nicht gekürzt werden.
So gelingt der Anbieterwechsel:
▪ Verbraucher kennen die Vertragslaufzeit und die Kündigungsfrist beim Altanbieter
▪ der Neuanbieter wird mit der Kündigung des alten Vertrages, der gewünschten Rufnummernmitnahme sowie der Schaltung des neuen Anschlusses beauftragt,
▪ Kontaktdaten und Adresszusätze werden fehlerfrei übermittelt.
▪ Sofern Verbraucher selbst beim Altanbieter gekündigt haben, wird der Neuanbieter nachträglich mit der Portierung der Rufnummer beauftragt.
Quelle: Pressemitteilung VZ Niedersachsen