Das Geschäftsmodell der sog. „gewerbeauskunftszentrale„, mit amtlich aufgemachten SPAM-Emails, horrend teure Einträge in dubiose Internetverzeichnisse zu verkaufen, wurde vom LG Düsseldorf mit einem Ordnungsgeld von 50.000 € „bewertet“
Mit Beschluss 38 O 148/10 vom 23.04.2013 hat das Landgericht Düsseldorf gegen die GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH (Gewerbeauskunftszentrale) ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000,- € verhängt, nachdem diese trotz rechtskräftiger Entscheidung weiterhin irreführende Antragsformulare verschickt hatte.
Das LG Düsseldorf kam zum Ergebnis, dass auch durch ein leicht abgewandeltes Formular ein Verstoß gegen den Unterlassungstitel vorliegt. Unterlassungstitel und auch strafbewehrte Unterlassungserklärungen beziehen bekanntermaßen sich immer auch auf kerngleiche Verstöße. (siehe BGH: Gewerbeauskunfts-Zentrale scheitert mit Nichtzulassungsbeschwerde – Urteil des OLG Düsseldorf gegen GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH rechtskräftig m.w.N.)
Quelle: RA Beckmann und Norda
In der Vergangenheit berichtete Facto24 ausführlich über Sebastian Cyperski und seine einträgliche Masche:
Über die Firmen/Webseiten
gewerbeauskunftzentrale.de
GWE-Wirtschaftsinformations GmbH,
gwe-wirtschaftsinformation.de
gewerbeauskunft-zentrale.de
wurden kleine Gewerbetreibende mit einem Formular angeschrieben, angemailt und gefaxt, welches den Anschein erwecken kann, es handele sich um einen kostenfreien Service eines Branchenbuchbetreibers.
Überschrieben mit dem amtlich wirkenden Titel “Gewerbeauskunft-Zentrale” wurde um Aufmerksamkeit gebuhlt. Der Adressat wird darin aufgefordert, in dem bereits vorausgefüllten Formular fehlende oder fehlerhafte Daten zu korrigieren und das Ganze dann unterschrieben (am besten per Fax) zurückzusenden.
Ganz und gar nicht gebührenfrei ist dann aber der eigentliche Eintrag: Monatlich netto 39,85 Euro sollte der dermaßen gelinkte zahlen. Bei einer Laufzeit von zwei Jahren immerhin 956,40 Euro plus Umsatzsteuer. Ein stolzes Sümmchen für ein sehr lückenhaftes und kaum bekanntes “Zentral”-Register.
Zum Thema Branchenbuchabzocke stellt der BGH in einer PRESSEMITTEILUNG fest:
Überraschende Entgeltklauselfür Eintrag in ein Internet – Branchenverzeichnis unwirksamDer Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob eine Entgeltklausel in einem Antragsformular für einen Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet nach dem Erscheinungsbild des Formulars überraschenden Charakter hat und deshalb nicht Vertragsbestandteil wird (§ 305c Abs. 1 BGB*).
Die Klägerin unterhält ein Branchenverzeichnis im Internet. Um Eintragungen zu gewinnen, übersendet sie Gewerbetreibenden ein Formular, welches sie als “Eintragungsantrag Gewerbedatenbank…” bezeichnet. In der linken Spalte befinden sich mehrere Zeilen für Unternehmensdaten. Nach einer Unterschriftszeile, deren Beginn mit einem fettgedruckten “X” hervorgehoben ist, heißt es in vergrößerter Schrift: “Rücksendung umgehend erbeten” und (unterstrichen) “zentrales Fax”. Es folgt die fett und vergrößert wiedergegebene Faxnummer der Klägerin.
Die rechte Seite des Formulars besteht aus einer umrahmten Längsspalte mit der Überschrift “Hinweise zum Ersteintragungsantrag, Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen, Vergütungshinweis sowie Hinweis nach § 33 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)”. In dem sich anschließenden mehrzeiligen Fließtext ist unter anderem folgender Satz enthalten: “…Vertragslaufzeit zwei Jahre, die Kosten betragen 650 Euro netto pro Jahr….”
Der Geschäftsführer der Beklagten füllte das ihm unaufgefordert zugesandte Formular aus und sandte es zurück. Die Klägerin trug die Beklagte in das Verzeichnis ein und stellte dafür 773,50 € brutto in Rechnung. Die auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.
Der u. a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Mit Rücksicht darauf, dass Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden, wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil. Im vorliegenden Fall machte bereits die Bezeichnung des Formulars als “Eintragungsantrag Gewerbedatenbank” nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handelte. Die Aufmerksamkeit auch des gewerblichen Adressaten wurde durch Hervorhebung im Fettdruck und Formulargestaltung zudem auf die linke Spalte gelenkt. Die in der rechten Längsspalte mitgeteilte Entgeltpflicht war demgegenüber drucktechnisch so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten war. Die Zahlungsklage ist daher zu Recht als unbegründet abgewiesen worden.
*§ 305c BGB Überraschende und mehrdeutige Klauseln
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) ….
Urteil vom 26. Juli 2012 – VII ZR 262/11
AG Recklinghausen – Urteil vom 24. Mai 2011 – 13 C 91/11
LG Bochum – Urteil vom 15. November 2011 – 11 S 100/11
Karlsruhe, den 26. Juli 2012
Vor Versuchen des Inkassobüro „DDI Deutsche Direkt Inkasso GmbH„mit „Rabattangeboten“ Geld für die Gewerbeauskuftszentrale beizutreiben, wird z.B. auf der Homepage von RA Radziwill gewarnt:
„Wer das amtlich wirkende Formular der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH unterschrieben hatte….. sieht sich bald mit einer Rechnung über 596,06 € konfrontiert.
Als „Marketingbeitrag“ für einen „Basiseintrag“ auf eben dieser Seite. Dass es sich dabei nur um die erste Rate handelt, ist zu dem Zeitpunkt möglicherweise noch nicht allen klar. Im Kleingedruckten des Formulars der GWE findet sich nämlich der Hinweis, dass man sich für zwei Jahre verpflichtet, jährlich diese Betrag zu zahlen“
Wer nicht zahlt, erhält bald eine Flut von Briefen: Erinnerungen, Mahnungen, letzten, allerletzten und wirklich allerallerletzten Mahnungen. Alles in der Hoffnung, ihn mürbe zu machen.
Schließlich werden Rechtsanwälte aufgefahren oder es wird durch ein Inkassounternehmen gedroht: der DDI Deutsche Direkt Inkasso GmbH, ebenfalls aus Köln. Die von Rechtsanwälten und DDI fabrizierten Schreiben sind aggressiv im Begehren
Wer sich davon unbeeindruckt zeigt und weiterhin nichts zahlt, erhält Schnäppchenangebote von beiden. Bei Rechtsanwältin Claudia M. sind es 375 EUR. Damit sei alles erledigt, schreibt sie; auch Anwaltskosten, Zinsen und der Anspruch, den die GWE-Wirtschaftsinformations GmbH für ein zweites Vertragsjahr habe.
Noch weniger sind es bei der DDI Deutsche Direkt Inkasso GmbH 369,32 EUR sollen es dort sein.
Wer auf den Vorschlag der DDI eingeht und den Betrag zahlt, bedenkt die Folgen nicht richtig. Damit ist nämlich nur die Rechnung über 569,06 EUR für das erste Vertragsjahr aus der Welt geschafft. Nicht aber für das zweite Jahr…
Das Anwaltsbüro empfiehlt, grundsätzlich, an die Branchenbuch-Abzockerszene nichts zu zahlen.