Facto24

Schuldenerlass bei Beitragsschulden in Krankenversicherung

Beitragsschulden Krankenversicherung ?

Verbraucherzentrale weist auf Sonderegelungen zum Schuldenschnitt bis 31.12.2013 hin

Die Krankenversicherungspflicht besteht seit 2007. In die Patientenberatung der Verbraucherzentrale Hessen kommen seitdem aber immer wieder nichtversicherte Personen, die durch rückwirkend erhobene Beiträge und Säumniszuschläge davon abgehalten wurden, sich bei ihrer Krankenkasse zu melden.

Die Verbraucherzentrale Hessen berät Verbraucher zu dem neuen Beitragsschuldengesetz und ermutigt Nichtversicherte, die Gelegenheit wahrzunehmen, ohne Schulden wieder in die Krankenversicherung zu starten.

Versicherte mit Beitragsschulden aus versicherungsloser Zeit sollten sich auch bei der Krankenkasse melden, sie bekommen noch ausstehende Beiträge erlassen.

Seit dem 1. April 2007 besteht eine Krankenversicherungspflicht für alle. Wer damals keine Krankenversicherung hatte und sich nach diesem Termin bei einer Krankenkasse angemeldet hat, musste bislang Beträge und Säumniszuschläge rückwirkend bis zum 1. April 2007 bezahlen. Je nach Länge der versicherungslosen Zeit haben sich Beiträge und Säumniszuschläge auf fünfstellige Beträge summiert. Für viele war damit der Weg zurück in eine Krankenversicherung versperrt.

So ging es zum Beispiel Herrn S., der 2006 aus der gesetzlichen Krankenkasse flog, da er infolge der Insolvenz seiner Firma die Beiträge nicht mehr bezahlen konnte. Seitdem hatte der 40jährige keine Krankenversicherung. Inzwischen kann Herr S. sich eine Krankenversicherung wieder leisten. Mit der Anmeldung bei der Krankenkasse hätte er aber über 16.000 € rückwirkend für Beiträge zahlen müssen. In seiner Not wandte sich Herr S. an die Verbraucherzentrale Hessen. Diese konnte auf die neue Gesetzeslage verweisen, wonach ihm die Beitragsschulden für die zurückliegenden Jahre erlassen werden müssen. Herr S. konnte sein Glück kaum fassen.

Patientenrechtler und Verbraucherschützer haben sich für diese Regelung stark gemacht. Nach dem neuen Gesetz werden Personen ohne Krankenversicherung, die zuletzt gesetzlich versichert waren und sich bis zum 31. Dezember 2013 wieder bei ihrer Krankenkasse melden, nun die Beitragsrückstände und Säumniszuschläge aus der versicherungslosen Zeit erlassen. Das gilt auch für noch ausstehende Beitragsschulden aus versicherungsloser Zeit.

Melden sich Nichtversicherte erst ab nächstem Jahr bei der Krankenkasse, werden wieder rückwirkend Beiträge erhoben. Diese werden dann allerdings ermäßigt.

Voraussetzung für den Erlass oder eine Ermäßigung der Beitragsschulden ist, dass die Betroffenen keine Leistungen in Anspruch genommen haben oder auf deren Erstattung verzichten.

Wer zwar krankenversichert war, aber seine Beiträge nicht oder nicht vollständig gezahlt hat, kann nun damit rechnen, dass die Säumniszuschläge von 5 Prozent auf 1 Prozent ermäßigt werden. Dies gilt auch rückwirkend für noch nicht gezahlte Säumniszuschläge. Auch diese Betroffenen sollten sich an die Krankenkasse wenden und eine Neuberechnung der Säumniszuschläge beantragen.

Nichtversicherte, die zuletzt privat krankenversichert waren, profitieren auch von der neuen Gesetzeslage. Bei einem Vertragsabschluß bis zum 31. Dezember 2013 wird der sogenannte Prämienzuschlag erlassen. Noch ausstehende Prämienzuschläge bei bereits geschlossenen Verträgen werden ebenfalls erlassen.

Quelle: Pressemitteilung VZ Hessen

Die mobile Version verlassen