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Abzocke im Fitnessstudio – Kündigung darf nichts kosten

Kündigung darf nichts kosten

Verbraucherzentrale mahnt Fitnessstudio erfolgreich ab

Fünf Euro Bearbeitungsgebühr für die rechtmäßige Kündigung eines Fitnessstudiovertrages sind unzulässig. Daher mahnte die Verbraucherzentrale Brandenburg ein Sportstudio ab. Mit Erfolg: Das Studio verzichtet ab sofort auf die Kündigungsgebühr.

Die Verbraucherzentrale Brandenburg hat ein Fitnessstudio erfolgreich abgemahnt, das eine Bearbeitungsgebühr für eine Kündigung erhob.

„Kündigt ein Mitglied den Vertrag rechtmäßig, darf das Sportstudio dafür keine Bearbeitungsgebühr verlangen“,

weiß Dunja Neukamp, Juristin bei der Verbraucherzentrale.

„Unternehmer können solche Kosten allenfalls in die Kalkulation des Mitgliedsbeitrages einbeziehen. Verbrauchern dürfen hierfür jedoch keine gesonderten Kosten berechnet werden“,

so die Juristin weiter.

Dunja Neukamp rät generell:

„Mitglieder in Fitnessstudios sollten ihre Verträge auf zusätzliche Kosten durchsehen und Klauseln im Zweifelsfall von der Verbraucherzentrale prüfen lassen.“

Denn Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten häufig unwirksame Regelungen zu Ungunsten von Verbrauchern. Die Verbraucherzentrale Brandenburg prüft daher regelmäßig AGBs und mahnt Unternehmen bei unzulässigen Klauseln ab. Geben die Unternehmen eine Unterlassungserklärung ab, verpflichten sie sich damit, die strittige Klausel nicht mehr anzuwenden. So setzt die Verbraucherzentrale Brandenburg Rechte nicht nur im Einzelfall, sondern für alle Verbraucher durch.

Facto24 meint: das selbe dürfte auch bei Kündigungen vom Sportverein gelten

Quelle: Pressemitteilung VZ Brandenburg

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