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Flexstrom ist insolvent

Flexstrom ist insolvent: der Berliner Billig-Stromanbieter Flexstrom ist zahlungsunfähig und hat heute die Insolvenz angemeldet.

Das Unternehmen teilte heute mit, die Insolvenz betreffe nicht nur Flexstrom selbst, sondern auch die Tochtergesellschaften Optimal-Grün und Löwenzahn Energie.

Was mit den bereits bezahlten Vorauszahlungen der Verbraucher geschieht, bleibt zunächst offen.

Bereits bei der Pleite des Stromanbieters Teldafax hatten die Kunden, die Gelder vorab gezahlt hatten, um in den Genuss von Billig-Tarifen zu gelangen, ihre Vorauszahlungen zum grössten Teil verloren.

Laut Informationen des Handelsblatts ist Christoph Schulte-Kaubrügger aus dem Berliner Büro von White & Case zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. White &Case (Herr Biner Bähr) ist schon mit dem Teldafax-Insolvenzverfahren betraut und Kunden sollten sich mit ihren Forderungen an diesen wenden, um ihre Ansprüche anzumelden.

Flexstrom arbeitete mit umstrittenen Vorkasse-Tarifen, bei welchen der Kunde ein Jahr im Voraus zu zahlen hatte, um so besonders günstige Angebote zu erhalten, die bei Vergleichsportalen stets auf den vordersten Plätzen landeten.

Laut Flexstrom zahlen mehr als 50 Prozent der Kunden ein Jahr im Voraus, weitere rund 25 begleichen ihre Rechnungen vierteljährlich im Voraus

Zur Begründung ihrer Pleite gab Flexstrom an, wegen des harten Winters zusätzliche Zahlungen an die großen Stromanbieter geleistet zu haben, um Stromkäufe tätigen zu können, während die eigenen Kunden nur ihre normalen Abschlagszahlungen in normaler Höhe geleistet hätten.

Jetzt müssen sich die etwa 500.000 Kunden von Flexstrom einen neuen Anbieter suchen.

Wie es mit einem Sonderkündigungsrecht bei einer Insolvenz des Stromanbieters aussieht, entnehmen Sie bitte den AGB Ihres Lieferanten

Was geschieht mit dem Geld der Kunden ?

Flexstrom ist pleite – was Kunden jetzt beachten müssen

Die Verbraucherzentrale rät betroffenen Haushalten, vorerst Ruhe zu bewahren. Die Insolvenz ist nicht gleichbedeutend mit Lieferstopp. So lange Flexstrom-Kunden noch mit Energie versorgt werden, müssen sie sich vertragstreu verhalten – also auch die monatlichen Abschläge zahlen.

Größere Vorauszahlungen sollte man allerdings nicht leisten, bis die Dauer der weiteren Versorgung feststeht. Erteilte Einzugsermächtigungen sollten Sie möglichst sofort widerrufen. Kürzlich abgebuchte Beträge können Kunden von ihrer Bank binnen acht Wochen zurückbuchen lassen.

Die Kündigung des Stromvertrags ist in den darin geregelten Fristen möglich, die Anmeldung der Insolvenz berechtigt nicht zur fristlosen Kündigung.

Unsere Tipps in Stichpunkten:

 Wie lange Flexstrom seiner Pflicht zur Lieferung nachkommt, muss der Insolvenzverwalter in nächster Zeit mitteilen. Die Verbraucherzentrale wird weiter darüber informieren, was Verbraucher beachten müssen und tun können.

Wichtig: Kein Kunde muss Angst haben, nach dem Lieferstopp eines Anbieters ohne Strom dazustehen. In diesem Fall springt automatisch die Ersatzversorgung ein.

Facto24 rät:

Wenn Kunden per Lastschrift grössere Zahlungen per Vorkasse geleistet haben, sollten sie versuchen, der Abbuchung noch zu widersprechen – wer schnell zur Bank geht, hat vielleicht noch Glück

Update (20.4.2013)

Zur Pleite der Firma FLEXSTROM hat die Verbraucherzentrale eine Pressemitteilung herausgegeben, aus welcher betroffene Verbraucher alles Wichtige entnehmen können:

Am 12. April 2013, haben Flexstrom, Löwenzahn und OptimalGrün Insolvenz angemeldet. FlexGas wird von einem Investor vorerst weiter geführt. Hier die Pressemitteilung von Flexstrom.

Was Sie als Kunde jetzt wissen müssen und tun sollten

Stehen Flexstrom-Kunden jetzt im Dunkeln?

Nein. Mit der Insolvenzanmeldung ist das Unternehmen ja noch nicht weg. Zunächst muss das Insolvenzverfahren eröffnet werden. Mit dem Eröffnungsbeschluss des Gerichts wird ein Insolvenzverwalter bestellt, der an die Stelle von Flexstrom tritt. So lange das Unternehmen noch nicht liquidiert ist – und das kann lange dauern – hat man grundsätzlich noch einen Vertragspartner. Wenn Flexstrom allerdings seine Stromlieferung einstellt und der örtliche Netzbetreiber Ihnen dies mitteilt, ändert sich die Lage. Sie haben dann ein fristloses Kündigungsrecht und sollten sich umgehend einen neuen Versorger suchen. Sonst fallen Sie in die Grundversorgung des örtlichen Grundversorgers. Auch dann stehen Sie nicht im Dunkeln.

Wie soll ich mich als Kunde jetzt verhalten?

Kunden, die einen befristeten Vertrag mit Vorkasse oder Kaution haben, sollten abwarten und zunächst einmal das vorgeschossene Geld gleichsam „abverbrauchen“. Erst wenn die Mitteilung vom Netzbetreiber kommt, müssen Sie handeln. Sie habe dann ein fristloses Kündigungsrecht, sollten sich umgehend einen neuen Versorger suchen. Der neue Versorger wickelt dann die Kündigung gegenüber Flexstrom ab.

Kunden, die einen unbefristeten Vertrag mit monatlichen Abschlägen haben und nichts vorgeschossen haben – das sind aber die wenigsten, sollten jetzt wechseln. Neuen Anbieter suchen, der regelt dann den Rest mit Flexstrom bzw. dem Insolvenzverwalter.

Falle ich als Kunde jetzt in die Grundversorgung?

Nicht zwingend und nicht automatisch. Denn wie oben ausgeführt, hat man zunächst ja noch einen Vertragspartner. Erst wenn Flexstrom liquidiert ist oder seine Geschäftstätigkeit und damit die Lieferung einstellt, tritt der Grundversorger ein.

Worauf sollte ich bei der Suche nach einem neuen Anbieter achten?

Nicht nur auf den Preis schauen. Internetvergleichsportale nur zur Orientierung, nicht als einzige Quelle nutzen. Bei Anbietern, die durch besonders niedrige Preise in der Bundesligatabelle ganz oben stehen, bei Verbraucherzentralen erkundigen, ob diese durch unseriöse Geschäftspraktiken schon einmal aufgefallen sind.

Werden Altverträge übernommen, wenn der insolvente Stromanbieter von einem Mitbewerber übernommen wird?

Wenn es tatsächlich zu einer Übernahme kommen sollte, was aber laut Pressemitteilung von Flexstrom bisher nur bei FlexGas der Fall ist, träte das übernehmende Unternehmen in alle Verträge ein.

Ist das Geld aus Vorauszahlungen jetzt futsch? 

Das ist sehr wahrscheinlich. Aber zunächst einmal sollte man, so lange man noch von Flexstrom bzw. dem Insolvenzverwalter beliefert wird, weiter „abverbrauchen“ bis zur Mitteilung durch den Netzbetreiber.

Die Katastrophe bahnte sich an – Erfahrungen mit Flexstrom

Auf den ersten Blick günstige Strompreise und ein vielversprechender Bonus gehören zum Erfolgsrezept von Flexstrom. Doch der „Partner für preiswerten Strom” kommt viele Kunden teurer zu stehen als noch beim Abschluss erhofft. Inzwischen liegen uns auch etliche Beschwerden über Löwenzahn vor, einer Flexstrom-Tochtergesellschaft.

Überraschende Preiserhöhungen

Viele Kunden stellen fest, dass in ihrer Jahresabrechnung eine Preis­erhöhung ausgewiesen ist, von der sie vorher nichts gehört haben. Das kann daran liegen, dass Flexstrom versucht hat, dem Kunden eine Preiserhöhung per Werbeflyer unterzuschieben. Dieser Praxis haben wir einen Riegel vorgeschoben (vgl. unten). Es kann aber auch daran liegen, dass die Preis­er­höhung oder Vertrags­verlängerung in einem sogenannten Kundenportal online hinterlegt wurde und von dem Kunden dort nicht abgeholt wurde. Wir sind der Rechts­auffassung, dass auf diese Weise keine Vertragsänderung zustande kommen kann, doch ist diese Rechtsfrage noch nicht von den Gerichten geklärt.

Was Sie tun können

Lassen Sie sich rechtlich beraten – bei einer Verbraucherzentrale oder einem Rechtsanwalt. Nicht vorschnell zahlen! Vermutlich haben Sie einen Vertrag mit Vorkasse abgeschlossen und Flexstrom ohnehin schon einen kostenlosen Kredit gewährt. Jeden Cent, den Sie zu viel zahlen, müssen Sie sich auf gerichtlichem Weg zurück holen.  Korrigieren Sie die Strom­rechnung auf Grundlage des vereinbarten (alten) Preises und zahlen Sie nur die sich hieraus ggf. ergebene Differenz. Wenn Mahnungen und Inkassoschreiben von Flexstrom kommen, holen Sie sich juristischen Rat.

Verweigerte Bonuszahlung

Verbraucher, die im ersten Vertragsjahr zum Ende des Versorgungsjahres kündigen, verweigert Flexstrom regelmäßig die Auszahlung der bei Vertragsschluss versprochenen Bonuszahlung. Das Unternehmen beruft sich hierzu auf eine Klausel in den AGB. Demnach wird der Bonus nur dann ausgezahlt, wenn der Kunde nicht innerhalb des ersten Versorgungsjahres kündigt. Das würde bedeuten, nur wer mindestens zwei Jahre Kunde bliebe, käme in den Genuss der Bonuszahlung. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat Flexstrom wegen dieser Klausel abgemahnt, Flexstrom hat daraufhin am 29. Juni 2011 eine Unterlassungserklärung abgegeben. Neuere Verträge enthalten zumeist eine umformulierte Klausel.

Wir haben festgestellt, dass die Kunden in den meisten uns vorgelegten Fällen einen Anspruch auf Gutschrift des Bonus haben. Dies bestätigte auch das Landgericht Heidelberg in einem Rechtsstreit zwischen Flexstrom und Verivox, über den test.de berichtet. Das Amtsgericht Buxtehude hat mit Urteil vom 8. Juni 2011 einem Flexstrom-Kunden einen Anspruch auf Zahlung von 125 Euro Bonus zugesprochen (mitgeteilt von RA Gunnar Becker, Hamburg), das Amtsgericht Tiergarten in Berlin kommt mit Urteil vom 24.1.2011 zu demselben Ergebnis für einen Kunden mit 125 Euro Bonus. Das Amtsgericht Regensburg hat mit Urteil vom 9. Mai 2011 einem Flexstrom-Kunden zu einem Aktionsbonus von 80 Euro verholfen, ebenso das Amtsgericht Dachau mit Urteil vom 30. September 2011, als es um 75 Euro ging, sowie das Amtsgericht Berlin-Mitte mit Urteil vom 17.10.2012 (Berufung wurde zugelassen), der Bonus betrug hier 125 Euro (alle drei Entscheidungen mitgeteilt von RA Andreas Zeilinger, Regensburg). Auch der Ombudsmann der Schlichtungsstelle Energie sieht die Rechtslage wie wir.

Was Sie tun können

Lassen Sie sich beraten. Sie können es auch selbst versuchen: Schreiben Sie per Einschreiben mit Rückschein einen Brief an Flexstrom und setzen Sie dem Unternehmen eine Frist für die Zahlung des Bonus von 14 Tagen. Sollte die Frist ohne einen Geldeingang auf Ihrem Konto verstreichen, bleibt Ihnen noch die Möglichkeit der Klage. Diese hätte nach unserer Einschätzung gute Aussichten auf Erfolg. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass es auch Gerichte gibt, die den Anspruch abgelehnt haben. Lassen Sie sich für Ihren speziellen Fall vor einer Klage unbedingt anwaltlich beraten.

Im Werbeflyer die Preiserhöhung versteckt

Die Firma FlexStrom AG muss Kunden, denen sie Preiserhöhungen untergeschoben hatte, ein Berichtigungsschreiben schicken. Das ist das Ergebnis einer Klage der Verbraucherzentrale Hamburg gegen FlexStrom vor dem Landgericht Berlin (Urteil vom 29.04.2011, Az.: 103 O 198/10, nicht rechtskräftig). FlexStrom selbst muss jetzt Tausende Kunden mit der Nase darauf stoßen, dass die Preiserhöhungen nicht wirksam geworden sind. Erstmals haben wir hier eine Folgenbeseitigungsklage erhoben, was sich als wirksames Instrument für den Verbraucherschutz erwiesen hat. Flexstrom hat gegen das Urteil Berufung beim Kammergericht eingelegt. Das Verfahren läuft noch, Termin zur mündlichen Verhandlung wurde noch nicht angesetzt.

Die Klage auf Folgebeseitigung

Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte im Dezember 2010 die Klage gegen die Flexstrom AG beim Landgericht Berlin eingereicht. Der Stromversorger sollte verurteilt werden, Kunden ein Berichtigungsschreiben zu einer Preiserhöhung zu übersenden. Vorausgegangen war eine Abmahnung durch die Verbraucherzentrale. Daraufhin hatte sich Flexstrom gegenüber der Verbraucherzentrale im August 2010 verbindlich verpflichtet, gegenüber Stromkunden eine bestimmte Form der Mitteilung von Preiserhöhungen zu unterlassen.

Das Stromvertriebsunternehmen hatte Kunden einen Flyer übersandt, der wie eine Werbung aussah und dem nur bei genauem Hinsehen eine Preiserhöhung zu entnehmen war. Da es sich um Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr und eine unterjährige Preiserhöhung handelte, stand den Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Flexstrom erweckte den Eindruck, die Preiserhöhung werde durch den weiteren Strombezug der Kunden wirksam.

Die Unterlassungserklärung

Dem setzte die Verbraucherzentrale die Abmahnung und die von Flexstrom daraufhin unterzeichnete Unterlassungserklärung entgegen, worin Flexstrom sich verpflichtete, bei Preiserhöhungen es zu unterlassen,

„durch Äußerungen wie ‚Wenn Sie nach Ablauf der Kündigungsfrist weiterhin günstigen FlexStrom beziehen, behandeln wir dies als Zustimmung Ihrerseits zu den neuen Vertragspreisen.’ den Eindruck zu erwecken, dass es als Zustimmung dieser Kunden zu einer Änderung der in den Stromlieferverträgen vereinbarten Preise behandelt werden dürfe, wenn die Kunden nach Erhalt eines Preisänderungswunsches lediglich weiterhin Strom beziehen und von einer Kündigung des Stromliefervertrages absehen“. 

Damit war klar: Zu einer Vertragsänderung gehören immer Zwei. Unterschieben von Preiserhöhungen – das geht nicht. Flexibel heißt auf Deutsch biegsam. Der Stromanbieter FlexStrom machte seinem Namen alle Ehre, indem er das Vertragsrecht verbog.

Klage auf Zahlung von Vertragsstrafe erfolgreich

Das Landgericht Berlin hat die Flexstrom AG auf unsere Klage am 4. Juni 2012 zur Zahlung von 25.005 Euro Vertragsstrafe an die Verbraucher­zentrale Hamburg verurteilt. Flexstrom hatte sich gegenüber der Verbraucherzentrale in einer verbindlichen Erklärung verpflichtet, das Unterschieben von Preis­erhöhungen zu unterlassen. In fünf Fällen sah das Gericht jetzt einen Verstoß gegen diese Erklärung gegeben und sprach der Verbraucher­zentrale die für diesen Fall vereinbarte Vertragsstrafe zu.

Wir sagen: Flexstrom kommt nicht damit durch, die Kunden erst mit Tiefpreisen zu ködern und ihnen dann Preiserhöhungen unterzujubeln.

Das Urteil des Landgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Ob Flexstrom in die Berufung gehen wird, ist noch nicht bekannt.

So sahen die Flyer aus

Flexstrom schickte Kunden Faltblätter mit Titeln wie „Günstige Angebote trotz steigender Stromkosten. Wir sind für Sie da!“ oder „Unser Tipp: Mit Ökostrom sichern Sie sich gegen steigende Preise“. Diese Broschüren erweckten bei den Kunden nicht den Eindruck, dass mit ihnen eine Preisänderung eingeleitet werden sollte. Viele Kunden werden die Schreiben als Werbung dem Papierkorb zugeführt haben. Nur wer den gesamten Text liest, findet nach Hinweisen zur allgemeinen Strompreisentwicklung eine Mitteilung, zu welchen Konditionen Flextrom die Stromlieferung ab Zeitpunkt X fortführen will. Hieran schließt sich dann die Aussage an: „Wenn Sie nach Ablauf der Kündigungsfrist weiterhin günstigen FlexStrom beziehen, behandeln wir dies als Zustimmung Ihrerseits zu den neuen Vertragspreisen“.

Das Urteil

Auf die Folgenbeseitigungsklage der Verbraucherzentrale hin wurde Flexstrom verurteilt, allen Empfängern der Preiserhöhungsschreiben eine Richtigstellung mit folgendem Wortlaut zu übersenden:

„Wir stellen richtig, dass die zuvor mit Ihnen getroffene Preis­verein­barung nur mit Ihrer Zustimmung geändert werden kann. In diesem Zusammenhang kann es nicht als Zustimmung gewertet werden, wenn Sie weiterhin von uns Strom beziehen, ohne den mit uns bestehenden Liefervertrag zu kündigen. Sofern Sie also auf unser Preis­erhöhungs­ersuchen lediglich von einer Vertragskündigung abgesehen und weiter Strom bezogen, nicht aber auf andere Weise Ihre Zustimmung erklärt haben, ist es bei der vorange­gangenen Preisvereinbarung verblieben. Sollten Sie dennoch erhöhte Zahlungen geleistet haben, können Sie die Erhöhungs­beträge von uns zurückfordern“.

Mit dem Urteil wird verhindert, dass Flexstrom mit einem blauen Auge davon kommt. Die betroffenen Verbraucher erfahren jetzt, dass die Preiserhöhung nicht wirksam geworden ist und sie nicht zur Zahlung der erhöhten Beträge verpflichtet sind.

Hält sich Flexstrom an die Unterlassungserklärung?

Die in der Unterlassungserklärung beschriebene Praxis muss Flexstrom aufgrund unserer Abmahnung einstellen. Wir wir festgestellt haben, hat sich Flexstrom nicht an die Unterlassungs­erklärung gehalten. Wir haben Flexstrom daher auf Zahlung von 25.000 Euro Vertragsstrafe verklagt und gewonnen. Flexstrom ist aber in die Berufung gegangen (siehe oben).

Stand vom Montag, 15. April 2013

Quelle: Pressemitteilung VZ Hamburg

Inhalt:

Flexstrom ist insolvent: der Berliner Billig-Stromanbieter Flexstrom ist zahlungsunfähig und hat heute die Insolvenz angemeldet.

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