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kostenpflichtige Werbegewinnversprechen vom EuGH verboten

Der Europäische Gerichtshof hat irreführende Werbesendungen verboten, die mit Traumgewinnen locken, dem Kunden aber in Wahrheit Kosten verursachen.

Betrüger haben es künftig deutlich schwerer. So hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) Werbung mit kostenpflichtigen Gewinnversprechen verboten.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn die persönlich adressierten Postwurfsendungen vom Verbraucher verlangen, für den Preis zu zahlen. (Az.: C-428/11).

Illegale Gewinnversprechen

Der Hintergrund: Jedes Jahr landen unzählige Gewinnversprechen in deutschen Haushalten, die etwa eine Kreuzfahrt oder ein Auto als Gewinn versprechen. Der Adressat müsse nur eine Bearbeitungsgebühr zahlen, um seinen Gewinn einzulösen. Dahinter steckt meist betrügerisches Kalkül – und das ist ab sofort illegal, wie die Richter in Luxemburg nun entschieden.

Im konkreten Fall hatten die Luxemburger Richter über einen Rechtsstreit zwischen dem britischen Verbraucherschutzamt und mehreren Werbeversandunternehmen zu entscheiden.

Um etwa in Aussicht gestellte Mittelmeerkreuzfahrten in Anspruch zu nehmen, mussten „Gewinner“ unter anderem zusätzlich die Reiseversicherung, Kabinenzuschläge und Hafengebühren in dreistelliger Höhe bezahlen.

Quelle: Handelsblatt

Die Verbraucherzentrale Bayern hat hierzu eine Pressemitteilung herausgegeben:

Kein Euro und Cent für eine Briefmarke oder ein Telefonat: Wer einen Preis gewinnt, muss anschließend nicht dafür draufzahlen. Werbung mit Gewinnversprechen ist irreführend und verboten, wenn Umworbene in irgendeiner Form zur Kasse gebeten werden, um den Preis zu erhalten.

Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden (Az. C-428/11). Das Verbot gilt für jede auch noch so geringe Ausgabe – Briefmarke oder Rückruf inklusive. Mit dem obersten Richterspruch sollen Verbraucher europaweit vor unnötigen Kosten und unlauteren Geschäftspraktiken besser geschützt werden, heißt es in der Begründung.

Ausgangspunkt ist ein britischer Rechtsstreit zwischen diversen Firmen und dem dortigen Verbraucherschutzamt vor dem Court of Appeal. Verhandelt wurde dort die Frage, welche Geschäftspraktiken bei persönlich adressierten Werbesendungen zulässig sind, in denen Adressaten mitgeteilt wird, sie hätten einen Preis gewonnen. Gewinne – meist von geringem Wert – gab es tatsächlich. Um weitere Details zu erfahren, mussten sich die angeschriebenen Gewinner, per Telefon, SMS oder Post, beim Versender der Werbesendung melden. Die dadurch entstandenen Kosten, plus weitere Zustell- und Versicherungsgebühren, wogen den zugesagten Preis häufig ganz oder zum großen Teil wieder auf.

Das Urteil wird auch Konsequenzen für die deutschn Rechtsprechung entfalten: Klagen über Gewinnspielwerbung und ihre Kostenfallen reißen bislang in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale nicht ab. Mit Hilfe des EuGH-Urteils kann die Flut der Beschwerden besser eingedämmt werden.

Auch in Deutschland ist der Abruf vollmundig angekündigter Preise – meist für Reisen – von vermeintlichen Glückspilzen oft nur mit erheblichen Zuzahlungen möglich. Oder es muss etwa, um Höhe und Modalitäten des Gewinns zu erfahren, eine teure 0900-Nummer angerufen werden. Das Telefonat kostet dann mehr, als der Gewinn wert ist. In erster Linie dienen Gewinnankündigungen nicht dazu, Preisträger zu beglücken, sondern Firmen wollen bequem an persönliche Namen und Adressen kommen, um sie lukrativ anderen Unternehmen für erneute Werbezwecken zu verkaufen.

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