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Handy-Angebote "ab 1 Euro" oft nur Augenwischerei

Angebote „ab 1 Euro“ oft nur Augenwischerei: Verbraucherzentrale geht erfolgreich gegen Preisverschleierung bei Handy-Werbung vor
Der Masche von Mobilfunkanbietern, den teuren Endpreis fürs Handy zu verschleiern, tritt die Verbraucherzentrale NRW erfolg­reich juristisch entgegen. Bereits acht bekannte Firmen gaben nach Abmahnungen Unterlassungserklärungen ab oder wurden via Kadi auf den rechten Weg gebracht.

Daran haben sich viele Kunden über Jahre gewöhnt: Zum Mobilfunk­vertrag gibt`s obendrauf ein subventioniertes Handy für einen Euro. Doch Vorsicht: Immer mehr Anbieter verlangen mittlerweile zum Ver­trag saftige Preise für die Smartphones. Allerdings ist das für die Kundschaft oftmals schwer erkennbar, wie die Verbraucherschützer vermehrt feststellen.

Der Trick dabei: Die Firmen splitten in der Werbung den teuren Handy-Preis in eine herausgestellte, niedrige Anzahlung sowie – teils versteckt – in monatlich zu zahlende Raten. So werden hochwertige Smartphones schon mal plakativ für „ab 1 Euro“ oder „79,90 Euro einmalig“ beworben, obwohl über die Laufzeit von zwei Jahren zusätzlich zu den Vertragskosten der Kaufpreis weiter abgestottert werden soll. Andere wiederum nennen in der Werbung nur die Höhe der Monatsrate.

So sind Kunden gezwungen, sich die einzelnen Preisbestandteile selbst aus dem Kleingedruckten zu suchen und zu addieren, in der Hoffnung, dass sie nichts übersehen. Dies erschwert nicht nur die Suche nach dem günstigsten Angebot. Diese Art der Werbung stellt nach Auffassung der Verbraucherzentrale auch einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung dar. Diese verlangt nämlich, dass – soweit möglich – der Endpreis deutlich genannt wird.

Bereits acht Mobilfunkanbieter hat die Verbraucherzentrale NRW wegen solcher Verstöße abgemahnt. Die Anbieter Fonic, Freenet­mobile, McSIM, O2 und Simply gelobten daraufhin Besserung und gaben Unterlassungserklärungen ab.

Ärgerlich: Schon dreimal mussten die Verbraucherschützer wegen der Handy-Masche die Gerichte anrufen, um ordentlich ausgezeich­nete Preise durchzusetzen. Betroffen davon waren Congstar (Land­gericht Köln, Az.: 31 O 746/11), Primacall (Berliner Kammergericht, Az.: 23 W 2/12) und Vodafone (Landgericht Düsseldorf, Az. 38 O 162/11, nicht rechtskräftig), gegen die jeweils einstweilige Verfügungen erwirkt werden konnten. Die Verbraucherzentrale wird auch zukünftig ein wachsames Auge auf die Preisangaben der Anbie­ter werfen.

Ein Tipp: Für Verbraucher kann es durchaus preiswerter sein, ein gewünschtes Smartphone einzeln zu erwerben und sich unabhängig davon einen passenden Mobilfunktarif und Anbieter auszusuchen, als sich für ein Kopplungsangebot mit Endgerät und Tarif aus einer Hand zu entscheiden.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

Quelle: Pressemeldung VZ NRW

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