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Recht auf Gegendarstellung im Internet: neues Urteil

Recht auf Gegendarstellung im Internet: neues Urteil

Auch im Internet besteht ein Anspruch auf Gegendarstellung gegen Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, wenn eine Person oder Stelle, durch eine in dem Onlineangebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist (§ 56 RStV).

Das Landgericht Berlin hatte einen Onlineanbieter zur Aufnahme einer solchen Gegendarstellung verurteilt. Der Anbieter wollte auf diese Gegendarstellung aber wiederum unmittelbar erwidern und diese Erwiderung im Anschluss an die Gegendarstellung platzieren.

Das Kammergericht als Berufungsinstanz geht in seinem Urteil vom 30.01.2012 (Az.: 10 U 85/11) davon aus, dass auf die Gegendarstellung zwar grundsätzlich erwidert werden darf, allerdings nicht unmittelbar im Anschluss an die Gegendarstellung. Denn aus § 56 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 RStV folgt das Verbot, die Erwiderung auf eine Gegendarstellung unmittelbar mit dieser zu verknüpfen.

Das entspricht nach Ansicht des Kammergerichts dem Gebot der Sicherstellung gleicher publizistischer Wirkung und dem daraus folgenden Grundsatz der “Waffengleichheit”.

Quelle und ganzer Artikel: Internet-Law

Wenn in Medien unwahr berichtet wird, wünscht man sich, das Geschriebene richtig stellen zu können. Aus den herkömmlichen Medien ist die Gegendarstellung bekannt. Was bei Online-Medien anders und zu beachten ist, erfahren Sie hier:

Wann besteht ein Anspruch auf Gegendarstellung?

Ob ein Anspruch auf Gegendarstellung begründet ist, entscheidet sich danach, ob in dem fraglichen Bericht eine Meinung geäußert oder eine Tatsache behauptet wird.

Bei einer Meinungsäußerung ergibt sich grundsätzlich kein Anspruch auf Gegendarstellung. Einzige Ausnahme: die Grenzen des guten Geschmacks werden so weit verletzt, dass es sich um eine Schmähung handelt.

Unwahre Tatsachenbehauptungen hingegen begründen grundsätzlich einen Anspruch auf Gegendarstellung.

Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung?

Wenn eine Aussage beweisbar ist oder theoretisch beweisbar wäre, ist sie als Tatsachenbehauptung anzusehen. Wertende Aussagen, egal ob zutreffend oder nicht, sind wiederum Auffassungssache und daher Meinungsäußerung.

Ein Beispiel: „Der Online-Shop hat schlechten Service“ ist eine Meinungsäußerung. „Der Online-Shop hat 10 Tage Lieferzeit und bietet keine Beratung“ ist eindeutig eine Tatsachenbehauptung.

Lässt sich eine Aussage nicht eindeutig zuordnen, gehen die Gerichte im Zweifel von einer Meinungsäußerung aus.

Quelle und ganzer Artikel: online-marketing-praxis

Rufschädigung per Internet im Geschäftsleben

Mobbing Verleumdung üble Nachrede: Als Tatort gewinnt das Internet täglich immer mehr an Bedeutung. Der Rechtsstaat läuft  inzwischen dem Internet-Fortschritt hinterher. Wer andere im Internet beleidigt oder über sie Falsches aussagt und schädigen möchte, kann einfach in der Anonymität des World Wide Web abtauchen,  nachdem er seinen Schaden angerichtet hat.

Der Konkurrenzkampf  ist in manchen Branchen oft gnadenlos geworden. Lügen Rufmord Mobbing und üble Nachrede sind heute an der Tagesordnung.

Manchmal wissen es die Opfer gar nicht, daß sie gemobbt werden und das heimlich rufschädigende Einträge und / oder Bilder und Videos über sie im Internet kursieren. Diese wundern sich zunächst über massive Umsatzeinbussen, bevor die Ursache erkennbar wird

Wenn Sie glauben, daß die Ursache für plötzlich auftauchende Umsatzeinbussen vielleicht mit dem Internet zusammenhängen könnte und falls Sie allein nichts beunruhigendes finden können – dann lassen Sie doch einen Fachmann Ihren Verdacht genauer abklären.

Nachforschungen zu Einträgen und Bildern, die Ihre Firma, Person und Namen betreffen, kann ein Internetdetektiv mit verschiedenen Spezialsuchmaschinen ausführen und oftmals überaschende Ergebnisse zu Tage fördern. Solch eine Recherche braucht zeitmässig etwa eine Woche, bis vernünftige Ergebnisse vorliegen können. Danach kann mit der Löschung unerwünschter Texte und Bilder begonnen werden.

Sehr beliebt sind derzeit verleumderische Veröffentlichungen auf relativ schnell erstellten anonymen Webseiten und Blogs z.B. auf blogspot.com und wordpress.com

Solche Seiten können heute vollkommen anonym und sehr schnell fabriziert und ins Internet gestellt werden, wo diese dann ihr diffamierendes Werk verrichten.

Die Löschung solcher Einträge und Seiten ist  kompliziert, weil solche Seiten zumeist keinerlei gültiges Impressum aufweisen und die Betreiber – Google bei Blogspot.com sowie Automattic Inc. bei wordpress.com – im Ausland sitzen und sich auf dort geltendes Recht berufen.

Als Detektiv hat Mathias Kindt-Hopffer schon oft und schneller etwas für seine Klienten erreicht, wie dies mit kostspieligen und langwierigen Gerichtsverfahren bewerkstelligt werden kann. Hierbei greift er auf seine langjährige Erfahrung auf diesem Gebiet, sowie seine „connections“ zu Providern und Ansprechpartnern bei den üblichen Portalen zurück, wie z.B. facebook, GOOGLE, VZ, wer-kennt-wen, wordpress.com, blogspot.com, sowie den grösseren Flirt- und Erotikportalen. Rufschädigende Bilder und Profile bei Pornoportalen aufzuspüren und von dort zu entfernen gehört ebenfalls zum Angebot.

Kontaktieren Sie den Detektiv per Telefon für eine persönliche Beratung:

06084-9189881

(es meldet sich Mathias Kindt-Hopffer)

oder schreiben Sie zunächst eine Email :

info@internetdetektei.org

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