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Praxisgebühr und die aktuellen Ausnahmeregelungen

Mit der Reform der Krankenversicherung hat im Jahr 2003 die damalige Rot-Grüne Koalition eine  so genannte Praxisgebühr in Höhe von 10 Euro pro Quartal eingeführt.

Grundlage der Erhebung ist § 28Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), geändert durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 sowie durch Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) vom 22. Dezember 2006. Die Höhe der Zuzahlung ergibt sich aus § 61Satz 2 SGB V.

Am 25. Juni 2009 hat das Bundessozialgericht (Az.: B 3 KR 3/08R) entschieden, dass die Praxisgebühr nicht verfassungswidrig ist.

Quelle: Wikipedia

Hierzu die aktuelle Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Meck-Pomm vom 25.8.2011 welche die Ausnameregelungen zur Praxisgebühr behandelt und erklärt, wer und wie man dieser unbeliebten Extra-Gebühr entkommen kann:

Rostock, 25. August 2011 – Patienten, die gesetzlich krankenversichert sind, müssen in der Regel bei jedem ersten Arztbesuch im Quartal vor der Behandlung die so genannte Praxisgebühr von 10 Euro bezahlen. Wie bei jeder Regel gibt es auch hier Ausnahmen, die manchmal für Verwirrung sorgen.

So fragte Frau M. in der Rostocker Beratungsstelle der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD): „Meine Schwester war bei ihrem Hautarzt zur Hautkrebsvorsorge und musste keine Praxisgebühr bezahlen. Als ich bei meiner Hautärztin auch nur diese Untersuchung machen ließ und noch ein Rezept für Medikamente abgeholt habe, wurde die Praxisgebühr von mir verlangt. Warum musste ich die Gebühr bezahlen?“. Die Patientenberaterin Selma Lindner beruhigt Frau M.: „In beiden Fällen ist es ganz korrekt abgelaufen. Wer nur eine reine Vorsorgeleistung, wie z. B. eine Krebsfrüherkennungsuntersuchung in Anspruch nimmt, braucht keine Praxisgebühr bezahlen. Stellt der Arzt – wie bei Ihnen – aber noch ein Rezept aus, ist die Praxisgebühr fällig.“

Auch Patienten, die ausschließlich wegen einer sog. Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) beim Arzt sind, müssen keine Praxisgebühr bezahlen, erklärt Lindner. Zu diesen IGeL zählen alle medizinischen Leistungen, die von der Krankenkasse nicht bezahlt werden. Dazu gehören z. B. Eignungsuntersuchungen oder manche Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten wie zum Beispiel der PSA-Test oder die Knochendichtemessung.

Weitere Ausnahmen gelten für Patienten, die eine Überweisung aus dem aktuellen Quartal mitbringen oder die eine Zuzahlungsbefreiung oder eine Quittung über die bereits beim Psychotherapeuten gezahlte Gebühr vorlegen können. Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren entfällt die Praxisgebühr grundsätzlich. Angehörige der Heilfürsorge, Privatpatienten, gesetzlich Versicherte, die mit ihrer Krankenkasse die Kostenerstattung vereinbart haben und Patienten, die wegen eines Berufsunfalls behandelt werden, müssen ebenfalls keine Praxisgebühr bezahlen.

Weiteren neutralen und kostenfreien Rat zu diesen Fragen gibt die Rostocker Beratungsstelle der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland – UPD in der Strandstraße 98.
Montags und Mittwochs von 9 – 13 Uhr sowie Dienstags und Donnerstags von 14 – 18 Uhr haben Patienten die Möglichkeit, sich telefonisch unter (0381) 208 70 45 kostenfrei rund um Krankenkassenleistungen und Patientenrechte beraten zu lassen. Die persönliche Beratung wird in der gleichen Zeit angeboten. Weitere Informationen sind im Internet unter www.upd-online.de abrufbar.

Für weitere Informationen:
Selma Lindner, Patientenberaterin

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