Die Verbraucherzentrale Hamburg teilt zur Rechtslage bei im Internet geschlossenen Verträgen folgendes mit:

Die Rechtslage ist eigentlich klar: Wird ein Vertrag übers Internet geschlossen, steht dem Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Egal, ob mit der Dienstleistung begonnen wurde oder nicht. Aber das scheint einige Firmen nicht zu interessieren. Sie versuchen, den Verbrauchern ihr Widerrufsrecht auszureden.

Zum Hintergrund muss man wissen, dass bis August 2009 galt: „Das Widerrufsrecht erlischt schon vor Ablauf der Widerrufsfrist, wenn der Unternehmer auf Wunsch des Verbrauchers mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat“. In der Praxis hieß das: Wurde dem Verbraucher im Rahmen eines unerwünschten Werbeanrufs z.B. ein Wechsel des Telefonanbieters aufgeschwatzt und wollte er diesen am nächsten Tag widerrufen, so hieß es „Tut uns leid, aber wir haben den Antrag auf Portierung der Rufnummer schon gestellt“. Der Verbraucher saß zwei Jahre in dem neuen – ungewollten – Vertrag fest.

Dem hat der Gesetzgeber inzwischen einen Riegel vorgeschoben. Bei Dienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht gemäß § 312 d Abs. 3 BGB nur dann vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor das Widerrufsrecht ausgeübt wird. Das heißt, der Verbraucher muss bezahlt, der Unternehmer die gesamte Leistung erbracht haben. Das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrecht kommt also bei Verträgen, bei denen der Verbraucher z.B. ein Single-Portal ein Jahr nutzen oder eine Telekommunikationsleistung wahrnehmen kann, gar nicht in Betracht. Denn der Unternehmer hat erst mit Ablauf der Vertragslaufzeit seine Leistung vollständig erbracht.

Doch scheuen einige Unternehmen nicht davor zurück, das Gegenteil zu behaupten. Diese Antworten bekamen Verbraucher, als sie ihr Widerrufsrecht ausübten:

  • freenetSingles: „Es ist richtig, dass Sie ein Widerrufsrecht von 14 Tage haben. Dies gilt jedoch nur, solange Sie die Dienstleistung noch nicht in Anspruch genommen haben, Mit dem ersten Login ist das Widerrufsrecht erloschen.“
  • Parship: „Vielen Dank für Ihre E-Mail. Nach Überprüfung Ihres Profils muss ich Ihnen leider mitteilen, dass Sie ihr Widerrufsrecht nicht mehr ausüben können. In bestimmten Fällen endet das Widerrufsrecht vorzeitig. Zum Beispiel dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf den ausdrücklichen Wunsch des Kunden bereits erfüllt worden ist. Der Vertrag ist erfüllt, wenn der Kunde den Betrag bezahlt und bei Parship Nachrichten verschickt oder gelesen hat.“
  • Model.de: „Du hast dich bei uns als Model angemeldet. Ein Widerruf ist nach Anmeldung 2 Wochen lang möglich, wenn der Aktivierungslink noch nicht geklickt wurde. Durch deine Bestätigung des Aktivierungslinks erlischt das Widerrufsrecht vorzeitig, da die IAM Model.de GmbH nun technisch die Sedcard und E-Mailadresse einrichtet und reserviert…“

Und das obwohl die Unternehmen in ihrer Widerrufsbelehrung schreiben, dass nur die vollständige Erfüllung durch beide Seiten zum vorzeitigen Erlöschen führt. Wir halten das Vorgehen der Unternehmen für wettbewerbswidrig und haben Abmahnungen verschickt. Model.de hat die geforderte Unterlassungserklärung unterschrieben. Parship gab an, die Praxis geändert zu haben. Eine Antwort von freenetSingles steht noch aus.

Tipp: Wenn ein Unternehmen Ihnen den Widerruf mit der Begründung verweigert, durch Beginn oder teilweisen Ausführung der Dienstleistung sei Ihr Recht erloschen, lassen Sie sich nicht verunsichern. Verweisen Sie auf § 312 d Abs. 3 BGB und informieren Sie uns. Wir gehen gegen solche Praktiken vor.

Quelle: Pressemitteilung der VZ Hamburg vom 21.4.2011

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