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Mobbing und Stalking sind in Deutschland auf dem Vormarsch

Mobbing und Stalking sind in Deutschland auf dem Vormarsch.

Ganz aktuell ist die Seite Isharegossip ins Kreuzfeuer der Kritik und Staatsanwälten geraten, weil dort aktiv gemobbt wird. Ich habe mir die Seite I share gossip mal angeschaut und kann nur noch den Kopf schütteln

Viele Täter nutzen die vermeintliche Anonymität des Netzes, um ihren Opfern Schaden zuzufügen und tauchen danach wieder in der Anonymität unter, die ihnen das Internet bietet.

Staatliche Ermittlungsbehörden, wie Polizei und Staatsanwaltschaft, sind heute meist schon mit dem aktuellen Tagesgeschäft vollkommen ausgelastet. Kommt nun jemand mit Problemen wie Rufschädigung,  Beleidigung,  Mobbing und Belästigung, deren Ursprung im Internet liegen, wird er dort nicht richtig ernst genommen und eine Strafanzeige verläuft zumeist im Sande, weil oft gar nicht ermittelt wird.

Internetstraftaten werden in einem Raum begangen, der oftmals viel Zeitaufwand für die Ermittlung benötigt  und was dann am Ende (in der Form einer Verurteilung des Täters)  herauskommt, ist oft recht dürftig und unbefriedigend, sowohl für das Opfer als auch für die Ermittlungsbehörden.

Deshalb winkt die Polizei normalerweise gleich ab, wenn ein begründeter Anfangsverdacht für eine richtige STRAFTAT auf den ersten Blick nicht vorliegt bzw. nicht sofort klar erkennbar ist und die Opfer werden oft nicht ernst genommen und fühlen sich im Stich gelassen. Manchmal kann ein Internetdetektiv helfen.

Der am 31. März 2007 in Kraft getretene „Stalking-Paragraph“ 238 des Strafgesetzbuchs stellt zwar die sich aufsummierenden vermeintlich kleinen Belästigungen, die einen Großteil des Psychoterrors ausmachen, unter Strafe und schließt damit eine gesetzliche Lücke, dennoch ist es sehr schwer, einen Täter zu stellen und zur Verantwortung zu ziehen.

Der § 238 im Einzelnen:

§ 238 Nachstellung

(1) Wer einen Menschen unbefugt belästigt, indem er beharrlich
1. seine räumliche Nähe aufsucht
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht
3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht, oder
5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder einen anderen dem Opfer nahe stehenden Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder eines anderen dem Opfer nahe stehenden Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält

 

Mobbing die Internetseuche

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Mobbing und Stalking sind in Deutschland auf dem Vormarsch

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