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Deutsche Zentral Inkasso GmbH – Lizenzentzug vom Gericht in die Wege geleitet

Die Deutsche Zentral Inkasso GmbH in-kassiert für die Firmen IContent GmbH sowie für die Webtains GmbH und versendet hierbei Schreiben, welche  die mit Inkasso-Gebühren angereicherten üblichen 96,- Euro für ein angebliches Internetabonnement einziehen möchte. Es geht dabei um den Forderungseinzug für die Kostenfallen von: outlets.de, drive2you.de, routenplaner.de, um nur die wichtigsten zu nennen

Gerade in der Weihnachtszeit wurden sehr viele solcher Schreiben versendet  und haben etliche Verbraucher verunsichert und in deren Weihnachtsfrieden gestört.

Die Deutsche Zentral Inkasso GmbH tritt im Briefkopf als vom Kammergericht zugelassen auf und legt angeblich „erfolgreiche“ Urteile bei (meist eines vom Amtsgericht Witten)

Herr Prof. Dr. Hoeren, der sich seit Jahren mit dem beck-blog für die Bekämpfung von Internet-Abzockern engagiert, schreibt:

„Eine Rückfrage von mir beim Kammergericht ergab: Es liegen dort über 500 Beschwerden gegen die Deutsche Zentral Inkasso GmbH vor. Das KG [Kammergericht] hat die Entziehung der Inkassoerlaubnis in die Wege geleitet; es läuft ein verwaltungsgerichtliches Verfahren. Die Dame vom KG berichtete, daß man hereingefallen sei. Die  Deutsche Zentral Inkasso GmbH sei zunächst als seriöse Inkassostelle aufgetreten. Erst nach Zulassung sei es zum unseriösen Gebaren dieser Einrichtung gekommen.“

Es gilt also weiterhin das bisher auf unzähligen Verbraucherforen und auch vom Justizministerium gesagte:

Wer in eine Abofalle geraten ist,  sollte sich nicht unter Druck setzen lassen … Zitierte Urteile sind oftmals  Versäumnisurteile und haben meistens nichts mit dem aktuellen Fall zu tun.

Wer bezahlt fördert das System der Internetabzocke!

Quellen: beck-blog

Update per 27.4.2011:

Momentan macht die Zentralinkasso zusammen mit deren Hauptkunden Icontent GmbH Öffentlichkeitsarbeit mit der Veröffentlichung von mehreren Versäumnis- bzw. Anerkenntnisurteilen.

Siehe hierzu auch unseren neuesten Artikel auf Facto24:

Kostenfalle outlets.de

Musterschreiben für einen Widerspruch finden Sie zu Ihrer Information hier (Verwendung auf eigene Gefahr)

Die Kostenfalle outlets.de war von den Markenschützern von Opsec der Negativ-Preis „Das schwarze Schaf“ verliehen worden, nachdem sich hunderte Verbraucher über das Geschäftsgebaren beschwert hatten.

Gründe für die „Preisverleihung“ laut Opsec:

Die Masche des Schwarzen Schafes: Bis zu 80 % sparen – dieses Werbeversprechen des Online-Shops outlets.de klingt auf den ersten Blick viel versprechend, wäre da nicht ein großer Haken in Form eines zweijährigen kostenpflichtigen Abonnements, das man abschließt, um den Shop überhaupt nutzen zu können. Von dieser Mitgliedschaft haben die betroffenen Verbraucher jedoch erst durch den Erhalt einer Rechnung erfahren. Das Problem und somit der Hauptkritikpunkt an dem Online-Portal ist, dass nicht deutlich auf die Kostenpflichtigkeit hingewiesen wird. So befinden sich auf der Startseite überhaupt keine Hinweise. Auf der Anmeldeseite werden die Gebühren in Höhe von 96 Euro und die Vertragslaufzeit von zwei Jahren zwar erwähnt, jedoch oben rechts auf der Seite, wo es leicht übersehen wird, zumal man für das Ausfüllen der Anmeldemaske nach unten scrollen muss und den Hinweis dann nicht mehr sieht. Eine betroffene Verbraucherin hat im vergangenen Jahr gegen die Betreiberfirma von outlets.de geklagt und vom Amtsgericht Leipzig Recht erhalten. Es sei kein Vertrag zustande gekommen, da auf der Seite kein ausreichender Hinweis auf die Kosten zu finden war. Zudem war zum Zeitpunkt des Gerichtsverfahrens auch die Widerrufsbelehrung nicht hinreichend. Diese sollte nicht nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein, sondern auch an der Stelle, an der man sich mit seinen persönlichen Daten anmeldet.

Wichtiges Update per 26. Juli 2011

Die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein teilt per Pressemitteilung vom 26.7.2011 mit:

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein zu Deutsche Zentral Inkasso

26.07.2011
Deutsche Zentral Inkasso und das Urteil aus der Provinz

Zahlreiche Verbraucher kommen derzeit aufgeregt in die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein mit Post von der Deutschen Zentral Inkasso und einem einschüchternden Anhang.
Im Grunde geht es mal wieder um Internetabofallen und das Eintreiben der hierfür in Rechnung gestellten Kosten. Doch dieses Mal befindet sich im Anhang zu dem Inkassoschreiben ein Urteil (AZ.: 58 C 6/10 (70)) des Amtsgerichtes Langen (ein kleiner Ort südlich von Frankfurt a. M.), das die Adressaten stark verunsichert. Hier wurde ein Verbraucher dazu verurteilt, die Kosten für das Abo zu zahlen.
Auch hier heißt es, Ruhe bewahren. Zum einen gibt es bereits eine Vielzahl von Urteilen, die weitaus ausführlicher und juristisch präziser das Gegenteil besagen. Zum anderen stammt dieses Urteil wohl aus der Feder eines Richters, der sich nicht sehr ausführlich mit der Materie beschäftigt haben kann. Hätte er dies getan, wären ihm die zahlreichen juristischen Bedenken in Bezug auf den versteckten Preishinweis und die entsprechende Rechtsprechung bekannt gewesen.

Update 10. August 2011:

Der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU), Berlin, distanziert sich von dem Unternehmen „DOZ Deutsche Zentral Inkasso GmbH“, Bundesallee 47, 10715 Berlin.

Die „Deutsche Zentral Inkasso“ hatte in einer Pressemitteilung am 8. August verbreitet, das Unternehmen lehne eine Mitgliedschaft im BDIU ab. Weiterhin hatte es behauptet, es unterstütze den Verhaltenskodex des BDIU, den dieser seinen Mitgliedsunternehmen zur Ausübung einer seriösen Inkassotätigkeit auferlegt.

Dazu stellt der Branchenverband klar: Der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen hat der „DOZ Deutsche Zentral Inkasso GmbH“ zu keinem Zeitpunkt die Mitgliedschaft im BDIU angeboten. Derzeit wenden sich zahlreiche Verbraucher mit kritischen Nachfragen zu Zahlungsaufforderungen der „Deutschen Zentral Inkasso“ an den BDIU. Diese Nachfragen lassen erhebliche Zweifel erkennen, ob das Unternehmen den strengen Regeln zur ordnungsgemäßen, redlichen und gewissenhaften Berufsausübung nachkommt, die der BDIU seinen Mitgliedsunternehmen auferlegt.

Bereits am 26. Januar 2011 hatte die Präsidentin des Kammergerichts Berlin mitgeteilt:

„Am 5. Mai 2009 ist die Deutsche Zentral Inkasso GmbH für den Bereich Inkassodienstleistungen im Rechtsdienstleistungsregister registriert worden. Mit Bescheid vom 15. September 2009 wurde die Registrierung gemäß § 14 Nr. 3 RDG widerrufen. Gegen den Widerruf hat die Deutsche Zentral Inkasso GmbH am 24. September 2009 mit aufschiebender Wirkung Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch ist mit Bescheid vom 1. Dezember 2009 von der Präsidentin des Kammergerichts zurückgewiesen worden. Dagegen hat die Deutsche Zentral Inkasso GmbH am 8. Januar 2010 mit aufschiebender Wirkung Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Berlin (Aktenzeichen VG 1 K 5.10) erhoben. Einen Termin zur mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht noch nicht anberaumt.“ (Die Erklärung des Kammergerichts ist nachzulesen unter: www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/kg/presse/archiv/20110126.1540.328457.html)

Nach derzeitigem Kenntnisstand ist eine Aufnahme der „Deutschen Zentral Inkasso“ in den BDIU somit ohnehin ausgeschlossen.

Am Mittwoch hat das Verwaltungsgericht Berlin dem BDIU auf Nachfrage mitgeteilt, dass eine mündliche Verhandlung nunmehr für Ende August anberaumt werden soll. Im Übrigen steht der Inkassoverband im turnusmäßigen Kontakt mit dem Kammergericht Berlin, das für die Registrierung von Inkassodienstleistern in Berlin verantwortlich zeichnet.

Verbrauchern, die Fragen zu Zahlungsaufforderungen der „Deutschen Zentral Inkasso“ haben, rät der BDIU derweil, sich direkt an das Kammergericht Berlin, Elßholzstraße 30–33, 10781 Berlin zu wenden.

Über den BDIU
Im Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. als berufsständischer Vereinigung sind 560 Inkassounternehmen organisiert. Sie decken etwa 90 Prozent des Marktes in Deutschland ab. Der BDIU überwacht die ordnungsgemäße, gewissenhafte und redliche Berufsausübung seiner Mitglieder. Erkennt ein Mitgliedsunternehmen, dass einzuziehende Forderungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder auf sittenwidrige Weise zustande gekommen sind, so darf es für den Auftraggeber bei deren Einziehung nicht tätig werden. Die Mitgliedschaft im Verband gilt daher als ausgewiesenes Qualitätssiegel für seriöses Inkasso.

Quelle: BDIU zu Deutsche Zentralinkasso

Und hier eine Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Brandenburg zur gegenwärtigen Abzockwelle der Deutsche Zentral Inkasso zu outlets.de vom 10.8.2011

Unberechtigten Forderungen der Deutschen Zentral Inkasso widersprechen
Verbraucherzentrale informiert

Fast könnte man meinen, die Deutsche Zentral Inkasso wolle ausdrücklich zur derzeit laufenden bundesweiten Sammlung von Beschwerdefällen über unberechtigte Inkassoforderungen bei den Verbraucherzentralen beitragen – liefert das hier bereits bekannte Unternehmen dieser Tage doch zahlreiche Beispiele. Mit einem Mahnschreiben fordert sie für die angebliche Inanspruchnahme der Internetseite outlets.de sowie Kosten für Mahnung und Inkasso, so dass aus den rund 96 Euro am Ende rund 160 Euro werden – auf den
Gerichtsweg mit „unverhältnismäßig hohen Kosten“ wird gleich noch
hingewiesen. Erinnert sei hier an mehrere Warnungen der Verbraucherzentrale vor unberechtigten Rechnungen von outlets.de, weil in vielen Fällen auf der Internetseite nicht deutlich auf Nutzungskosten hingewiesen worden war.Grundsätzlich sollten Verbraucher bei Inkassoforderungen immer prüfen, ob diese berechtigt sind, und im Zweifelsfall nachweislich widersprechen. Dabei helfen die Verbraucherberatungsstellen, die auch weiterhin Fälle sammeln
Inzwischen hoffen viele verunsicherte Verbraucher auf den anstehenden endgültigen Lizenzentzug für die Deutsche Zentral Inkasso vor dem Berliner Kammergericht am kommenden Donnerstag, 25.8.2011 – Hierzu die aktuelle Pressemitteilung des Gerichts:

Terminshinweis: Widerruf der Registrierung eines Inkassounternehmens im Rechtsdienstleistungsregister

Pressemitteilung
Berlin, den 16.08.2011

In der Verwaltungsstreitsache

VG 1 K 5.10

der DOZ Deutsche Zentral Inkasso GmbH,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Sorge und Lohmanns Rechtsanwaltsgesellschaft

gegen

das Land Berlin, vertreten durch die Präsidentin des Kammergerichts

hat das Verwaltungsgericht Berlin Termin zur mündlichen Verhandlung auf

Donnerstag, den 25. August 2011, 11.00 Uhr

im Gerichtsgebäude, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, Saal 4304 anberaumt.

Widerruf der Registrierung eines Inkassounternehmens im Rechtsdienstleistungsregister

Die Klägerin ist ein Inkassounternehmen mit Sitz in Berlin. Sie ist nach eigenen Angaben darauf spezialisiert, offene Forderungen von Unternehmen zu realisieren, die entgeltliche Dienstleistungsangebote im Internet vermarkten. Nachdem beim Kammergericht zahlreiche Beschwerden über die Klägerin eingingen, widerrief die Präsidentin des Kammergerichts die Registrierung der Klägerin im Rechtsdienstleistungsregister wegen dauerhafter unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden. Der Klägerin wird vorgeworfen, dass sie in großem Umfang ungeprüfte Forderungen einziehe, bei denen es sich um sogenannte „Abo-Fallen“ im Internet handele. Die Klägerin ist demgegenüber der Auffassung, ihre Mandanten seien verpflichtet, die jeweiligen Forderungen auf ihre Rechtsgültigkeit zu überprüfen. Sie betreibe lediglich ein sogenanntes „Mengeninkasso“, bei dem eine Prüfung der einzelnen Forderung typischerweise nicht erfolge.“

Modalitäten für die Berichterstattung:
Eine Akkreditierung ist nicht erforderlich.

Update vom 25.8.2011

Zigtausende Verbraucher hatten gehofft, daß dem skandalträchtigen Unternehmen heute vom Kammergericht der Weg gewiesen und die Lizenz endgültig entzogen wird. Doch es kam anders, als erwartet: das Berliner Gericht erachtete die Inkassierforderungen  der Inkasssofirma  Deutsche Zentral Inkasso als legal und legitim.

Wir meinen: ein Justizskandal bahnt sich um dieses Urteil zur Deutsche Zentralinkasso an

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