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Erst hießen sie TRC Telemedia, jetzt nennen sie sich Czech Media Factoring. Nur die Abzocke per Telefon und Mahnung ist die gleiche geblieben.  Die Masche der Czech Media Factoring ist -wenn auch unter anderen Firmennamen – hinlänglich bekannt. Verbraucher erhalten ein Mahnschreiben (die Rechnung schenkt man sich wohl mittlerweile), in welcher behauptet wird, er habe eine kostenpflichtige Serviceleistung abgerufen. Als Beleg dafür diene die dort verzeichnete Rufnummer des Verbrauchers. Der Rechnungsbetrag, der nicht weiter erläutert wird, beträgt satte 90 Euro. Welche Art „Service“  man denn in Anspruch genommen haben soll, wird jedoch nicht näher erläutert.

Wie die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein berichtet hat, weisen die derzeit verschickten Mahnungen als Absender das altbekannte Postfach der TRC Telemedia auf, die sich zwischenzeitlich MB Direct Phone, dann Roxborough Management, TRC Telemedia, Roxborough Management Inc.,  genannt hat – und nun: Pepper United s.r.o.

“Nur wenn Post vom Landgericht, Amtsgericht oder der Staatsanwaltschaft kommt, sollte man reagieren, da diese oft mit Fristen verbunden ist.Sonst kann man wenig tun, da die Unternehmen im Ausland sitzen. Strafanzeige zu stellen bringt nichts, die Kosten zahlt man meist am Ende selbst.”

sagt ein Anwalt.

Inzwischen kam auch Post von einem Inkassounternehmen.

Die Firma Allinkasso GmbH aus München ist nun mit dem Kassieren betraut, und der Betrag ist auf 263,33 Euro gestiegen.

Update 1.2.2011

Pressemeldung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz zu Czech Media vom 24.1.2011:

Vor fragwürdigen Rechnungen und Mahnungen der Firma Czech Media Factoring in Höhe von 90 Euro warnt die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.

Angeblich haben die Angeschriebenen bestimmte Telefonnummern angerufen und eine „kostenpflichtige Serviceleistung von R.M.I“ in Anspruch genommen. Weitere Informationen zur Art der Leistung enthält das Schreiben nicht.

Die in Rechnung gestellten Angebote entsprechen in der Regel Premium-Diensten, wie sie üblicherweise über kostenpflichtige 0900-Nummern erbracht werden.

Laut Telekommunikationsgesetz müssen diese aber direkt über die Telefonrechnung des Netzbetreibers abgerechnet werden.

Hier werden die gesetzlichen Vorschriften unzulässigerweise zu Lasten der Verbraucher umgangen, darauf weist die Verbraucherzentrale hin.

Sie rät allen Rechnungsempfängern, die Rechnung nicht zu bezahlen und sich außerdem von der Firma nachweisen zu lassen, dass ein wirksamer Vertrag über den geforderten Preis abgeschlossen wurde.

Der Nachweis, dass überhaupt vom Apparat des Anschlussteilnehmers ein Gespräch geführt wurde, wird dem Anbieter schwer fallen. Die Anbieter sind keine Netzbetreiber von Telekommunikationsdiensten und können demzufolge auch keinen Einzelverbindungsnachweis vorlegen. Auch wenn die Verbindung durch einen Minderjährigen ohne Kenntnis und Einwilligung der Erziehungsberechtigten angewählt wurde, besteht keine Zahlungspflicht.

Die Verbraucherzentrale rät außerdem, Strafanzeige zu erstatten, wenn sicher ist, dass die genannte Festnetznummer nicht angerufen wurde und die Forderung unberechtigt ist.

Wer gegen die Rechnung Widerspruch einlegen will, sollte dies per Einschreiben mit Rückschein tun. Als Hilfestellung bietet die Verbraucherzentrale einen Musterbrief an, der in den örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale erhältlich ist oder im Internet unter www.vz-rlp.de/telefondienste herunter geladen werden kann.

Die in dem Schreiben genannten Ortsnetzrufnummern sollten zudem der Bundesnetzagentur gemeldet werden. Diese kann weiteren Missbrauch durch die Abschaltung dieser Nummern unterbinden.

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