Facto24

gewerbeauskunftzentrale.de – Abzocke mit teurem Branchenbucheintrag: der Eintrag im unbekannten ‚Zentralregister‘ soll 956 Euro kosten

Ein neuer, alter Stern am Himmel der Branchenbuch-Abzocker ist die GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH, die unter www.gewerbeauskunftzentrale.de ein neues Internetregister betreibt.

In den vergangenen Jahren und verstärkt in den letzten Monaten werden Schreiben von der sogenannten „Gewerbeauskunft-Zentrale“ verschickt. Dahinter verbirgt sich die GWE Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH. Betroffen von diesen Schreiben sind vorwiegend Unternehmen, Vereine, kirchliche Einrichtungen und öffentliche Stellen, wie etwa Schulen oder Bibliotheken. Insofern sollte der Begriff  „Gewerbeauskunft-Zentrale“ keineswegs zu wörtlich genommen werden.

Weiterhin ist die Adressbuchmasche unter gewerbeauskunft-zentrale bekannt

Die Masche ist wie üblich: Es werden kleine Gewerbetreibende angeschrieben mit einem Formular, das den Anschein erwecken kann, es handele sich um einen kostenfreien Service eines Branchenbuchbetreibers. Überschrieben mit dem amtlich wirkenden Titel „Gewerbeauskunft-Zentrale“ wird hier um (Nicht-)Aufmerksamkeit geworben. Der Adressat wird aufgefordert, in dem bereits vorausgefüllten Formular fehlende oder fehlerhafte Daten zu korrigieren und das Ganze dann unterschrieben zurückzusenden. Teilweise steht da sogar, dass die „Rückantwort gebührenfrei per Fax“ möglich sei unter Angabe einer 0800-er-Nummer.

Ganz und gar nicht gebührenfrei ist dann aber der eigentliche Eintrag: Monatlich netto 39,85 Euro soll der dermaßen gelinkte zahlen. Bei einer Laufzeit von zwei Jahren immerhin 956,40 Euro plus Umsatzsteuer. Ein stolzes Sümmchen für ein sehr lückenhaftes und bisher  kaum bekanntes „Zentral“-Register.

Im Detail:

Die Schreiben der Gewerbeauskunft-Zentrale (GWE Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH) machen einen amtlichen Eindruck, da sie in ihrer optischen Aufmachung behördlichen Schreiben zum Verwechseln ähnlich sind.

Im Schreiben wird der Empfänger aufgefordert dies auszufüllen bzw. fehlerhafte Angaben zu korrigieren und zurückrückzuschicken. Tut er dies nicht, erhält er nach wenigen Wochen erneut Post von der Gewerbeauskunft-Zentrale alias der GWE Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH. Im zweiten Brief wird er darauf hingewiesen, dass ihm ein Schreiben bereits zuvor übersandt worden wäre. Zudem wird der Empfänger ermahnt, das Schreiben nunmehr unbedingt auszufüllen. Viele Betroffene fallen erst auf dieses zweite Schreiben herein.

Hat sich ein Empfänger verleiten lassen, die Aufforderung unterschrieben zurückzusenden, erhält er wenig später eine Rechnung von der Gewerbeauskunft-Zentrale, meist über 569,06 Euro. Diese 569,06 Euro sind jedoch nur die Kosten, die für das erste Vertragsjahr in Rechnung gestellt werden. Der Branchenbucheintrag bei der Gewerbeauskunft-Zentrale soll jedoch für eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren beauftragt sein. Insoweit erwartet die Betroffenen, die sich nicht gegen die Forderung der Gewerbeauskunft-Zentrale zur Wehr setzen und diese etwa als „Lehrgeld“ für sich verbuchen, im nächsten Jahr erneut eine Rechnung über 569,06 Euro. Vergisst man dann auch noch zu kündigen, wird man auch im dritten Jahr nochmals zur Kasse gebeten!

Es exisitiert eine W.O.T. Scorecard mit Negativeinträgen

Update vom 27.07.2010:

Gegenwärtig wird auch mit diesen Websites und Firmendaten operiert:

GWE-Wirtschaftsinformations GmbH,

gwe-wirtschaftsinformation.de

gewerbeauskunft-zentrale.de

gemäss  IMPRESSUM alle vertreten durch den Geschäftsführer Sebastian Cyperski, Hauptstr. 34, 40597 Düsseldorf

Impressum

GWE-Wirtschaftsinformations GmbH
Hauptstr. 34
40597 Düsseldorf
Tel: +49 (0) 211/6355938-0
GF: Sebastian Cyperski
HRB: 62320 AG Düsseldorf
StNr.: 106/5710/0309
Internet: www.gwe-wirtschaftsinformation.de

Quelle: Ratgeberrecht.eu

Hier das neue AKTE2010  Video zur Gewerbeauskunftszentrale:

So locken Abzocker Sie in die Abo-Falle
Hochgeladen von verbraucherinfoTV

Es gibt Neuigkeiten zum Thema Gewerbeauskunftszentrale:

Rechtsanwalt Sebastian Dosch hat sich mal die Mühe gemacht und die Kontenverbindungen der GEW aufs Korn genommen.

Auf seinem Portal klawtext schreibt der Anwalt am 28.12.2010:

Da gibt es Schreiben vom 13.12.2010, in denen die betroffenen (Klein)Gewerbetreibenden aufgefordert werden, Zahlungen zu leisten für eine Eintragung in das ….Register. Als Kontoverbindung wird da noch die Allianz Bank genannt mit der BLZ 70035000 und der Konto-Nr. 9539286600.

Kurze Zeit darauf – etwa mit Datum vom 20.12.2010 – werden Briefe versandt, über denen groß „Fehlerhafter Überweisungsträger“ steht. Und der Text „leider wurde Ihnen beim Rechnungsversand ein fehlerhafter Überweisungsträger zugesandt. Falls Sie den beigelegten Überweisungsträger genutzt haben, könnte es vorgekommen sein, dass Ihre Anweisung zurück gebucht worden ist.“ Als neuer Zahlungsempfänger wird nunmehr die GWE GmbH Gewerbeauskunft-Zentrale, Hypo Vereinsbank, BLZ: 302 201 90, Kto.: 609 873 213 genannt.

Soso, fehlerhafte Überweisungsträger. Wie kann das denn sein? Es handelt sich ja nicht um einen Zahlendreher, außerdem wird diese Bankverbindung ja schon lange genutzt.

Ich habe mir den Spaß gemacht, mal bei der Allianz Bank anzurufen. Hier wurde ich mit der Abteilung „Compliance und Geldwäsche“ verbunden. Dort wurde mir bestätigt, dass das Konto nicht mehr gilt und dass weitere Auskünfte nur über die Staatsanwaltschaft gegeben würden.

… An einen Zufall glaube ich da also nicht. Vielleicht hölte der stete Tropfen der Kundenbeschwerden doch den Stein der Bankverbindung?

Update per 26.3.2011: Rechtsanwalt Seeholzer hat ebenfalls Neuigkeiten zur Gewerbeauskunftzentrale und deren Geschäftsgebaren veröffentlicht:

Die Fa. GWE GmbH – Gewerbeauskunfts-Zentrale aus Düsseldorf beschäftigt nun einen weiteren Anwalt aus Köln. Der RA B. J. schrieb noch mit Schreiben vom 01.03.2011 die Mandanten direkt an. Nach Hinweis auf die Mandatierung des RA Seeholzer entschuldigte er sich. Es sei ein Fehler bei der Übermittlung der Unterlagen unterlaufen.

Nach bereits erfolgtem Hinweis, die Fa. GWE GmbH – Gewerbeauskunfts-Zentrale möge ihre Forderung einklagen, kam nun mit Schreiben vom 21.03.2011 ein weiteres “Kulanzangebot”.

Dies ist erneut zurückgewiesen worden.

RA Seeholzer erhielt heute den Hinweis, dass vor dem Landgericht Düsseldorf ein Verfahren gegen die GWE GmbH – Gewerbeauskunfts-Zentrale anhängig sein soll. Der Deutsche Schutzverband für Wirtschaftskriminalität soll geklagt haben, mehr war nicht zu erfahren.

Vermutlich geht es dabei um die irreführende Aufmachung der Formulare der GWE GmbH – Gewerbeauskunfts-Zentrale.

Quelle: Blog zu Anzeigenrecht

 

Update per 28.4.2011:

Es existiert ein neues Urteil vom Landgericht Düsseldorf zur Masche dieser Firma, wobei diese unterlegen ist (das Urteil ist noch nicht rechtskräftig):

Das Landgericht Düsseldorf (30 O 148/10) hat sich mit dem Formular der Gewerbeauskunft-Zentrale beschäftigt und dabei die bisherige Geschäftspraxis, also die Verwendung des bisher verwendeten Formulars, untersagt.Das Landgericht Düsseldorf stört sich dabei an folgenden Punkten:

  1. Es wird eine Irreführung in der Werbung mit einem Monatspreis gesehen, wenn die Mindestvertragslaufzeit bei mehr als einem Monat liegt (§5 I Nr.1 UWG)
  2. Interessant ist, dass erstmals auch ein Verstoss gegen die DL-InfoV (dazu hier unsere Infoseite) gesehen wurde und das Gericht feststellt, dass diese Verordnung eine das marktverhaltende Regelung i.S.d. §4 Nr.11 UWG darstellt. Das überrascht nicht, ist aber insoweit zumindest bemerkenswert. Fazit: Verstöße gegen die DL-InfoV sind abmahnfähig nach UWG!
  3. Weiterhin bemerkenswert ist, dass das LG Düsseldorf schon alleine in dem Titel “Gewerbeauskunft-Zentrale – Erfassung gewerblicher Einträge” eine Irreführung sieht, da eine Verwechslung mit dem Gewerberegister naheliegen soll.
  4. Der Eindruck zu 3 wird laut LG Düsseldorf durch die formularmäßige Gestaltung verstärkt, wobei Felder schon vorher ausgefüllt sind – während der Werbetext eher klein gehalten ist. Die beigefügten AGB helfen da nicht, da das LG meint: Wenn man nicht von einem Angebot ausgeht, achtet man auf die AGB auch nicht mehr.
  5. Sehr schön ist die Feststellung des LG Düsseldorf, dass die Tatsache, dass man sich an Kaufleute wendet, auch nicht weiterhilt: Die sind zwar erfahren, aber im Alltag stehen sie unter Zeitdruck und sichten normalerweise mit einem Blick, ob etwas Reklame oder Geschäftspost ist. Hier schlägt dann der vermeintlich amtliche Charakter voll durch.

Im Ergebnis sieht das LG Düsseldorf eine insgesamt unlautere Handlung vor, in der auch nicht mehr einzelne Bestandteile nicht mehr als unlauter angesehen werden können. Das bedeutet im Fazit erst einmal eine ideale Ausgangsbasis um sich gegen vermeintliche Vertragsschlüsse zu wehren. Aber.

Die Entscheidung ist vom 15.04.2011 und noch nicht rechtskräftig. Weiterhin liegt mir derzeit eine Abschrift der Entscheidung vor, es fehlt aber die Anlage zur Entscheidung mit dem Original-Formular, das verhandelt wurde. Somit ist zur Zeit nicht festzustellen, ob die aktuellen Formulare sich von dem verhandelten bereits unterscheiden (hatte ich hier besprochen). Letztlich aber bietet das LG Düsseldorf damit, dass man sich schon am Namen stört (Punkt 3) sowie an der “amtlichen Aufmachung” (Punkt 3+4) einen generellen Einstieg in die Gegenwehr für Betroffene

Quelle: Kanzlei Ferner

Update 5.7.2011 Zur Zeit verschickt der Kölner Anwalt Burkhard Joepchen massenhaft Mahnschreiben für die Gewerbe-Auskunftzentrale. In seinem Inkassoschreiben weist Joepchen darauf hin, daß es sich bei der Forderung der GWE um „einen gesicherten vertraglichen Anspruch aus einem rechtlich verbindlichen Dienstleistungsvertrag“ handele und daß gerade in der heutigen Zeit Kreditwürdigkeit und eine einwandfreie Bonität von existentieller Bedeutung seien. Negativmerkmale in einer Kreditauskunft wegen kleinen Beträgen könnten sich äußerst negativ in der Bonitätsbewertung auswirken.

Die Schreiben sind  nicht unterschrieben und endet mit den Worten

 

gez. Burkhard Joepchen

Rechtsanwalt

Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist auch ohne Unterschrift gültig.

 

Facto24 rät: Selbst wenn Sie durch diese Drohungen beunruhigt sind, bleiben Sie ruhig, zahlen Sie vorerst nicht und lassen sich zunächst  von dem Rechtsanwalt / der Rechtsanwältin Ihres Vertrauens beraten.

Kenntnisse im Umgang / bei Problemen mit der Gewerbeauskunftzentrale hat auch Rechtsanwalt Holger Hesterberg. Ausführliche Einschätzungen zur GWE Problematik gibt der Anwalt hier

Sie erreichen den Anwalt über: anwalt.de

 

Gewerbeauskunftzentrale GWE GmbH wegen unlauterem Wettbewerb / Täuschung verurteilt

 

Das OLG Düsseldorf (I-20 U 100/11) hat die Gewerbeauskunftzentrale GWE GmbH wegen Täuschung und Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht verurteilt. Die Schreiben und Angebotsformulare der GWE seien so aufgemacht, daß Sie amtlichen Schreiben optisch ähneln und den Eindruck eines behördlichen Auftritts hervorrufen wollen. Das Verbot der ersten Instanz des Landgerichts Düsseldorf wurde nun in der Berufung bestätigt.

ACHTUNG:
Die GWE GmbH läßt über die Firma Deutsche Direkt Inkasso GmbH, DDI, Toyota-Allee 99, 50858 Köln, das Inkasso betreiben. Lassen Sie sich nicht von den Urteilen, die auf der Seite des Inkassobüros angegeben sind, täuschen! Diese sind mit der OLG-Entscheidung hinfällig.

Update 17.7.2012

Die HNA warnt:

Obwohl es deutschlandweit über 1000 Strafanzeigen gibt, lässt sich den fragwürdigen Geschäften nur schwer beikommen. Derzeit verschickt die Düsseldorfer GWE-Wirtschaftsinformations GmbH wieder verstärkt ihre behördlich aussehenden Schreiben. Auf diesen sollen die Adressaten gegebenenfalls Korrekturen ihrer Adresse vornehmen.

Im Kleingedruckten stehen die finanziellen Bedingungen, die all jene akzeptieren, die das Formular unterschrieben zurücksenden.

In Kassel ist von Autohäusern über Einzelhändler, Handwerksbetriebe, Ärzten und Gastronomen fast jede Branche betroffen – auch Kirchen – etwa die jüdische Gemeinde – und gemeinnützige Einrichtungen. Manche Betroffene beglichen die Forderung, andere weigern sich.

Wer nicht zahlt, erhält die Androhung eines gerichtlichen Mahnverfahrens. Meist bleibt es bei der Drohung.

Bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Düsseldorf gingen jährlich Hunderte Strafanzeigen gegen die GWE ein, sagt Sprecher Christoph Kumpa. Zwar werde wegen Betrugs ermittelt, dies betreffe aber nicht grundsätzlich den Versand der Angebote. Das Geschäft sei moralisch anstößig, aber keine Straftat. Wer genau lese, könne den Angebotscharakter erkennen. Es werde im Einzelfall geprüft, ob ein Betrug vorliegt

Update per 27.07.2012

Zum Thema Branchenbuchabzocke stellt der BGH in einer PRESSEMITTEILUNG fest:

Überraschende Entgeltklausel
für Eintrag in ein Internet – Branchenverzeichnis unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob eine Entgeltklausel in einem Antragsformular für einen Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet nach dem Erscheinungsbild des Formulars überraschenden Charakter hat und deshalb nicht Vertragsbestandteil wird (§ 305c Abs. 1 BGB*).

Die Klägerin unterhält ein Branchenverzeichnis im Internet. Um Eintragungen zu gewinnen, übersendet sie Gewerbetreibenden ein Formular, welches sie als „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank…“ bezeichnet. In der linken Spalte befinden sich mehrere Zeilen für Unternehmensdaten. Nach einer Unterschriftszeile, deren Beginn mit einem fettgedruckten „X“ hervorgehoben ist, heißt es in vergrößerter Schrift: „Rücksendung umgehend erbeten“ und (unterstrichen) „zentrales Fax“. Es folgt die fett und vergrößert wiedergegebene Faxnummer der Klägerin.

Die rechte Seite des Formulars besteht aus einer umrahmten Längsspalte mit der Überschrift „Hinweise zum Ersteintragungsantrag, Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen, Vergütungshinweis sowie Hinweis nach § 33 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)“. In dem sich anschließenden mehrzeiligen Fließtext ist unter anderem folgender Satz enthalten: „…Vertragslaufzeit zwei Jahre, die Kosten betragen 650 Euro netto pro Jahr….“

Der Geschäftsführer der Beklagten füllte das ihm unaufgefordert zugesandte Formular aus und sandte es zurück. Die Klägerin trug die Beklagte in das Verzeichnis ein und stellte dafür 773,50 € brutto in Rechnung. Die auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

Der u. a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Mit Rücksicht darauf, dass Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden, wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß §  305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil. Im vorliegenden Fall machte bereits die Bezeichnung des Formulars als „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank“ nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handelte. Die Aufmerksamkeit auch des gewerblichen Adressaten wurde durch Hervorhebung im Fettdruck und Formulargestaltung zudem auf die linke Spalte gelenkt. Die in der rechten Längsspalte mitgeteilte Entgeltpflicht war demgegenüber drucktechnisch so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten war. Die Zahlungsklage ist daher zu Recht als unbegründet abgewiesen worden.

*§ 305c BGB Überraschende und mehrdeutige Klauseln

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) ….

Urteil vom 26. Juli 2012 – VII ZR 262/11

AG Recklinghausen – Urteil vom 24. Mai 2011 – 13 C 91/11

LG Bochum – Urteil vom 15. November 2011 – 11 S 100/11

Karlsruhe, den 26. Juli 2012

aktuelles Video des WDR zur Branchenbuchfalle Gewerbeauskunftzentrale

Update zu Gewerbeauskunftszentrale vom 1.11.2012

Amtsgericht Düsseldorf, neues Urteil vom 01.09.2011
Aktenzeichen – 21 C 8123/11 –

Gewerbeauskunft-Zentrale muss 574,06 EUR Eintragungskosten zurückzahlen und Anwaltskosten erstatten

Versäumnisurteil gegen GWE Wirtschaftsinformations-GmbH

Das Amtsgericht Düsseldorf hat die GWE Wirtschaftsinformations GmbH zur Zahlung von 574,06 EUR und weiteren 70,20 EUR Rechtsanwaltskosten verurteilt.

Am 01.09.2011 erließ das Amtsgericht Düsseldorf ein Versäumnisurteil gegen die beklagte GWE Wirtschaftsinformations GmbH. Darin heißt es:

Die Beklagte wird verurteilt,

an die Klägerin 574,06 EUR (in Worten: fünfhundertvierundsiebzig Euro und sechs Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 16.04.2011 und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Augsburger Allgemeine schrieb, die Gewerbeauskunft-Zentrale hat dem Kunden die entstandenen Kosten zurückgezahlt.

UPDATE 19.11.2012

RA Claudia Mölleken droht Verbrauchern im Auftrag der Gewerbeauskunft-Zentrale.de mit Klage

Eine Rechtsanwältin Mölleken mahnt und droht auch gegenüber Verbrauchern für eine GEW Wirtschaftsinformations GmbH rechtliche Konsequenzen an, sollten die Betroffenen nicht endlich „freiwillig“ zahlen.

Obwohl die Verbraucher das Vertragsverhältnis widerrufen und angefochten haben, behauptet Frau Mölleken, letztmalig Gelegenheit zu geben, „die Angelegenheit außergerichtlich zu bereinigen“. Gegen die Bezahlung von 375 Euro könne die ganze Sache beendet werden. Rechtsanwältin Mölleken bekräftigt ihre Drohung mit einer gerichtlichen Klage dadurch, dass sie ihrem Mahnschreiben eine vorgefertigte Klageschrift beifügt. Die Klage verfügt über eine üppige 10seitige Begründung. Mit der Klageschrift soll den Betroffenen offensichtlich klargemacht werden, dass es nicht bei einer bloßen Drohung mit der Klage bleibt

Verbraucherzentrale rät:

Betroffene sollten sich hiervon nicht beeindrucken lassen. Wenn keine Unternehmereigenschaften vorliegen, ist die Waffe des Verbrauchers der Widerruf sowie die Anfechtung der behaupteten Forderung

UPDATE JANUAR 2013

Auch im neuen Jahr machen Eintragsdienste wie die GWE Gewerbeauskunftzentrale von sich reden.

Wir zitieren aus einem Artikel der Torgauer Zeitung vom 12.1.2013

Immer wieder flattern bei hiesigen Kleinunternehmern und Selbstständigen Schreiben von Gewerbeauskunft-Zentralen ins Haus. Wer das Formular ausfüllt und abschickt, ist vom einen auf den anderen Tag bis zu 600 Euro los….Hinter dem offiziell anmutenden Schreiben der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH, aus Düsseldorf, verbirgt sich eine  Abofalle. Viele Unternehmen, Institutionen und Gewerbetreibende sind bereits auf das kostenpflichtige Angebot eines Branchenbucheintrags unter www.Gewerbeauskunft-Zentrale.de hereingefallen. Die Adressaten haben in der Regel mindestens zwei Schreiben mit dem amtlich scheinenden Titel „Gewerbeauskunft-Zentrale.de – Erfassung gewerblicher Einträge“ erhalten.

In jedem dieser Schreiben werden Unternehmer aufgefordert, in einem bereits vorausgefüllten Formular noch fehlende Daten zu ergänzen oder falsche zu korrigieren und alles unterschrieben zurückzusenden… Über die Folgen der vermeintlich kostenlosen Rücksendung  wird sich wohl im Anschluss kein Unternehmer freuen: Für die Aufführung der Daten im Internet werden insgesamt 600 Euro fällig. Bei einer vorgesehenen Vertragslaufzeit von zwei Jahren sind das insgesamt 1200 Euro – alles für einen Eintrag in einem kaum bekannten Online-Firmenregister.

Die IHK rät betroffenen Unternehmern, sich nicht zur Zahlung nötigen zu lassen, sondern ein vermeintliches Vertragsverhältnis wegen arglistiger Täuschung anzufechten und vorsorglich zu kündigen:

„Hinsichtlich unseriöser Eintragungsofferten können wir nur immer wieder an betroffene Unternehmen appellieren… keine Unterschrift zu leisten“,

erklärt der Hauptgeschäftsführer der IHK Leipzig

In einzelnen Fällen hilft auch ein vorsorglicher Blick ins Internet. Wer beispielsweise auf den bekannten Suchportalen „Gewerbeauskunft-Zentrale“ eingibt, merkt gleich, dass das Unternehmen deutschlandweit agiert. Gleich an oberster Stelle der Suchergebnisse sind die Schlagwörter „Abofalle“ und „Betrug“ zu lesen.

Viele Geschädigte und Verbraucherschützer nutzen heute vermehrt das Internet, um auf die vermeintlichen „Gewerbeauskunftsseiten“ mit betrügerischem Hintergrund aufmerksam zu machen. Vor allem der rege Erfahrungsaustausch in den unterschiedlichen Foren kann in den meisten Fällen schnelle Antworten und sogar Hilfe liefern.

 „Beim Eingang solcher unseriöser Schreiben sollte der entsprechende Berufsverband oder der Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität informiert werden“,

rät die IHK Leipzig.

Auch bei der Polizei weiß man von der Existenz der offenbar bundesweit agierenden Firma. Trotzdem kann das Vorgehen in den meisten Fällen nicht als Betrug eingestuft werden, weil alle in dem Schreiben gemachten Angaben zwar nicht sofort ersichtlich, so aber letztlich doch korrekt seien. Angesichts dieser Grauzone kann die Polizei nur eindringlich davor warnen, leichtfertig eine Unterschrift zu leisten, ohne aufmerksam die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen zu haben.

„Im Zweifel sollte sich das Unternehmen auch anwaltlicher Hilfe bedienen“,

rät Dr. Thomas Hofmann, Hauptgeschäftsführer der IHK zu Leipzig.

Es gibt zahlreiche schwarze Schafe, die mit dieser Art von angeblicher Dienstleistung versuchen, Kasse zu machen: Die GWE-Wirtschaftsinformations GmbH mit ihrer Domain Gewerbeauskunft-Zentrale.de ist nur ein Übeltäter unter vielen. In diesem Zusammenhang warnt die IHK  Leipzig ganz aktuell auch vor dem Abschluss von Verträgen mit dem angeblichen „Regionalen Branchendienst Leipzig“ beziehungsweise auch mit der Endung „Nordsachsen“.

Erst kürzlich erklärte das Landgericht Düsseldorf in einem Urteil die Rechnungsstellung und Mahntätigkeit der GWE-Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH für wettbewerbswidrig, in einem anderem Verfahren wurde außerdem die „Irreführungseignung der Vertragsformulare“ bestätigt.

Leider zeigen die jüngsten Schreiben, beispielsweise des „Regionalen Branchendienst Nordsachsen“, dass ähnliche Schreiben in Zukunft nicht ausbleiben werden.

Der WDR warnt in seiner Sendung „Markt“ vom 13. Januar 2013 vor der Gewerbeauskunftzentrale. Diese Sendung kann hier nochmal aufgerufen werden

Update April 2013:

Gewerbeauskunftzentrale Urteil vom BGH

Der BGH entschied mit Beschluss vom 06.02.2013, dass die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wird (Beschluss des BGH vom 06.02.2013 AZ: I ZR 70/12).

Gewerbeauskunft-Zentrale.de unterliegt vor Bundesgerichtshof

Der BGH entschied mit Beschluss vom 06.02.2013, dass die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wird (Beschluss des BGH vom 06.02.2013 AZ: I ZR 70/12).

Fazit: Für die betroffenen Unternehmer bedeutet dies, dass die ausgesandten Formulare der GWE nunmehr höchstrichterlich als rechtswidrig anzusehen sind. Die mit den Formularen geschlossenen Verträge sind rechtsunwirksam und eine Zahlungspflicht besteht nicht. Die Versuche der Zahlungseintreibung sind folglich ebenfalls rechtswidrig. Es besteht häufig sogar die Möglichkeit, dass bereits gezahlte Gelder tatsächlich zurückgefordert werden können.

Die Entscheidung des BGH stellt für die Unternehmerschaft einen wertvollen Sieg dar. Dennoch ist die Gefahr des sogenannten Adressbuchschwindels damit nicht gebannt. Der DSW bearbeitete in den Jahren 2010 ca. 109 unterschiedliche Verfahren zu Unternehmen, welche nach einem ähnlichen Prinzip wie die GWE arbeiteten. Im Jahr 2011 waren es 123 Verfahren und im Jahr 2012 ebenfalls 85 Verfahren. Es ist zu erkennen, dass hier eine ganze Vielzahl an unseriösen Unternehmen versuchen, sich auf Grund von täuschenden Formularen zu bereichern. Unter diesem Gesichtspunkt kann für die Unternehmen, welche Formulare erhalten nur gelten, dass diese aufmerksam gelesen und im Zweifel nicht zurückgesandt werden sollten.

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