Inkassogebühr zu hoch
Zankapfel Inkassogebühren
Seit dem 9. Oktober 2013 sind Kosten, die durch die Beauftragung eines Inkassounternehmens entstehen, der Höhe nach begrenzt. So dürfen Inkossagenturen nur noch die Vergütung verlangen, die einem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zustehen würde. Damit können Verbraucher zwar nun nachrechnen, ob die die Höhe der Inkassovergütung berechtigt ist oder nicht.
„Das Gebührensystem des RVG ist jedoch für den Laien nicht einfach zu durchschauen“,
erklärt Jana Brockfeld, Juristin bei der Verbraucherzentrale Berlin.
Diesen Umstand können sich Inkassounternehmen zu Nutze machen und im Einzelfall Gebühren erheben, die auch nach den Vorgaben des RVG nicht erhoben werden dürften.
„Die zulässige Gebühr richtet sich nach der Höhe des Forderungswerts und wird mit einem Faktor – im Durchschnitt 1,3 – multipliziert“,
erklärt Jana Brockfeld. Je nachdem, ob für die Forderung ein Schreiben „einfacher Art“ oder eine Tätigkeit, die entweder „umfangreich oder schwierig“ sein muss, notwendig sei, könne der Faktor unter oder über dem Durchschnittsfaktor liegen.
„In einigen Fällen haben wir festgestellt, dass Unternehmen auch für einfachste Forderungsschreiben, die für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle wiederverwendet werden können, die Durchschnittsgebühr oder sogar mehr verlangen“,
weiß Brockfeld zu berichten. Die Verbraucherzentrale Berlin hat aus diesem Grund nun vier Inkassounternehmen abgemahnt.
Quelle: Pressemitteilung VZ Berlin
Die Rechtsprechung ist ohnehin eher inkassounfreundlich
Viele Gerichte streichen diese Gebühren sogar im Verzugsfall
Dies gilt vor allem dann wenn es sich bei dem Gläubiger um ein geschäftserfahrenes Unternehmen handelt
Siehe dazu AG Brandenburg, Urteil vom 27.08.2012, 31 C 266/11:
„…Die Beauftragung des Inkassounternehmens dient insofern nämlich ausschließlich der Bearbeitung und außergerichtlichen Abwicklung des Anspruchs. Solche Aufwendungen kann der Gläubiger von dem Schuldner aber regelmäßig gerade nicht ersetzt verlangen (BGH, BGHZ Band 181, Seiten 233 ff. = ZGS 2009, Seiten 369 ff. = NJW 2009, Seiten 2530 ff. = Das Grundeigentum 2009, Seiten 974 ff. = VersR 2009, Seiten 1121 ff. = Schaden-Praxis 2009, Seiten 304 f. = NZM 2009, Seiten 595 ff. = WM 2009, Seiten 1664 ff. = DAR 2009, Seiten 515 ff. = ZfSch 2009, Seiten 558 ff. = MDR 2009, Seiten 1166 ff. = VRS Band 117, Seiten 23 ff., Nr. 7; BGH, NJW 1977, Seite 35; BGH, BGHZ Band 66, Seiten 112 ff. = NJW 1976, Seiten 1256 ff. = VersR 1976, Seiten 857 ff. = MDR 1976, Seiten 831 f.; OLG Dresden, NJW-RR 1994, Seiten 1139 ff.; OLG Köln, WM 1989, Seiten 246 ff.; LG Berlin, Urteil vom 20.07.2009, Az.: 5 O 468/08, u. a. in: „juris“; AG Kehl, Urteil vom 26.04.2011, Az.: 4 C 19/11, u. a. in: „juris“).Diesen grundsätzlich somit nicht ersatzfähigen Eigenaufwand für die Einziehung einer eigenen Rechnung hat die Klägerin vorliegend aber nur „ausgelagert“, indem sie nach Eintritt des Verzugs ein Inkassobüro mit der Beitreibung beauftragt hat. Ihr stand selbstverständlich frei so zu verfahren. Jedoch kann sie die damit verbundenen Kosten nicht ohne weiteres auf den Schuldner umlegen, weil es sich gerade um Kosten des grundsätzlich nicht ersatzfähigen Eigenaufwands handelt. …“
Man kann die Tätigkeit eines Inkassobüros nicht mit dem eines Rechtsanwaltes vergleichen
Siehe : AG Dieburg Aktenzeichen: 20 C 646/12
„…Anwaltskosten sind bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorliegt, nicht zu berücksichtigen. Rechtsanwälte sind anders als Inkassounternehmen Organe der Rechtspflege. Das RVG kann deshalb zur Rechtfertigung von Inkassokosten nicht herangezogen werden. Es handelt sich hierbei um ein Sondergesetz, das nur für Rechtsanwälte anwendbar ist und diese als Teil der Rechtsordnung privilegiert….“