4 Kommentare bisher. Was sagst du dazu?

  1. Supercat sagt:

    jetzt probiert es dieser … als U BS kundenleiter er behauptet die UBS kate sei gesperrt.
    Dieser … soll u hölle fahren

    28/12/2015
    Antworten
  2. Dr. Kosxxxxx sagt:

    Ach, bitte: Versuchen Sie es doch mal mit einer Anrede in dritten Person. Sonst erhält meine Annahme Nahrung, dass im Hause Telekom nicht alle bis drei zählen können oder einfach Proleten die Texte verfassen.

    Betr.: Kundenkonto 2238307xxxx
    Hier: Widerspruch zur Vertragskündigung

    Am 07.05.2013, Eingang 10.05.2013, haben Sie zum 24.05.2013 den Vertrag meiner Frau zum 24.05.2013 gekündigt.

    Im Auftrag und mit Vollmacht meiner Frau verfolge ich diesen Vorgang bis zur Erledigung in deren Sinne.

    Zunächst darf ich den einleitenden Satz Ihres Schreibens zum Anlass nehmen, Ihre logische Kompetenz als ziemlich dürftig einzustufen: Zwischen der grundlosen Aufladung einer Xtra Card, deren Guthaben zum Zeitpunkt Ihrer spekulativen Einlassung 35,33 € betrug, und der Vermutung, meine Frau habe kein Interesse an der Nutzungsmöglichkeit ihres Handys auf Grundlage des bestehenden Vertrags, besteht kein Zusammenhang.

    Das in Rede stehende Gerät wird regelmäßig mitgeführt und dient allein dem Zweck, in Notsituationen Dritter und bei eigenen Problemen Hilfe veranlassen zu können oder für Familienangehörige erreichbar zu sein.

    Abgesehen davon, dass Sie nun sicher der Letzte sind, dem Spekulationen über die Interessenlage meiner Frau zustehen, helfe ich der Korrektur Ihrer eingeschränkten Weltsicht gern durch den Hinweis auf die Sprünge, dass die fragliche Karte sich in einem Gerät befindet, dass am 03.12.2012 bei der mit 013 codierten Mitarbeiterin Ihrer Geschäftsfiliale Würzburg, Kürschnerhof 1, erworben wurde. Alles klar?

    Sollte einer Sperre und in Kenntnis des Nutzungszwecks ein Schaden bei meiner Frau oder bei Dritten zuzuordnen sein, so werden sich daran Schadensersatzansprüche in Höhe der jeweiligen Rechtsprechung anknüpfen. Aber vielleicht haben sie ja eine Versicherung ohne Fahrlässigkeitsklausel.

    Ich gehe im Übrigen davon aus, dass Ihnen die einschlägigen Urteile zu dieser Thematik (z. B. LG München, LG Düsseldorf) bekannt sind und Sie, falls Ihr Informationsstand nicht auch der dürftigen Logik entspricht, wider besseres Wissen ein Schreiben verfasst haben, das die Tatbestände der erpresserischen Nötigung und der Ankündigung einer Straftat erfüllt; die Begründung zum zweiten Vorhalt erhalten sie dann ggf. bei Einleitung eines Strafverfahrens.

    Nach Rücksprache mit Dr. jur. B.-T. Kxxxxx, Richter am Landgericht Würzburg, wird unsere Vorgehensweise gestuft sein:

    1. Ihnen wird eine Frist zur Rücknahme Ihrer Drohung eingeräumt, die so bemessen ist, dass wir noch vor Wirksamwerden einer Sperre eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung erwirken können.

    Diese Rücknahme erwarten wir bis spätestens 21.05.2013 (Eingang).

    2. Sollte die eingeräumte Frist ungenutzt verstreichen, werden wir im Hinblick auf die genannten Tatbestände personalisierten Strafantrag gegen Herrn Ralf Hoßbach stellen.

    3. Mit heutiger Post wird der Vorgang der zuständigen Regulierungsbehörde (“Bundes-netzagentur“) und der Bundeszentrale für Verbraucherschutz zur Kenntnis gegeben.

    Dr. Bruno Kosxxxx Rosemarie Kosxxxx BA
    Chefarzt a.D.
    Facharzt f. Laboratoriumsmedizin
    Facharzt f. Transfusionsmedizin

    xxxxxxStr. x
    97980 Bad Mergentheim
    Tel.: 07931.9929xxxx
    eMail: xxxxx@t-online.de

    persönliche Daten editiert vom Admin

    13/05/2013
    Antworten
  3. ralph sagt:

    VIELEN Dank für die Info!
    Ich glaube allerdings, dass Linux-User sich vor *.exe-Dateien nicht zu fürchten brauchen.

    05/06/2012
    Antworten
    • Dr. K sagt:

      Das ist ja eine erleuchtende Antwort. Mann, oh Mann, wie verblödet kann man eigentlich sein, ohne bei der Telekom arbeitsrechtlich entsorgt zu werden.

      Dr. B. K

      13/05/2013
      Antworten

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